Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 629

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 629 (NJ DDR 1971, S. 629); Der Kassationsantrag richtet sich unter Beachtung der gegebenen Sachlage nicht gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über den Antrag des Verklagten, die Zuführung des Kindes Einzuordnen, der als unzulässig abgewiesen wurde. Es sei dennoch darauf hingewiesen, daß das Bezirksgericht gemäß § 18 Abs. 1 FVerfO die Möglichkeit hatte, die Zuführung des Kindes anzuordnen. Es war deshalb unrichtig, den Antrag des Verklagten Eds unzulässig abzuweisen. Falls das Bezirksgericht antragsgemäß entschieden hätte, wäre die Zuführung des Kindes gemäß § 33-Abs. 3 FVerfO durch das Referat Jugendhilfe vorzünehmen gewesen. Hierfür wäre ein entsprechender Antrag des Verklagten an das Referat ausreichend'gewesen, denn nach der gesetzlichen Regelung „bedarf es keiner weiteren besonderen Entscheidung, um das Referat zu beauftragen. Das Urteil, mit dem die Zuführung bestimmt wurde, ist, verbunden mit einem entsprechenden Antrag des betreffenden Erziehungsberechtigten, die Grundlage für die Arbeit der Jugendhilfe. § 25 FGB; OG-Richtlinie Nr. 25. Ist jeder Elternteil geeignet und bereit, das Erziehungsrecht zu übernehmen, so kann der Umstand, daß das Kind einen Elternteil stark bevorzugt, während es zu dem anderen auf Grund dessen Charaktereigenschaften nur schwache gefühlsmäßige Bindungen hat, unter Berücksichtigung der geistigen Reife des Kindes für sich allein für die Entscheidung beachtlich sein, sofern nicht der bevorzugte Elternteil wesentlich weniger als der andere geeignet ist, das Erziehungsrecht auszuüben. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 30. November 1970 6 BF 189/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Beide Parteien haben das Erziehungsrecht für die 1960 geborene Tochter beantragt. Das Kreisgericht hat dieses der Klägerin übertragen. Im Urteil wurde dazu im wesentlichen ausgeführt, daß beide Parteien geeignet seien, das Erziehungsrecht auszuüben, bei der Klägerin jedoch die besseren Voraussetzungen für die Erziehung und Bildung des Kindes vorlägen und zwischen ihr und dem Kind auch stärkere Bindungen bestünden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verklagten, mit der er das Erziehungsrecht für das Kind begehrt. Er führte dazu aus, die Klägerin sei unbeherrscht und habe das Kind aus kleinlichen Anlässen oft geschlagen. Bei dem Kind habe sich eine so starke Abneigung gegenüber der Klägerin entwickelt, daß eine Übertragung des Erziehungsrechts auf sie nicht in Betracht kommen könne. Demgegenüber habe das Kind eine besonders starke Bindung zu ihm. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwiderte, daß die gegenwärtige Ablehnung der Mutter durch das Kind auf eine intensive Beeinflussung des Verklagten zurückzuführen sei. Die Entscheidung über das Erziehungsrecht könne nicht von der Ansicht des Kindes abhängig gemacht werden. Sie setze vielmehr eine komplexe Einschätzung voraus. Der Senat hat ein psychologisches Gutachten der Kinderklinik des Bezirkskrankenhauses Karl-Marx-Stadt beigezogen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zur Entscheidung über das Erziehungsrecht in den Urtei'sgründen ausgeführt, daß bei der Klägerin die besseren Voraussetzungen für die Erziehung und Bildung des Kindes vorlägen und darüber hinaus zwischen ihr und dem Kind stärkere Bin- dungen bestünden. Diesen Feststellungen stimmt der Senat vor allem hinsichtlich der emotionalen Beziehungen zwischen Mutter und Kind nicht zu. Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht sind in § 25 Abs. 2 FGB maßgebliche Kriterien enthalten, die durch die Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847) eine umfassende Konkretisierung erfahren haben. Danach ist das Erziehungsrecht dem Eltemteil zu übertragen, der nach den im Zeitpunkt der Ehescheidung gegebenen Voraussetzungen und der für die Zukunft erkennbaren Entwicklung am besten geeignet ist, das sozialistische Erziehungsziel zu verwirklichen. Ausgehend von dieser Grundvoraussetzung prüfte der Senat eingangs die erzieherischen Fähigkeiten der Parteien. Wenn auch darüber hinaus weitere Umstände nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, so kommt doch im allgemeinen dem erzieherischen Einfluß der Eltern eine besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall wurde das Kind bis zu seinem sechsten Lebensjahr von der Mutter der Klägerin betreut. Ungeachtet dessen bemühten sich während dieser Zeit beide Elternteile ebenfalls um das Kind. Auch als es später ständig im Haushalt seiner Eltern lebte, kamen diese ihren erzieherischen Aufgaben ordnungsgemäß nach. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Fähigkeiten der Parteien hinsichtlich der Erziehung erheblich unterschiedlich ausgeprägt sind und somit die Entscheidung maßgeblich beeinflussen könnten. Daran ändert nichts, daß sich die Klägerin mehr als der Verklagte um die schulischen Belange des Kindes, wie Unterstützung bei der Erledigung der Hausaufgaben oder Besuch von Elternabenden, kümmerte. Die Klägerin stellt jedoch nicht in Abrede, daß auch der Verklagte dem Kind entsprechende Unterstützung gab. Sie bestätigte ferner die Bemühungen beider Eltemteile, eine geordnete Erziehung des Kindes zu gewährleisten. Im Bericht des Referates Jugendhilfe sind solche Feststellungen ebenfalls enthalten, und das Referat kam auf Grund seiner Ermittlungen zu dem Schluß, daß beide Eltemteile zur weiteren Erziehung des Kindes in der Lage sind. Für die Entscheidung über das Erziehungsrecht ist aber auch die Persönlichkeit der Eltern, ihr Verhalten im Beruf und in der Gesellschaft sowie ihre politisch-ideologische Einstellung von Bedeutung. Nach den getroffenen Feststellungen sind hierbei ebenfalls keine wesentlichen Unterschiede zu verzeichnen. Beide Parteien leisten eine gute berufliche Arbeit und sind aktiv gesellschaftlich tätig. Für eine ordnungsgemäße und allseitig positive Entwicklung von Kindern stellen aber nicht nur die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern, sondern auch die emotionalen Bindungen zwischen Eltern und Kindern einen wesentlichen Faktor dar. Diese Bindungen können für die Entscheidung dann ausschlaggebend sein, wenn jeder Elternteil geeignet und bereit ist, das Erziehungsrecht auszuüben (Abschn. A III Ziff. 9 der OG-Richtlinie Nr. 25). Im Ergebnis der Beweisaufnahme wurde deutlich erkennbar, daß die Beziehungen des Kindes zum Vater ungleich stärker als zur Mutter ausgeprägt sind. Diese Feststellung ergibt sich neben den Aussagen der Parteien vor allem auch aus dem psychologischen Gutachten der Kinderklinik des Bezirkskrankenhauses und den Ermittlungen des Referats Jugendhilfe. Sie lassen eindeutig und klar erkennen, daß der Verklagte vom Kind stark bevorzugt wird, während es die Klägerin strikt und konsequent ablehnt. Dabei liegt die Ursache dafür nicht, wie von der Klägerin angenommen wird, 629;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 629 (NJ DDR 1971, S. 629) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 629 (NJ DDR 1971, S. 629)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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