Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 626

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 626 (NJ DDR 1971, S. 626); laufs und der damit untrennbar im Zusammenhang stehenden Erfüllung des Produktionsplans leisten die Genossenschaften ihren spezifischen Beitrag zur Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes. Für die LPG „Pionier“ war es in diesem Zusammenhang unbedingt erforderlich, alle für die tierische Produktion in Frage kommenden Altbauten ökonomisch zu nutzen. Deshalb beschloß die Mitgliederversammlung der LPG „Pionier“ am 27. September 1967, im Zuge des Übergangs zu Typ III zunächst die Wirtschaftsgebäude des Verklagten genossenschaftlich zu nutzen. Mit diesem Beschluß war die Rechtsgrundlage für den Abschluß eines Nutzungsvertrags gegeben. Dieser Sachverhalt macht deutlich, daß die Eigentümer der Wirtschaftsgebäude unter diesen Umständen nicht berechtigt waren, einen Mietvertrag mit einem Dritten abzuschließen. Es bedurfte daher auch keiner Prüfung, ob das abgeschlossene Mietverhältnis mit dem Volkseigenen Kontor Handelstechnik eine anerkennenswerte Nutzung für andere gewerbliche Zwecke zum Inhalt hatte. Verfehlt sind auch die Hinweise des Verklagten, daß es im Ort gleichwertige Wirtschaftsgebäude von Genossenschaftsmitgliedern gebe, die für die beabsichtigte Verwendung von der Klägerin ebenfalls genutzt werden könnten. Hier gilt das oben Ausgeführte, wonach allein die Genossenschaft darüber befindet, welches Inventar auf welche Art von ihr übernommen oder genutzt wird, um Produktion und Planerfüllung zu sichern. Unbegründet sind schließlich auch die Befürchtungen des Verklagten, durch den Abschluß des beabsichtigten Nutzungsvertrags könne im Laufe der Nutzungszeit eine nicht nachzuweisende Wertminderung der Gebäude eintreten. Die Klägerin wird eine Werttaxe aufstellen lassen, die den genauen Zeitwert der übernommenen Gebäude ausweist. Des weiteren wird sie nach dem Nutzungsvertrag mit der Übernahme der Gebäude für die Werterhaltung und die öffentlichen Lasten, Abgaben und Versicherungsbeiträge einstehen, so daß dem Verklagten keinerlei Nachteile erwachsen. Da das Vertragsangebot der Klägerin den LPG-recht-lichen Bestimmungen entspricht, hat das Kreisgericht zu Recht den Verklagten zum Abschluß des inhaltlich in den Urteilsausspruch aufgenommenen Nutzungsvertrags verurteilt. § 34 FGB; § 5a Abs. 4 MSchG. Wird im Ehescheidungsverfahren ein Ehegatte zur Räumung der Ehewohnung verurteilt, so entsteht für die Zeit, in der ihm anderer Wohnraum noch nicht zugewiesen werden kann, an einem Teil der Ehewohnung ein der Untermiete ähnliches zeitweiliges Nutzungsverhältnis. BG Potsdam, Urt. vom 27. Januar 1971 1 BCB 55/70. Die Ehe der Parteien ist im Juli 1970 geschieden worden. Der Klägerin wurde die bisherige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dem Verklagten wurde aufgegeben, die Wohnung zu räumen, sobald ihm anderer Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Da dies bisher nicht geschehen ist, benutzen die Parteien die aus zwei Zimmern und den üblichen Nebenräumen bestehende Ehewohnung gemeinsam weiter. Der Verklagte bewohnt das größere Zimmer, das er mit einem Sicherheitsschloß versehen hat. Die Klägerin behauptet, auf Grund des Verhaltens des Verklagten könne sie nicht an ihre Sachen gelangen, die sich in dem Zimmer befinden. Sie hat beantragt, dem Verklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Sicherheitsschloß zu entfernen oder der Klägerin einen Schlüssel für das Zimmer auszuhändigen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, er sei bis zur Zuweisung anderen Wohn-raums Untermieter bei der Klägerin und habe daher Anspruch auf einen abgeschlossenen Raum. Er sei bereit das kleinere Zimmer zu beziehen; das habe die Klägerin jedoch wegen der günstigeren Lage des kleinen Zimmers abgelehnt. Das Kreisgericht hat dem Verklagten aufgegeben, der Klägerin die Mitbenutzung des verschlossenen Zimmers zu gestatten. Zur Begründung hat es u. a. dargelegt, die Klägerin habe auf Grund des in der Ehesache ergangenen Urteils das Recht, die Wohnung in vollem Umfang zu nutzen. Durch die eigenmächtige Inanspruchnahme eines abgeschlossenen Zimmers behindere der Verklagte die Klägerin unzumutbar in ihrem Wohnbedürf-nis. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, an ihre Sachen zu gelangen, und könne nicht darauf verwiesen werden, diese aus dem vom Verklagten bewohnten Zimmer zu entfernen, denn sie habe keine Möglichkeit für die anderweite Unterbringung der Sachen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und dazu unter Wiederholung seines Vorbringens in erster Instanz vorgetragen, die Klägerin könne alle ihr zustehenden Sachen aus dem Zimmer nehmen. Ein Recht zur alleinigen Nutzung aller Räume der früheren Ehewohnung stehe der Kägerin jedoch nicht zu. Das Bezirksgericht hat das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und den Antrag der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Aus den Gründen: Die vom Verklagten dargelegte Auffassung, daß zwischen den Parteien ein Untermietverhältnis entstanden sei, nachdem die frühere Ehewohnung der Klägerin zugesprochen wurde, wäre zutreffend, wenn der Verklagte nicht zur Räumung verurteilt worden wäre. Da dies jedoch der Fall ist, kann zwischen den Parteien nur ein der Untermiete ähnliches zeitweiliges Nutzungsverhältnis gegeben sein, etwa in der Art, wie es bei der Aufhebung eines Mietverhältnisses entsteht (§ 5a Abs. 4 MSchG). Die Gestaltung dieses Nutzungs-Verhältnisses hat das Kreisgericht nicht genügend durchdacht. Auch bei der vorübergehend noch notwendigen gemeinsamen Weiterbenutzung einer Wohnung durch frühere Ehegatten muß von dem familienrechtlichen Grundsatz ausgegangen werden, daß mit der Ehescheidung möglichst alle Beziehungen zwischen den Ehegatten beendet werden. Diesem Grundsatz entspricht zwar das Scheidungsurteil der Familienrechtskammer des Kreisgerichts, in dem der Klägerin die Rechte an der bisherigen Ehewohnung übertragen wurden, nicht aber das hier angefochtene Urteil, mit dem das Kreisgericht der Klägerin die Mitbenutzung des vom Verklagten bewohnten Zimmers gestattet. Der Verklagte hat, auch wenn er zur Räumung der früheren Ehewohnung verurteilt worden ist, gemäß Art. 37 der Verfassung weiterhin das Recht auf Wohnung. Dabei ist davon auszugehen, daß die Parteien am besten in der Lage sind, ihre Wohnverhältnisse als geschiedene Eheleute innerhalb der früheren Ehewohnung zu gestalten. Daher sieht auch § 34 FGB eine Entscheidung durch das Gericht grundsätzlich nur finden Fall vor, daß sich die Ehegatten nicht über die Ehewohnung einigen können. Das Bestreben der Klägerin, bereits vor der Räumung der Wohnung durch den Verklagten die gesamte Wohnung so nutzen zu können, als sei der Verklagte nicht anwesend, schränkt dessen Anspruch auf die Ausübung seines Rechts, getrennt von der Klägerin zu woh- 626;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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