Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 628

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 628 (NJ DDR 1971, S. 628); Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung und in der Richtlinie Nr. 25 zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (GBl. II S. 847; NJ 1968 S. 651) wiederholt darauf hingewiesen, daß die Entscheidung über das Erziehungsrecht eine sorgsame Aufklärung aller wesentlichen Umstände erfordert, die neben ihrer Würdigung im einzelnen in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen und in der Gesamtheit der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Die Instanzgerichte haben zutreffend festgestellt, daß sich in der Vergangenheit beide Parteien um die Erziehung des Kindes bemüht haben und jeder geeignet ist, das Erziehungsrecht auszuüben. Bei dieser Einschätzung ist allerdings nicht zu übersehen, daß beide, besonders während des Eheverfahrens, bedenkliche Schwächen zeigten, die darauf hindeuten, daß sie nicht in der Lage waren, in Belastungssituationen ihre persönlichen Belange dem Wohle des Kindes unterzuordnen. Die überstürzten Reisen, die jede Partei mit dem Kind unternommen hat, ohne die andere frühzeitig und hinreichend zu informieren, die sich daran anschließenden Nachforschungen und die dabei entstandenen Auseinandersetzungen lassen ebenso wie das Verhalten nach der Entscheidung des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts erkennen, daß sowohl die Klägerin wie auch der Verklagte es nicht im erforderlichen Maße vermochten, sich vernünftig und einsichtig zu verhalten. Würden sich diese Vorhaltungen nur gegen eine Partei richten, wäre aus diesem Verhalten zugleich die Schlußfolgerung abzuleiten, daß ihre erzieherischen Fähigkeiten nicht ohne Einschränkungen zu bewerten sind. Da sich das Verhalten beider Parteien insoweit nicht voneinander unterscheidet, kann es hierauf nicht entscheidend ankommen. Nicht ohne weiteres zu folgen ist der Auffassung der Instanzgerichte, der Verklagte habe sich in einem größeren Umfange als die Klägerin um die Erziehung und Betreuung des Kindes bemüht. Hiergegen bestehen zunächst deshalb Bedenken, weil der Sachverhalt insoweit noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Die angeführte Feststellung stützt sich auf die Aussagen der Zeuginnen W. und B. und die Stellungnahmen des Referats Jugendhilfe. Die Zeuginnen haben ihre Ausführungen auf ihre Beobachtungen im Kindergarten begrenzt, und das Referat hat seine Ansicht lediglich auf die Wahrnehmungen bei einem Hausbesuch gestützt. Wenn sich aus den Erklärungen der Zeuginnen ergibt, daß der Verklagte häufiger als die Klägerin das Kind aus dem Kindergarten abholte, für seine Entwicklung mehr Interesse als die Klägerin bekundete und das Kind ihm mit mehr Freude begegnete, so liegen in diesen Mitteilungen beachtliche Umstände für weitere Rückschlüsse. Sie sind jedoch nicht ausreichend, um danach den gesamten erzieherischen Einfluß der Parteien zu beurteilen. Diese Einschränkung ergibt sich bereits daraus, daß die Aussagen der Zeuginnen sich nur auf einen Lebensbereich des Kindes, den Kindergarten, erstrecken. Zu einer umfassenden Prüfung wäre auch das Verhalten der Eltern innerhalb der Familie festzustellen gewesen. Allein die Beobachtungen des Referats Jugendhilfe an einem Abend, an dem die Klägerin mit dem Kind spät und durchnäßt nach Hause kam und der Verklagte die weitere Betreuung des Kindes übernahm, boten dazu noch keine ausreichende Grundlage. Es wäre erforderlich gewesen, zu dieser Frage weitere Zeugen aus dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft der Parteien zu vernehmen. Abgesehen von dem Umfang der Sachaufklärung wird das Bezirksgericht, je nach dem Ergebnis der weiteren Beweiserhebung, bei der erneuten Entscheidung auch Ziff. 7 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 25 zu beachten haben, wonach dann, wenn ein Elternteil bisher