Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 617

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 617 (NJ DDR 1971, S. 617); der Zusammenarbeit mit den Rechtspflegeorganen besondere Bedeutung zu. Die Rechtsprechung in unserer Republik wird auch durch die gesellschaftlichen Gerichte ausgeübt und einheitlich vom Obersten Gericht geleitet (Art. 92, 93 der Verfassung). Das erfordert auch, die Rechtsprechung der Konfliktkommissionen ständig zu analysieren. Diese Analyse kann aber nicht allein aus der staatsanwaltschaftlichen Statistik und Übersicht abgeleitet werden. Dazu gehören auch die Ergebnisse der gewerkschaftlichen Tätigkeit. Das wiederum bedingt exakte Informationsbeziehungen und ständige Konsultationen zwischen den Gewerkschaften und den Gerichten also eine planmäßige und stabile Zusammenarbeit. In dieser Hinsicht sind wir im Bezirk Gera nach dem Abschluß der Vereinbarung zwischen dem Bezirksvorstand des FDGB, dem Bezirksgericht und dem Bezirksstaatsanwalt vom 6. Februar 1969 ein gutes Stück vorangekommen. Die bis dahin verhältnismäßig losen Beziehungen wurden planmäßig gestaltet./2/ Zusammenfassend kann eingeschätzt werden: 1. Die an der Vereinbarung beteiligten Organe sind stärker zur analytischen Tätigkeit übergegangen und bemüht, die Wirksamkeit der Tätigkeit der Konfliktkommissionen zu er-zu erhöhen. 2. Der Informationsfluß konnte kontinuierlicher gestaltet werden. 3. Die Vorstände der Gewerkschaften beziehen die Informationen, die sie von den staatlichen Rechtspflegeorganen erhalten, zielgerichteter in die eigene Leitungstätigkeit ein. Das zeigt sich einmal in der qualifizierteren Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen, und zwar sowohl in der monatlichen Stützpunktschulung als auch in den Lehrgängen zur weiteren Qualifizierung der Schulungskräfte. Zum anderen kommt das darin zum Ausdruck, daß die Gewerkschaften bemüht sind, das sozialistische Recht, insbesondere das Arbeitsrecht, bewußter in ihrer Leitungstätigkeit anzuwenden. Dazu werden u. a verstärkt Schulungen sowohl durch die Vorstände des FDGB als auch durch die Bezirksvorstände der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften durchgeführt, um die Gewerkschaftsfunktionäre mit dem sozialistischen Recht vertraut zu machen. Damit wird der Forderung entsprochen, mit „Hilfe aller Bildungseinrichtungen zu sichern, daß jeder Gewerkschaftsfunktionär das sozialistische Recht, insbesondere das Arbeitsrecht, als wichtiges Handwerkszeug gewerkschaftlicher Interessenvertretung beherrschen lernt.“/3/. /2/ Vgl. hierzu Toeplitz, „Neue Initiativen bei der Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte“, NJ 1969 S. 131. /3/ Töpfer, „Unsere Gewerkschaften Schulen der Wirtschaftsführung und des Sozialismus“, Einheit 1971r Heft 7/8, S.812A. (820). Wenn sich somit die Zusammenarbeit auf der Grundlage der Vereinbarung auch positiv entwickelt hat und weiter entwickeln wird, so muß aber doch gesehen werden, daß sie teilweise recht einseitig lediglich auf die unmittelbare Einflußnahme zwischen den staatlichen und gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen, den Gewerkschaften und den Betrieben beschränkt blieb. Unbefriedigend ist noch die Verbindung zu den örtlichen Organen der Staatsmacht und zu den Ausschüssen der Nationalen Front. Diese Beziehungen müssen kontinuierlicher und zielgerichteter gestaltet werden, damit die Rolle der Volksvertretungen als oberste Machtorgane im Territorium weiter erhöht wird. Die Volksvertretungen müssen die gerichtliche