Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 625 (NJ DDR 1971, S. 625); vertrag abschließt. Im übrigen habe die LPG bis zum Jahre 1969 die umstrittenen Wirtschaftsgebäude weder für sich genutzt noch in Anspruch genommen. Deshalb seien sie von seinen Töchtern als Eigentümer dem Volkseigenen Kontor Handelstechnik vermietet worden. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Im wesentlichen hat es ausgeführt: Es handele sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäß § 28 LPG-Ges. Der Verklagte habe die landwirtschaftlichen Betriebe D. Nr. 34 und Nr. 47 bewirtschaftet und sei der LPG Typ I „Pionier“ beigetreten. Er sei als Bewirtschafter dieser Betriebe in Erscheinung getreten. Die Eigentümer des Grundstücks seien nie Mitglied der Klägerin gewesen und stünden somit in keinen rechtlichen Beziehungen zu dieser. Das Eigentumsrecht habe keinerlei Einfluß auf die Einbringungspflicht des Genossenschaftsmitglieds. Nach Ziff. 12 LPG-MSt III stehe der Klägerin das Recht zu, Wirtschaftsgebäude ihrer Mitglieder genossenschaftlich zu nutzen, wobei jedes Mitglied verpflichtet sei, Wirtschaftsgebäude zur allgemeinen Nutzung in die LPG einzubringen. Der Klägerin stehe das Wahlrecht zu, die zur Nutzung übernommenen Wirtschaftsgebäude auf den Inventarbeitrag anzurechnen oder darüber einen Nutzungsvertrag abzuschließen. Mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 25. März 1970 sei die Rechtsgrundlage für den Abschluß eines solchen Vertrags gegeben. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht zurückgewiesen. Aus den Gründen: Zunächst hatte der Senat zu prüfen, ob in diesem Verfahren der Gerichtsweg zulässig ist. Das Kreisgericht hat das unter Hinweis auf § 28 LPG-Ges. bejaht. Seine Rechtsansicht ist zutreffend, denn der Begriff „vermögensrechtliche Streitigkeiten“ i. S. des § 28 LPG-Ges. darf nicht zu eng ausgelegt werden. Es gehören z. B. dazu auch Ansprüche der Genossenschaft auf Herausgabe landwirtschaftlicher Gebäude und sonstigen Inventars. Nach Auffassung des Senats gehören dazu aber auch Ansprüche, die sich aus der der Genossenschaft zustehenden Befugnis ergeben, Wirtschaftsgebäude usw. genossenschaftlich zu nutzen, weil bei genossenschaftlicher Nutzung von Wirtschaftsgebäuden der Mitglieder zwischen diesen und ihrer Genossenschaft ebenfalls vermögensrechtliche Beziehungen entstehen, die entsprechend den Musterstatuten in einer Vereinbarung zu regeln sind. Soweit also Streit zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied über die abzuschließende Vereinbarung zur Überlassung von Wirtschaftsgebäuden für die genossenschaftliche Nutzung besteht wie im vorliegenden Fall handelt es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten. Der Gerichtsweg ist daher zulässig. Soweit der Verklagte eingewandt hat, er sei nicht passiv legitimiert, weil er nicht Eigentümer der Wirtschaftsgebäude sei und diese auch nicht als Bewirtschafter in die LPG eingebracht habe, hat das Kreisgericht richtig ausgeführt, daß es auf das Eigentumsrecht oder einen evtl. Eigentumswechsel durch Erbgang nicht ankommt. Unabhängig von den bestehenden oder sich künftig entwickelnden Eigentumsverhältnissen ist nach Ziff. 12 LPG-MSt III jedes Genossenschaftsmitglied u. a. verpflichtet, Wirtschaftsgebäude mit Ausnahme der zur Aufrechterhaltung der individuellen Wirtschaft erforderlichen Gebäude in die Genossenschaft einzubringen. Ausweislich des Bodenbuchs der ehemaligen LPG Typ II „Pionier“, die zur jetzigen LPG Typ III „Untere Wipfra“ gehört, hat der Verklagte die landwirtschaftlichen Betriebe in D. Nr. 47 und in D. Nr. 34 in die LPG eingebracht. Zu diesen landwirtschaftlichen Betrieben gehörten auch die jetzt streitigen Wirtschaftsgebäude. Bei Eintritt des Verklagten im Sommer 