Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 627

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 627 (NJ DDR 1971, S. 627); nen, in unzumutbarer Weise ein. Der Verklagte hat zwar nicht imbedingt ein Recht gerade auf das von ihm jetzt bewohnte Zimmer; da aber die Klägerin nicht zur zeitweiligen Überlassung des anderen Zimmers an ihn bereit ist und auch nicht die Herausgabe einzelner Sachen begehrt, weil sie ihr offenbar gar nicht vorenthalten werden, ist gegen die gegenwärtig bestehende Übergangslösung nichts einzuwenden. Sie liegt im Rahmen der den Parteien eingeräumten Gestaltungsbefugnis, während die von der Klägerin angestrebte Lösung das Recht des Verklagten auf Wohnung einschränken würde. Im übrigen liegt es im Interesse beider Parteien, wenn eine klare Abgrenzung der Wohnbereiche geschaffen wird. Durch die von der Klägerin .gewünschte Lösung würden dagegen u. U Möglichkeiten für die Entstehung neuer Konfliktsituationen zwischen den Parteien hervorgerufen. Das einstweilige Nutzungsrecht des geschiedenen Ehegatten umfaßt die Befugnis zur anteiligen Nutzung der Ehewohnung bis zur Realisierung der Räumungsentscheidung, die Unverletzlichkeit des genutzten Wohn-raums, das Recht zu seinem ungestörten Gebrauch und das Recht zum Empfang von Besuch (vgl. FGB-Kom-mentar, Berlin 1970, Anm. 2.5. zu § 34 [S. 164 f.]). Das Nutzungsrecht besteht auch nicht nur in dem Anspruch darauf, in der Wohnung geduldet zu werden ein Anspruch, dem eine Duldungspflicht des anderen Ehegatten entspräche, dem die Ehewohnung zugesprochen wurde. Vielmehr handelt es sich um einen selbständigen dem Mietrecht ähnlichen Wohnanspruch bis zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum. Daher kann es im Einzelfall für das Gericht geboten sein, zur Vorbeugung von Konflikten an der Gestaltung von Übergangslösungen mitzuwirken und ggf. bei der Entscheidung über die Ehewohnung auch Übergangsregelungen für das Wohnrecht des anderen Ehegatten in den Urteilstenor aufzunehmen. Familienrecht' § 25 FGB; §§ 2,18 Abs. 1, 33 Abs. 3 FVerfVO; OG-Richt-linie Nr. 25. 1. Bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht ist der erzieherische Einfluß der Eltern umfassend zu prüfen. Es ist nicht ausreichend, die Sachaufklärung auf einen bestimmten Lebensbereich des Kindes oder ein einzelnes Geschehnis zu beschränken. 2. Haben die Eltern die Erziehung und Betreuung der Kinder durch jeden Elternteil unter Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten und Aufgaben aus ihrer Berufstätigkeit und Qualifizierung sowie ihrer gesellschaftlicher Arbeit gewährleistet und hat sich dabei ergeben, daß ein Elternteil in größerem Umfang als der andere an der Erziehung der Kinder beteiligt ist, so ist dieser Umstand für die Entscheidung über das Erziehungsrecht erst dann beachtlich, wenn sich daraus weitere Folgen ergeben. 3. Bei kleineren Kindern kann davon ausgegangen werden, daß sie, solange sie mit beiden Elternteilen in einer Familie leben, zu jedem ein herzliches Verhältnis haben und sich bei einer vorübergehenden Trennung sehr rasch wieder eine Annäherung ergibt, so daß ihre Bindung zu den Eltern im allgemeinen für die Entscheidung über das Erziehungsrecht kein besonders beachtlicher Umstand ist. 4. Ist die Erziehung und Entwicklung des Kindes bei jedem Elternteil gleichermaßen gesichert, so daß es für sein Wohl ohne Unterschied wäre, ob das Erziehungs- recht dem Vater oder der Mutter übertragen wird, dann ist es möglich, bei der Entscheidung besondere, auf Seiten eines Elternteils liegende Umstände zu berücksichtigen. 