Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 618

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 618 (NJ DDR 1971, S. 618); Zur Errechnung des pfändbaren Betrages bei der Pfändung wegen Mietrückstände Einige Gerichte vertreten die Auffassung, daß § 6 APfVO bei der Pfändung von Arbeitseinkünften wegen rückständigen Mietzinses keine Anwendung finde. Sie halten vielmehr einen Vollstreckungstitel über die laufende monatliche Miete für erforderlich. Dieser Standpunkt ist unrichtig und steht mit der APfVO nicht im Einklang. Deshalb sei auf die m. E. zutreffenden Ausführungen im Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. II, Berlin 1958, S. 484, verwiesen, wo ausgeführt wird: „Wird die Vollstreckung wegen laufender Unterhaltsbeträge oder wegen rückständiger Miete für den Wohn-raum des Schuldners betrieben, so ist das Arbeitseinkommen unabhängig vom Mindestbetrag (§ 5 Abs. 1 APfVO) in voller Höhe pfändbar (§ 6 APfVO) Für rückständigen Mietzins gilt die Ausnahmevorschrift des § 6 nur bis zur Höhe des monatlichen Mietbetrages. Damit wird sichergestellt, daß der Vermieter monatlich mindestens eine volle Monatsmiete erhält.“ Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen wegen Mietzinsforderungen ist demnach in jedem Fall mindestens ein Betrag in Höhe der Monatsmiete vom Drittschuldner einzubehalten. Dabei ist es gleichgültig, ob wegen des laufenden Mietzinses oder nur wegen der Mietrückstände gepfändet wird. Selbst dann, wenn das Mietverhältnis bereits beendet und der Schuldner ausgezogen ist, muß gemäß § 6 APfVO auf die bestehenden Mietrückstände vom Drittschuldner mindestens der Betrag einer Monatsmiete je Monat einbehalten werden. Weitere Rückstände können nur dann einbehalten werden, wenn die Höhe des Einkommens des Schuldners die Pfändung gemäß § 5 APfVO zuläßt. Als Grundlage für die Anwendung des § 6 APfVO ist bei Pfändungen wegen Mietzinses jeder Vollstreckungs-titel geeignet (Urteil, gerichtlicher Vergleich, vollstreckbarer Zahlungsbefehl). § 6 Satz 1 APfVO/1/, der u. a. einen bestätigten Vergleich fordert, findet auf Pfändungen wegen Mietzinses keine Anwendung. Da in Zivilsachen eine Bestätigung von Vergleichen gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist auch der von den Parteien vor Gericht geschlossene Vergleich ohne Bestätigung des Gerichts Grundlage der Vollstreckung. Der Gläubiger kann sich auch des gerichtlichen Mahnverfahrens bedienen, ohne Nachteile bei der Zwangsvollstreckung befürchten zu müssen. Es ist immer das zweckmäßigste Verfahren zu wählen./2/ Das bisher Gesagte soll folgendes Beispiel verdeutlichen : Ein Mietschuldner ist verheiratet und hat vier Kinder zu unterhalten. Sein Nettoeinkommen beträgt 420 M, die monatliche Miete 30 M. Der Gläubiger betreibt die Lohnpfändung wegen rückständiger Miete. Der pfändbare Betrag wird wie folgt berechnet: Nettoeinkommen des Schuldners Freibetrag für den Schuldner die Ehefrau die vier Kinder es verbleiben 420 M 150 M 50 M 200 M = 400 M 20 M gemäß § 5 APfVO sind davon 50 % pfändbar 10 M Da dieser Betrag nicht ausreicht, um den Betrag der monatlichen Miete zu decken, hat der Drittschuldner gemäß § 6 APfVO 30 M monatlich einzubehalten und an den Gläubiger abzuführen, bis die Rückstände bezahlt sind. Würde der Gläubiger aus einem Vollstreckungstitel wegen des laufenden Mietzinses pfänden, wären bei den gegebenen Bedingungen gleichfalls nur 30 M monatlich pfändbar. Für die Zahlung des Mietrückstandes verbliebe nichts (§ 5 APfVO). Würde zusätzlich