Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 620

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 620 (NJ DDR 1971, S. 620); § 200 StGB; § 244 StPO; § 27 Abs. 2 OWG. 1. Wenn ein Radfahrer unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung unbelebte Straßen benutzt, dem Stop-signal eines Funkstreifenwagens nicht Folge leistet und mit dem Fahrrad flüchtet, kann die allgemeine Gefahr gemäß § 200 StGB nicht damit begründet werden, daß die den Radfahrer verfolgende Besatzung des Funkstreifenwagens gefährdet worden sei. 2. Wird ein Angeklagter von der Anklage der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit freigesprochen, weil das Tatbestandsmerkmal der allgemeinen Gefahr nicht gegeben war, so kann sein Verhalten innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 OWG als Ordnungswidrigkeit nach § 47 Abs. 2 StVO verfolgt werden, weil gemäß § 27 Abs. 2 OWG während der Dauer des eingeleiteten Strafverfahrens die Verjährung der Verfolgung gehemmt ist. OG, Urt. vom 17. August 1971 3 Zst 19/71. Der Angeklagte wurde durch das Kreisgericht wegen Vergehens der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 StGB) am 6. August 1970 zur Bewährung und wegen eines gleichen Delikts am 20. November 1970 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Den Entscheidungen liegen folgende Tatsachen zugrunde: Am 14. Juni 1970 fuhr der Angeklagte mit dem Fahrrad von seinem Gartengrundstück nach Hause. Er hatte einen Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille. In einer Hauptstraße forderte ihn die Besatzung eines Funkstreifenwagens zum Halten auf, weil er ohne Licht fuhr. Der Angeklagte versuchte, mit dem Fahrrad zu flüchten, wurde jedoch vom Streifenwagen überholt und von dessen Besatzung gestellt. Am 20. September 1970 fuhr der Angeklagte wiederum mit dem Fahrrad nach Hause. Er stand auch an diesem Tage unter erheblichem Alkoholeinfluß (2,1 Promille). Da er imsicher fuhr, stoppte ihn die Besatzung eines Funkstreifenwagens. Daraufhin wendete der Angeklagte das Fahrrad und versuchte zu entkommen. Die Besatzung des Streifenwagens verfolgte und stellte ihn. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation beider Urteile beantragt. Er rügt Gesetzesverletzung durch unrichtige Anwendung des § 200 StGB. Der Kassationsantrag führte zur Aufhebung der beiden Urteile des Kreisgerichts und zum Freispruch des Angeklagten. Aus den Gründen: Das Führen eines Fahrzeugs unter alkoholischer Beeinflussung ist wegen der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und der davon ausgehenden möglichen oder tatsächlichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und den Fahrzeugführer selbst in der DDR generell untersagt. Wer sich an diese Regel nicht hält, verstößt gröblich gegen die ethischen Prinzipien sozialistischen Verkehrsverhaltens. Er ist strafrechtlich verantwortlich, wenn seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist und er dadurch eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen verursacht (§200 StGB). Beim Angeklagten lag ein Blutalkoholgehalt von 1,98 bzw. 2,10 Promille vor, der seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigte. Der Tatbestand des § 200 StGB setzt jedoch weiterhin voraus, daß eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen durch die Trunkenheitsfahrt verursacht wurde. Der Prüfung dieser Frage hat das Kreisgericht nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet. Ausschlaggebendes Kriterium für das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr ist nach dem Plenarbeschluß des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 (NJ-Beilage 4/70 zu Heft 15) die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden. Die Realität einer solchen Möglichkeit folgt nicht schon aus der Tatsache, daß der Fahrzeugführer von 1,0 Promille an absolut fahruntauglich ist, sondern ergibt sich aus den jeweiligen Tatumständen. Dazu zählen insbesondere die konkrete Verkehrssituation (Verkehrsdichte, Straßenart, Straßenzustand, Witterungs- und Sichtverhältnisse), das Fahrverhalten, Ort und Zeit der Pflichtverletzung, die Art des gefahrenen Fahrzeugs, Fahrgeschwindigkeit und Dauer der Fahrt. Wichtig ist, daß die allgemeine Gefahr nicht aus der isolierten Betrachtung dieser einzelnen Umstände hergeleitet werden darf. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus dem Zusammenhang aller Tatumstände die reale Möglichkeit eines Personenschadens ergibt (vgl. OG, Urteil vom 29. Juni 1971 3 Zst 13/71 NJ1971 S. 589). Das Kreisgericht hat in beiden Entscheidungen fehlerhaft angenommen, daß durch die Handlungsweise des Angeklagten eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Bürger herbeigeführt worden sei. Eine solche Schlußfolgerung läßt sich aus den in der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen nicht ziehen. Zwar ist der Angeklagte mit seinem Fahrrad in beiden Fällen unter erheblicher Alkoholeinwirkung gefahren. Er benutzte jedoch bewußt vorwiegend Nebenwege. Soweit er ausnahmsweise Hauptstraßen befuhr, wurde nicht festgestellt, daß sich zu diesem Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar in diesem Verkehrsbereich befanden. Das Kreisgericht begründete das Vorliegen der allgemeinen Gefahr lediglich damit, daß der Angeklagte die Insassen des jeweiligen Funkstreifenwagens gefährdet habe. Diese Auffassung ist unrichtig und vermag nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung des Angeklagten nach § 200 StGB im vorliegenden Fall zu begründen, weil die Fahrer der Funkstreifenwagen darauf eingestellt waren, den mit seinem Fahrrad flüchtenden Angeklagten zu verfolgen und zu überholen. Sie waren demzufolge in der Lage, sich auf die Fahrweise des Angeklagten einzurichten. Tatsächlich erwuchs nach den getroffenen Feststellungen für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei auch keine Gefährdungssituation. Aus diesen Gründen war für eine Verurteilung des Angeklagten nach § 200 StGB in beiden Fällen kein Raum. Er hätte von den ihm mit der Anklage zur Last gelegten Straftaten freigesprochen werden müssen. Folglich waren beide Urteile aufzuheben. Der Angeklagte war im Wege der Selbstentscheidung in beiden Fällen freizusprechen (§ 322 Abs. 1 Ziff. 3 StPO). Diese strafrechtliche Bewertung ändert nichts an der Tatsache, daß sich das wiederholte Fahren des Angeklagten unter erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit als besonders grobe Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Abs. 2 StVO darstellt. Diese Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 27 Abs. 2 OWG noch nicht verjährt, so daß einer notwendigen Ahndung im Ordnungsstrafverfahren nichts im Wege steht. § 39 Abs. 5 StGB; §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 SVWG. Die den Gerichten nach § 39 Abs. 5 StGB eingeräumte Befugnis, zur besseren Erziehung des Täters unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, der Umstände der Tat und der Wirkung vorangegangener 620;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 620 (NJ DDR 1971, S. 620) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 620 (NJ DDR 1971, S. 620)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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