Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 648

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 648 (NJ DDR 1971, S. 648); daß die Anordnung des Vollzugs unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 StGB erforderlich wird, dann kann das Gericht erneut beschließen. Gegenstand der erneuten Widerrufsverhandlung und Entscheidung ist aber soweit es die Fälle des § 35 Abs. 3 Ziff. 2 bis 6 StGB betrifft das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit. Der Grundsatz des Verbots doppelter Strafverfolgung nach § 14 StPO findet auf diese Fälle wegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 35 Abs. 3 StGB keine Anwendung. Werden nach einem Beschluß über den Nichtvollzug neue Tatsachen oder Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, daß sie den Vollzug der Freiheitsstrafe begründet hätten, wenn sie schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über das Absehen vom Vollzug bekannt gewesen wären, so kann nachträglich der Vollzug durch erneuten Beschluß angeordnet werden. Wenn das Gesetz diesen Fall auch nicht ausdrücklich regelt, so muß die Zulässigkeit der späteren Anordnung des Vollzugs der angedrohten Freiheitsstrafe auf Grund neuer, erst nachträglich bekannt gewordener Umstände aus den Rechtskraftwirkungen des gerichtlichen Beschlusses über den Nichtvollzug abgeleitet werden. Im übrigen sind hierbei ohnehin durch den Ablauf der Bewährungszeit Grenzen gesetzt (§ 35 Abs. 1 StGB, § 342 Abs. 2 und 3 StPO). Werden bei einer rechtskräftigen Verurteilung auf Bewährung nachträglich Umstände bekannt, die eine solche Verurteilung von vornherein nicht gerechtfertigt hätten, wenn sie bereits zur Zeit dieser Verurteilung bekannt gewesen wären, dann kann abgesehen von einer Kassation an der rechtskräftigen Verurteilung nichts geändert werden. Zustellung der Einleitungsunterlagen an den Strafvollzug Das Gericht hat alle Einleitungsunterlagen gleichzeitig der zuständigen Einrichtung des Strafvollzugs zuzustellen, wenn im Zusammenhang mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe der Vollzug der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung auf Bewährung angeordnet wird./4/ Wenn die neue Verurteilung wegen der während der Bewährungszeit begangenen Straftat durch dasselbe Gericht erfolgt, das bereits die frühere Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen hat, ohne daß es den Vollzug angeord- H! Vgl. ZifE. 2.1,1. der Gemeinsamen Anweisung des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom 25. Juni 1968 (in der Fassung der Gemeinsamen Anweisung Nr. 2 vom 17. März 1969), Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz, 369, Heft 7, S. 21. net hat, so kommt es mitunter vor, daß die Strafvollzugsanstalt dem Gericht die Einleitungsunterlagen mit dem Hinweis, auch über den Vollzug zu entscheiden, zurückgibt. Das betrifft solche Fälle, in denen das Gericht die Verhandlung und Entscheidung über den Vollzug mit der gegen den Verurteilten anhängigen neuen Strafsache nicht verbunden hat (§ 358 StPO). Dadurch kommt es zu Verzögerungen bei der Durchsetzung des rechtskräftigen zweiten Urteils und zu unnötigen Rückfragen. Das kann aber vermieden werden, wenn die Gerichte in den geeigneten Fällen von der Verbindung nach § 358 StPO Gebrauch machen. Darüber hinaus hat das Bezirksgericht Suhl den Kreisgerichten für derartige Fälle die Anleitung gegeben, der Strafvollzugsanstalt bei der Zustellung der Einleitungsunterlagen zur Durchsetzung des auf Streife mit Freiheitsentzug lautenden Urteils gleichzeitig mitzuteilen, daß die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus der früheren Verurteilung auf Bewährung soweit erkennbar nicht vorgesehen sei bzw. noch erfolgen werde. Zum Vollzug der Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung auf Bewährung Ist der Verurteilte während eines Verfahrens über den Widerruf der Bewährungszeit unbekannten Aufenthalts, dann kann er nicht auf der Grundlage des Beschlusses über den Vollzug ergriffen und in den Strafvollzug eingewiesen werden. Die Richtlinie Nr. 27 des Plenums des Obersten Gerichts über den Erlaß von Haftbefehlen, die Haftbeschwerde und die Haftprüfung vom 2. Juli 1969 (NJ-Beilage 2/71 zu Heft 2) legt für diesen Fall in Ziff. 4.5.4. fest, daß das Gericht nach Einholung der Stellungnahme des Staatsanwalts bis zum Eintritt der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung Haftbefehl erlassen kann, wenn es gesetzlich zulässig und gesellschaftlich notwendig ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung auf Bewährung ist immer erst nach Rechtskraft des Beschlusses über den Vollzug der angedrohten Strafe zulässig. § 340 Abs. 1 StPO legt eindeutig fest, daß Urteile erst durchgesetzt werden können, wenn sie rechtskräftig sind, und daß das gleiche auch für Beschlüsse über die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gilt. Dieser Grundsatz hat von seinem Wesen und seiner Bedeutung her den Vorrang vor der Regelung des § 307 StPO, nach dem durch die Einlegung der Beschwerde die Durchführung des angefochtenen Beschlusses nicht gehemmt wird./5/ /5/ Vgl. StPO-Lehrkommentar, Berlin 1968, Anm. 1 und 2 zu § 340 (S. 375 f.) und § 14 Abs. 1 SVWG. WERNER QUESSEL, Richter am Bezirksgericht Potsdam Zu einigen Verfahrensfragen bei der Einweisung psychisch Kranker In seinem Standpunkt zur Anwendung des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke hat das Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts zu einer Reihe von Fragen, die das Gesetz und die Rechtsprechung aufgeworfen haben, Stellung genommen (NJ 1970 S. 290). Die Interpretation einzelner Bestimmungen des Einweisungsgesetzes und die Hinweise für seine Handhabung insgesamt sind für die gerichtliche Praxis eine wertvolle Hilfe. Es gibt aber noch eine Reihe weiterer Probleme auf diesem Gebiet, von denen einige im folgenden behandelt werden sollen, wobei die Meinung des Verfassers zur Diskussion anregen soll. Besonderheiten der Einweisung im Strafverfahren Das Einweisungsverfahren folgt den Regeln des Zivil-pr zesses mit den Besonderheiten, die sich aus der Eij enait des Prozeßgegenstandes ergeben. 11/ Daneben können auch die Strafkammern und Strafsenate gemäß § 16 Abs. 3 StGB die Einweisung in eine stationäre 'Einrichtung aussprechen, wenn in der Hauptverhand-lung die Zurechnungsunfähigkeit oder die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt wird und die erforderlichen Voraussetzungen gegeben /!/ Vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zum Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 24. Juli 1968 - I Pr 1 - 112 - 3 68 (NJ 1968 S. 504). 648;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 648 (NJ DDR 1971, S. 648) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 648 (NJ DDR 1971, S. 648)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu erreichen Um die tägliche Arbeit mit den zielstrebig und systematisch, auf hohem Niveau zu organisieren, eine höhere politisch-operative Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Belehrung über die Rechte als Beschuldigter ist dem auch in sachlicher Art und Weise der Sinn und Zweck des Ermittlungsverfahrens zu erklären.

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