noch ein Kind aus einer geschiedenen Ehe wegen 35 M Unterhalt monatlich pfänden, so hätte der Drittschuldner gemäß §§ 6, 7 APfVO in folgender Reihenfolge zu leisten: für den laufenden Unterhalt monatlich 35 M für rückständigen Mietzins monatlich 30 M 65 M Zusammenfassend ist also festzustellen : 1. Auch bei der Pfändung von Mietrückständen ist § 6 APfVO anwendbar. Pfändbar ist mindestens ein Betrag in Höhe des monatlichen Mietzinses, und zwar selbst dann, wenn der Mietschuldner bereits ausgezogen ist. 2. Zur Inanspruchnahme des § 6 APfVO bei Mietrückständen ist jeder Vollstreckungstitel geeignet (Urteil gerichtlicher Vergleich, vollstreckbarer Zahlungsbefehl). Eines Titels über laufenden Mietzins bedarf es hierfür nicht. HEINZ RAKOW, Bürovorsteher beim Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks Rostock, Zweigstelle Greifswald fl/ Der Text auf der Rüdeseite der Pfändungsbeschluß-Formulare, die gegenwärtig verwendet werden, ist veraltet. Die gültige Fassung ergibt sich aus § 48 Abs. 5 FVerfO. Die Formulare bedürfen m. E. überhaupt der Überarbeitung, da die Formulierung „gegenwärtiger Wohnraum des Schuldners“ und der Umstand, daß § 6 APfVO unter der Überschrift „Für laufende Forderungen“ abgedruckt ist, zu Irrtümem führen können. !2j Vgl. Kollegium für Zivil-* Familien-und Arbeitsrechtssachen, „Zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Zivil-, Familien-. Arbeits- und LPG-Rechts, NJ 1971 S. 568. Rechtsprechung Strafrecht § 98 GBA. Für die Feststellung, daß der Betrieb ihm im Gesund-heits- und Arbeitschutz obliegende Pflichten nicht erfüllt hat, ist nicht erforderlich, daß die dem Arbeitsunfall zugrunde liegenden Pflichtverletzungen im Ge-sundheits- und Arbeitsschutz von Mitarbeitern des Beschäftigungsbetriebes des Geschädigten selbst und in diesem Sinne vom Beschäftigungsbetrieb begangen wurden. Der Beschäftigungsbetrieb kann sieb dem Geschädigten gegenüber nicht darauf berufen, daß nicht er die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflieh-ten verletzt habe, sondern ein Dritter, der im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen am gleichen Objekt beschäftigt war bzw. hierfür Arbeiten ausführte. OG, Urt. des Präsidiums vom 1. September 1971 I Pr 15 3/71. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung von Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes (§ 193 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Ziff. 1 und 2 StGB), wegen mehrfachen Vergehens der Gefährdung der Bausicherheit (§ 195 Abs. 1 StGB) und wegen Vergehens der Wirtschaftsschädigung (§ 167 StGB) verurteilt. Weiterhin hat es den Angeklagten dem Grunde nach verurteilt, an die Geschädigten F., N. und S. sowie an den VEB Q. Schadenersatz zu leisten. Der Entscheidung liegen, besonders im Hinblick auf die Schadenersatzforderung der drei geschädigten Werktätigen, folgende Feststellungen zugrunde: Der Verurteilte hat, ohne im Besitz einer staatlichen Zulassung und der fachlichen Kenntnisse zu sein, ein Konstruktionsbüro betrieben. Nach einem Vertrag mit dem VEB Q. hat er diesem Konstruktionsunterlagen, insbesondere Werkstattzeichnungen, für Konstruktionsteile einer Halle geliefert, die nach einem Projekt des VEB J. im VEB E. errichtet wurde. Die Werkstattzeichnungen wurden vom Verurteilten nicht sachkundig und abweichend von den vorgegebenen Projektierungs- und Statikunterlagen angeferiigt. Die hiernach vom VEB 618;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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