Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 645

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 645 (NJ DDR 1971, S. 645); Auszeichnungen In Anerkennung besonderer Verdienste beim Aufbau und bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Stärkung der DDR wurden Wilhelm Czwoidzinski, ehern. Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin, Rudi Luders, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht, Otto Schmieder, Richter am Bezirksgericht Gera, Kurt Witter, Staatsanwalt beim Staatsanwalt der Stadt Magdeburg, mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Bronze ausgezeichnet. In Würdigung seiner großen Verdienste bei der Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege wurde Walter Thiele, Stellv. Kaderleiter des Obersten Gerichts, der Ehrentitel „Verdienter Aktivist" verliehen. Für langjährige hervorragende Leistungen bei der Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege erhielten Kurt Brünner, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig, Herbert Geyer, Staatsanwalt des Bezirks Erfurt, Dr. Hans-Jürgen Heuckendorf, Direktor des Bezirksgerichts Schwerin, Dr. Herbert Kern, Sektorenleiter beim Zentralkomitee der SED, Peter-Paul Siegert, Vizepräsident des Obersten Gerichts, die Medaille für Verdienste in der Rechtspflege in Gold. teilnehmen. Probleme von allgemeiner Bedeutung werte das Gericht mit allen Schiedskommissionen und mit dem FDGB-Kreisvorstand aus. Auf die Bedeutung des Einzelverfahrens für die Leitung der Rechtsprechung der Konfliktkommissionen wies Kreisgerichtsdirektor Schöpf (Zwickau-Stadt) hin. Besonders in Arbeitsrechtsverfahren werde die jeweilige Konfliktkommission mit einbezogen, weil es für das Gericht wertvoll sei, zu erfahren, von welchen Gedanken sie sich bei ihrer Entscheidung leiten ließ. Nach der Verhandlung werden die notwendigen sachlichen Hinweise gegeben. Gute Arbeit werde vom Kreisgericht besonders gewürdigt und anerkannt. Zu Verhandlungen in Betrieben, die meistens außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, werden Mitglieder der Konfliktkommissionen eingeladen. Diese Verhandlungen werden so geführt, daß den Mitgliedern der Konfliktkommissionen z. B. geholfen wird, den Sachverhalt besser aufzuklären und rechtserhebliche von rechtsunerheblichen Tatsachen zu unterscheiden. Die Vermittlung solcher notwendigen Fähigkeiten werde in den monatlichen Schulungen fortgesetzt. Für die einheitliche Leitung der Rechtsprechung ist die richtig differenzierte Anwendung von Erziehungsmaßnahmen durch die gesellschaftlichen Gerichte besonders bedeutsam. Richter Schumann (Oberstes Gericht) stellte dazu fest, daß es insoweit insbesondere bei Eigentumsvergehen und -Verfehlungen ab und zu noch Schwierigkeiten gibt Zum Teil wird die Auffassung vertreten, daß Geldbußen unter den Erziehungsmaßnahmen Ausnahmecharakter tragen, weil die Wiedergutmachung des Schadens bereits genügend erzieherisch wirke. Das ergebe sich auch, wie Breit-b a r t h ausführte, aus Untersuchungen des Ministeriums der Justiz. So werde bei Verfehlungen wegen Beleidigung, Verleumdung und. Hausfriedensbruch nur äußerst selten die Geldbuße angewandt, obwohl sie z. B. in Fällen der tätlichen Beleidigung durchaus auf den Beschuldigten nachhaltiger erzieherisch einwirken könne. Deshalb sei eine besondere Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte zu dieser Problematik notwendig. In diesem Zusammenhang lenkte der stellvertretende Direktor Probst (Stadtgericht von Groß-Berlin) die Aufmerksamkeit auf die Verwirklichung der Geldbußen und Ordnungsstrafen der gesellschaftlichen Gerichte. In Berlin sei festgestellt worden, daß z. T. Verpflichtungen aus dem Jahre 1969 noch nicht erfüllt worden seien. Deshalb habe das Präsidium des Stadtgerichts mit dem Magistrat von Groß-Berlin beraten, wie die ausgesprochenen Erziehungsmaßnahmen schnell verwirklicht werden können, weil das auch zur Stärkung der Autorität der gesellschaftlichen Gerichte beitrage. Präsident Dr. Toeplitz betonte in seinen Schlußbemerkungen, daß der Verwirklichung der Geldbußen in allen Bezirken besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden müsse. Die Stellung der gesellschaftlichen Gerichte in der sozialistischen Rechtspflege erfordere, daß von ihnen beschlossene Maßnahmen auch schnell realisiert werden. Die wirksame Durchführung der einzelnen Beratungen hängt oftmals entscheidend von der im Gesetz geforderten Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte durch das übergebende Organ ab. Bezirksgerichtsdirektor A r w a y (Suhl) berichtete, daß es trotz der allgemein gewachsenen Qualität der Übergaben aber immer noch solche gebe, die elementare Mängel enthalten. Deshalb hatten einige Schiedskommissionsvorsitzende gefordert, daß an der Beratung der gesellschaftlichen Gerichte immer ein Vertreter des übergebenden Or- gans teilzunehmen habe. Das sei aber mit einer differenzierten Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte nicht zu vereinbaren. Im Bezirk sei festgelegt worden, daß bei Übergaben eine persönliche Teilnahme an der Beratung nur dann erforderlich ist, wenn der Sachverhalt kompliziert oder die Rechts- und Beweislage schwierig ist, wenn das gesellschaftliche Gericht noch wenig Erfahrung bei der Vorbereitung und Durchführung von Beratungen hat oder wenn der Vorsitzende des gesellschaftlichen Gerichts aus bestimmten Gründen auf die Teilnahme besonderen Wert legt. Zu den Methoden und den bisherigen Ergebnissen der Leitungstätigkeit der Bezirksgerichte sprach Bezirksgerichtsdirektor Lehmann (Dresden). Er ging besonders auf drei Formen der Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte durch die Bezirksgerichte ein: 1. die Plenartagungen/4/, 2. die planmäßige Arbeit des Schiedskommissionsbeirats des Bezirksgerichts/5/ und Hl Vgl. dazu z. B. die Auszüge aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Suhl am 10. Februar 1971 und aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt am 18. Juni 1971, NJ 1971 S. 522 ff., Stipp, „WertvoUe Analyse über Durchsetzung und Wirksamkeit der OG-Richtlinie Nr. 28“, Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Heft 16, S. 499 ff.; Ch. Kaiser/G. MüUer, „Plenum des Bezirksgerichts analysierte Tätigkeit und Leitung der Konfliktkommissionen im Bauwesen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Heft 17, S. 529 ff. /S/ Siegert gab in seinem Referat dazu bekannt, daß die Leiter der zentralen Rechtspflegeorgane auf Grund von Anregungen aus mehreren Bezirken festgelegt haben, in nächster Zeit eine Ordnung zur Stellung und Arbeit der Schiedskommissionsbeiräte auszuarbeiten. 645;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 645 (NJ DDR 1971, S. 645) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 645 (NJ DDR 1971, S. 645)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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