vorwiegend das Kind erzogen hat, auch zu prüfen ist, aus welchen Gründen der andere keinen stärkeren erzieherischen Einfluß ausgeübt hat. Hierzu ergibt sich nach dem bisher bekannten Sachverhalt, daß der Verklagte infolge einer günstigeren Arbeitszeitregelung in der Lage war, das Kind häufiger als die Klägerin zum Kindergarten zu bringen oder abzuholen, und daß sie in den früheren Jahren durch ein zusätzliches Studium stärker in ihrer Freizeit belastet war. Beide Umstände sind nicht in einem besonderen Maße beachtlich. Sie entsprechen den vielfach üblichen Regelungen der Eltern, die Erziehung und Betreuung der Kinder durch jeden Elternteil zu gewährleisten und dabei die Möglichkeiten und Aufgaben der Eltern, die sich aus ihrer Berufstätigkeit und Qualifizierung sowie ihrer gesellschaftlichen Arbeit ergeben, zu berücksichtigen. Wenn sich dabei zeigt, daß, ein Eltemteil in einem größeren Umfang an der Erziehung der Kinder beteiligt ist als der andere, so liegen darin für die Entscheidung über das Erziehungsrecht noch keine besonders beachtlichen Momente, solange sich daraus nicht weitere Folgen ergeben (vgl. OG, Urteil vom 2. Februar 1971 1 ZzF 25/70 NJ 1971 S. 405). Sie können z. B. darin liegen, daß der weniger beteiligte Eltemteil wegen seiner geringeren Mitwirkung Erziehungsschwierigkeiten mit den Kindern hat, die Bindung und das Vertrauensverhältnis der Kinder zu ihm beeinträchtigt sind oder sein Verantwortungsbewußt-sein für sie geringer ist. Bisher sind insoweit keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sich eine etwaige geringere Mitwirkung der Klägerin bei der Erziehung in dieser oder jener Hinsicht ungünstig ausgewirkt hat. Im vorliegenden Verfahren kann auch nicht der Auffassung zugestimmt werden, die Bindung des Kindes zu dem Verklagten sei ausgeprägter, weil er sich mehr um dessen Erziehung bemüht habe. Nach Ziff. 9 der Richtlinie Nr. 25 ist erst bei älteren Kindern davon auszugehen, daß ihre gefühlsmäßige Einstellung fest entwickelt ist und deshalb zu einem beachtlichen Umstand für die Entscheidung über das Erziehungsrecht werden kann. Hingegen ist bei kleineren Kindern, wie dem Sohn der Parteien, zu unterstellen, daß sie, solange sie mit beiden Elternteilen in einer Familie leben, zu jedem ein herzliches Verhältnis haben. Selbst bei einer vorübergehenden Trennung wird sich im allgemeinen sehr rasch wieder eine Annäherung ergeben. Sollte sich bei der weiteren Verhandlung ergeben, daß für die Übertragung des Erziehungsrechts auf den einen oder anderen Eltemteil im wesentlichen gleiche Voraussetzungen gegeben sind, wird er erforderlich sein, daß das Bezirksgericht die Behauptung der Klägerin nachprüft, sie habe das Kind nur unter schwierigen Bedingungen und besonderen persönlichen Belastungen austragen können. Falls sich durch- die Beiziehung einer Auskunft des betreffenden Arztes bestätigen sollte, daß das Kind nur geboren werden konnte, weil die Klägerin während der Schwangerschaft besondere Belastungen auf sich nahm, so könnte darin möglicherweise ein besonderer Umstand liegen, der für die Entscheidung mit beachtlich wäre. Voraussetzung wäre allerdings, wie oben angeführt, daß jeder Eltemteil gleichermaßen die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes sichern würde, so daß es für dessen Wohl ohne Unterschied wäre, ob das Erziehungsrecht dem Vater oder der Mutter übertragen würde. Nur unter diesen Bedingungen ist es möglich, bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht besondere, auf Seiten eines Elternteils liegende Faktoren zu berücksichtigen (so auch FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 2.1. zu § 25 [S. 131]). 628;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 628 (NJ DDR 1971, S. 628) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 628 (NJ DDR 1971, S. 628)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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