5. Mit der Entscheidung über das Erziehungsrecht kann auf Antrag auch die Zuführung des Kindes an den Erziehungsberechtigten angeordnet werden. Die Zuführung des Kindes hat auf Antrag des Erziehungsberechtigten durch das Referat Jugendhilfe zu erfolgen, ohne daß es hierfür einer weiteren besonderen gerichtlichen Entscheidung bedarf. OG, Urt. vom 3. August 1971 1 ZzF 12/71. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und dem Verklagten das Erziehungsrecht für den 1966 geborenen Sohn übertragen. Zur Entscheidung über das Erziehungsrecht, das beide Parteien begehrt hatten, hat das Kreisgericht ausgeführt: Beide Eltemteile seien zur Erziehung des Kindes befähigt. Der Verklagte habe zu ihm jedoch einen besseren Kontakt. Bisher sei es ihm gelungen, seine berufliche Arbeit, aktive gesellschaftliche Tätigkeit und die überwiegende Betreuung des Kindes miteinander in Einklang zu bringen. Die Klägerin sehe in erster Linie ihre eigenen Belange und könne dem Kind nicht eine so geordnete Erziehung wie der Verklagte ermöglichen. Die Klägerin hat wegen der Entscheidung über das Erziehungsrecht Berufung eingelegt. Sie hat diese wie folgt begründet: Das Kreisgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Seine Auffassung, der Verklagte habe überwiegend das Kind erzogen und betreut, entspreche nicht der tatsächlichen Aufgabenverteilung in der Familie, die allerdings für den Außenstehenden nicht ohne weiteres sichtbar sei. Das Kreisgericht habe auch nicht dargelegt, worin der bessere Kontakt des Verklagten zu dem Kind bestehe. Wenn im Urteil ausgeführt werde, er könne dem Kind besser als sie eine geordnete Erziehung ermöglichen, so könne sich das nur auf ihre berufliche Tätigkeit beziehen, die allerdings sehr anstrengend sei und sie voll beanspruche Hieraus sei jedoch nicht abzuleiten, daß sie deshalb das Kind weniger gut als der Verklagte erziehen werde. Das Kreisgericht habe schließlich überhaupt nicht beachtet, daß sie das Kind unter Lebensgefahr ausgetragen habe und deshalb eine enge Bindung zwischen Mutter und Kind gegeben sei. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Zuführung des Kindes zu ihm anzuordnen. Das Bezirksgericht hat die Berufung zurückgewiesen und den Antrag des Verklagten auf Zuführung des Kindes als unzulässig abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Beide Parteien seien geeignet, die weitere Erziehung des Kindes zu gewährleisten In der Vergangenheit habe sich jeder entsprechend der beruflichen Tätigkeit und den Aufgaben in der Familie bemüht, zur Erziehung des Kindes beizutragen, so daß es sich normal entwickelt habe. Der Verklagte habe jedoch, bedingt durch seine günstigere Arbeitszeit, das Kind mehr als die Klägerin betreut, die durch ihre Arbeit in einem Baubetrieb vielfach eine unregelmäßige Arbeitszeit gehabt habe und durch ein Fernstudium des öfteren außerhalb gewesen sei. Infolge des größeren Anteil: des Verklagten bei der Betreuung und Erziehung des Kindes habe es zu ihm eine engere Bindung. Ihr Abbruch würde sich zum Nachteil des Kindes auswirken. Bei dem Verklagten sei ebenso wie bei der Klägerin gesichert, das es sich weiterhin kontinuierlich entwickeln werde. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. 617;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 627 (NJ DDR 1971, S. 627) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 627 (NJ DDR 1971, S. 627)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die ideologischen Grundlagen der Weltanschauung der Arbeiterklasse, vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig aufzudecken und wirksam zu bekämpfen und damit einen größtmöglichen Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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