1959 in die Ge- nossenschaft „Pionier“ war diese noch eine LPG Typ I. In der Vollversammlung vom 1. November 1960 beschloß sie, zum Typ II überzugehen. Da die tierische Produktion weiterhin individuell erfolgte, war eine Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude durch die Genossenschaft nicht notwendig. Dennoch wurde die vom Verklagten bewirtschaftete Scheune schon damals vorübergehend zur Einlagerung von Getreide genutzt. Im Verlaufe der Weiterentwicklung der sozialistischen Produktionsverhältnisse auf dem Lande und des Übergangs der Genossenschaft zum Typ III beschloß die Mitgliederversammlung auf der Vollversammlung am 27. September 1967, den Betrieb des Verklagten in die LPG Typ III zu übernehmen, um die der Genossenschaft gehörenden 40 Mastbullen in den Wirtschaftsgebäuden des Verklagten unterbringen zu können. Dieser Beschluß der Mitgliederversammlung wurde in der Folgezeit verwirklicht. Im Dezember 1968 mußten auf Grund veterinärtechnischer Bestimmungen die Wirtschaftsgebäude geräumt werden und ein Vierteljahr unter Quarantäne gehalten werden. Eine Freigabe durch die Genossenschaft für eine zweckentfremdete Nutzung der Wirtschaftsgebäude wurde dem Verklagten nicht erteilt; vielmehr fanden mit ihm Aussprachen über den Abschluß eines Nutzungsvertrags statt. Der Verklagte räumt selbst ein, daß er grundsätzlich bereit war, einen solchen Nutzungsvertrag abzuschließen. Am 6. Dezember 1969 schlossen die Töchter des Verklagten als Eigentümer der Grundstücke mit dem Volkseigenem Kontor Handelstechnik einen Mietvertrag über die Gebäude ab. Die Versuche der Klägerin, den Verklagten zum Abschluß eines NutzungsVertrages zu bewegen, blieben erfolglos. Deshalb faßte die Vollversammlung der Klägerin am 25. März 1970 den Beschluß, einen Nutzungsvertrag über die Gebäude mit dem Verklagten abzuschließen, und erteilte dem Vorstand entsprechende Vollmacht. Bei dieser Sachlage ist die vom Kreisgericht getroffene rechtliche Würdigung nicht zu beanstanden. Es hat richtig festgestellt, daß nach Ziff. 12 LPG-MSt III der Klägerin das Recht zusteht, Wirtschaftsgebäude der Mitglieder genossenschaftlich zu nutzen, da jedes Mitglied verpflichtet ist, Wirtschaftsgebäude zur allgemeinen Nutzung in die Genossenschaft einzubringen. Der Klägerin allein steht auch das Wahlrecht zu, ob sie Wirtschaftsgebäude unter Anrechnung auf den Inventarbeitrag in ihr Eigentum überführt oder ob sie wie im vorliegenden Fall beabsichtigt einen Nutzungsvertrag abschließt. Der Zeitpunkt der Einbringung von Wirtschaftsgebäuden von Genossenschaftsmitgliedern in die Genossenschaft muß nicht mit dem Zeitpunkt des Beitritts des Mitglieds zur Genossenschaft indentisch sein. Der Senat folgt insoweit der vom Konsultativrat für LPG-Recht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts vertretenen Auffassung (vgl. NJ 1970 S. 651). Danach kann eine Genossenschaft die Einbringung von Wirtschaftsgebäuden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Eintritts des Mitglieds in die Genossenschaft verlangen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht. Dabei liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Genossenschaft, durch Beschluß der Mitgliederversammlung darüber zu befinden, ob die Wirtschaftsgebäude auf den Inventarbeitrag verrechnet oder zur vertraglichen Nutzung übernommen werden sollen. Vor dieser Entscheidung stand die Klägerin im Jahre 1967. Aus dem geplanten Zusammenschluß mehrerer Genossenschaften zu einer Groß-LPG ergaben sich sowohl für die ökonomischen als auch die leitungsmäßi-gen Belange der LPG „Pionier“ völlig neue Aufgaben. Zur Sicherung eines kontinuierlichen Produktionsab- 625;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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