Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 621

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 621 (NJ DDR 1971, S. 621); Straf- und Erziehungsmaßnahmen im Urteil festzulegen, daß der Strafvollzug in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbedingungen in einer anderen Vollzugsart durchzuftthren ist, umfaßt nur die Bestimmung des Vollzugs in einer der in § 15 Abs. 1 SVWG vollzählig aufgeführten Vollzugsarten, nicht aber die Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in einer psychiatrischen Einrichtung. Die Bestimmung der konkreten Strafvollzugseinrichtung erfolgt nur durch die Vollzugsorgane. OG, Urt. vom 31. August 1971 1 a Zst 5/71. Das Stadtbezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen Staatsverleumdung (§§ 220 Abs. 2, 16 Abs. 1, 63, 64 StGB) zu einer Freiheitsstrafe. Außerdem ordnete es unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 3 StGB die Einweisung des Angeklagten in die Abnormenabteilung der Strafvollzugsanstalt an. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt, soweit mit ihm die Einweisung des Angeklagten angeordnet wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Stadtbezirksgerichts verletzt § 16 Abs. 3 StGB. Das Stadtbezirksgericht ist bei seiner Entscheidung dem Vorschlag des sachverständigen Zeugen gefolgt, den Angeklagten wegen der erheblichen Erziehungsschwierigkeiten, die er bereitet, und wegen der bei ihm vorhandenen Debilität in die Abnormenabteilung der Strafvollzugsanstalt einzuweisen, ohne zu prüfen, ob diese Maßnahme zulässig ist. Es hätte erkennen müssen, daß die Bestimmung des § 16 Abs. 3 StGB, auf die es sich bei seiner Entscheidung bezogen hat, auf diesen Fall nicht zutrifft. Das Stadtbezirksgericht wollte erreichen wie aus den Gründen seines Urteils ersichtlich ist , daß der Angeklagte die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der von ihm bestimmten Vollzugseinrichtung verbüßt. § 16 Abs. 3 StGB, der eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung regelt, läßt diese nur anstelle oder neben einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu, nicht aber die Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in einer solchen Einrichtung durch das Gericht. Der vom Stadtbezirksgericht mit der Einweisung verfolgte Zweck kann auch nicht über § 39 Abs. 5 StGB erreicht werden, der die Festlegung einer von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen abweichenden anderen, strengen oder erleichterten Vollzugsart (§ 15 Abs. 1 SVWG) zuläßt. In jedem Fall wird die Bestimmung der konkreten Strafvollzugseinrichtung nur von den Vollzugsorganen (§ 14 Abs. 3 SVWG) bzw. die Verwirklichung der Einweisung in psychiatrische Einrichtungen vom Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen (§47 Abs. 1 der 1. DB zur StPO), vorgenommen. Aus diesen Gründen war das Urteil des Stadtbezirksgerichts mit der Maßgabe abzuändern, daß die ausgesprochene Einweisung in Wegfall kommt. §§ 8 Abs. 2, 366 StPO. Nach dem Prinzip der Beweisführungspflicht der Organe der Strafrechtspflege sind einem Freigesprochenen auch dann nicht die Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen, wenn er im Strafverfahren nicht zur Klä- rung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs beigetragen hat. BG Cottbus, Urt. vom 14. Mai 1971 00 Kass. S 2/71. Der Angeklagte hat sich als Inspektor einer Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR Wertmarken unter Verletzung ihm obliegender verbindlicher Pflichten verschafft. Er ließ sich von anderen Mitarbeitern des Außendienstes Marken erstatten, und zwar z. T. auch in anderen Wertstückelungen als er sie auf die Unterlagen geklebt hatte. Von Versicherungsscheinen löste er mehrfach Beitrags- und Talonmarken ab, wenn sie unrichtig geklebt waren, ersetzte sie durch andere Marken und verwandte die abgelösten Marken weiter. Bei gemeinsamen Werbungen und Inkassos mit anderen Mitarbeitern nahm er keine strenge Trennung zwischen den von ihm und den von anderen Mitarbeitern stammenden Marken vor. Er beschaffte sich ferner Marken durch Übergabe von Schecks bei anderen Mitarbeitern der Versicherung im Betrage von wenigstens 2 360 Mark und tauschte mit anderen Ver-sicherungsmitarbeitem und Inspektoren verschiedene Werte im Umfang von etwa 3 100 Mark. Der angelastete Mehrverbrauch von Marken in nicht von der Staatlichen Versicherung erhaltener Stückelung im Wertumfang von 8 162,50 Mark findet in diesen Feststellungen eine fast vollständige nicht zu entkräftende Erklärung über deren Herkunft. Der strafrechtliche Vorwurf unlauterer Beschaffung von Wertmarken und der unrechtmäßigen Aneignung der aus ihrer Veräußerung vereinnahmten Beträge konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden. Ausgehend von dieser Sachlage hat das Kreisgericht festgestellt, daß der Staatlichen Versicherung trotz der Vielzahl der Pflichtverletzungen des Angeklagten ein nachweisbarer materieller Schaden nicht entstanden ist. Da sich mithin die Anklage des mehrfachen Diebstahls sozialistischen Eigentums nach §§ 158, 161 StGB nicht als begründet erwies, hat das Kreisgericht den Angeklagten gemäß § 244 StPO freigesprochen. Die auf § 366 StPO gestützte Entscheidung über die Verfahrensauslagen hat das Kreisgericht damit begründet, daß infolge der wiederholten Verletzung verbindlicher Arbeitsrichtlinien die Abrechnungsdifferenzen zwischen buchmäßigem Empfang von Marken und dem tatsächlichen Markenverbrauch in den vom Angeklagten unrichtig geführten Unterlagen keine hinreichende Erklärung gefunden hätten. Erst in der Hauptverhandlung habe er Angaben zum Tausch und Ankauf von Marken gemacht, obwohl er sich schon vorher dieser Quellen des Erhalts von Wertmarken bewußt gewesen sei. Mit dem ausdrücklichen Bestreiten habe er vorsätzlich Anlaß zur Durchführung des Strafverfahrens gegeben. Die Auslagen des gerichtlichen Verfahrens seien deshalb wegen schuldhaften Versäumnisses des Angeklagten in Form bewußt falscher Informationen diesem aufzuerlegen. Auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich Verteidigerkosten habe er selbst zu tragen, weil er sie durch sein Verhalten infolge vorsätzlich falscher Angaben veranlaßt habe. Gegen dieses Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts. Der Antrag führte zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens. Die Verfahrensauslagen und die dem Freigesprochenen erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigerkosten wurden dem Staatshaushalt auferlegt. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts über die Verfahrensauslagen widerspricht sowohl der die Auslagen bei Freispruch regelnden prozeßrechtlichen Bestimmung des § 366 StPO als auch dem Grundprinzip unseres sozialistischen Strafprozesses, daß den Strafverfolgungsorganen die Beweisführungspflicht obliegt und diese nicht dem Angeklagten auferlegt werden darf (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StPO). 621;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 621 (NJ DDR 1971, S. 621) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 621 (NJ DDR 1971, S. 621)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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