Tätigkeit in stärkerem Maße auf die territorialen Schwerpunkte orientieren und ihrerseits in die Lage versetzt werden, aus Hinweisen und Analysen der gerichtlichen Tätigkeit Schlußfolgerungen für ihre Leitungstätigkeit zu ziehen. Für die praktische Arbeit der Gerichte bedeutet das u. a., die Qualität der Informationen aus einzelnen Verfahren bzw. aus Analysen der gerichtlichen Tätigkeit zu verbessern. Bereits von der Vorbereitung des Einzelverfahrens an ist einzuschätzen, welche Maßnahmen zu veranlassen sind, um die Ursachen des Konflikts zu überwinden. Durch die Speicherung der Erkenntnisse aus den Einzelverfahren ist das Gericht dann auch in der Lage, sowohl die örtlichen Organe der Staatsmacht als auch die Gewerkschaftsvorstände bzw. deren Sekretariate in bestimmten Abständen auf Tendenzen bzw. Schwerpunkte hinzuweisen, so daß diese in eigener Verantwortung die erforderlichen Schlußfolgerungen ziehen können. Die Analysen auf der Grundlage der einzelnen Arbeitsrechtssachen müssen gleichzeitig die Tätigkeit der Konfliktkommissionen mit erfassen. Dadurch ist es möglich, sowohl die Tätigkeit der Konfliktkommissionen als auch die der staatlichen Gerichte noch wirkungsvoller zu gestalten. Die wirksamere Ausgestaltung des Einzelverfahrens in Arbeitsrechtssachen hängt u. a. davon ab, mit welcher Qualität die Mitwirkung bzw. Prozeßvertretung der Gewerkschaften in den Verfahren erfolgt. Durch ihre Teilnahme, sei es als Prozeßvertreter gemäß § 17 Abs.-1 AGO oder in Form der Mitwirkung gemäß §3 Abs. 3 AGO, bringen die Gewerkschaften den Standpunkt der Arbeiterklasse zum Ausdruck. In den letzten Jahren ist im Bezirk Gera die Mitwirkung der Gewerkschaften in arbeitsrechtlichen Verfahren nicht nur von der Quantität, sondern auch von der Qualität her wesentlich besser geworden. Qualitativ hat sich die Mitwirkung u. a. deshalb verbessert, weil diese Aufgabe nicht mehr nur das Anliegen einzelner gewerkschaftlicher „Spezialisten“ ist, sondern auf der Grundlage der Ordnung für die Mit- wirkung der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren/4/ zum Inhalt der gewerkschaftlichen Leitungstätigkeit sowohl im Bereich der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften als auch der Vorstände des FDGB geworden ist. Darüber hinaus informieren sich die Gewerkschaftsvertreter vor den Terminen in den Betrieben durch Aussprachen mit der Gewerkschaftsleitung und Werktätigen sowie durch Einsichtnahme in Unterlagen über die konkrete Situation im Betrieb und die Ursachen des Konflikts. Dadurch können sie an der Lösung des Konflikts sachkundig mitwirken. So hat z. B. in einer Verhandlung vor dem Senat für Arbeitsrechtssachen des Bezirksgerichts der mitwirkende Vertreter des Kreisvorstandes der IG Metall in hervorragender Weise den gewerkschaftlichen Standpunkt darlegen können, weil er sich durch Aussprachen im Betrieb, Einsichtnahme in Unterlagen der Gewerkschaftsleitung und Konsultation mit der Arbeitsschutzinspektion gründlich auf die Verhandlung vorbereitet hatte. In dem Verfahren ging es um einen Werktätigen, der in der Vergangenheit wiederholt Arbeitspflichten verletzt hatte und schließlich wegen Ablehnung eines Reparaturauftrags als Betriebshandwerker fristlos entlassen wurde. Nicht selten stellen Gewerkschaftsfunktionäre, die sich auf Verfahren in Arbeitsrechtssachen vorbereiten, während der Aussprachen in den Betrieben Gesetzesverletzungen fest. So z. B., daß schriftliche Arbeitsverträge oder Änderungsverträge nicht vorliegen. Solche Feststellungen werden dann unmittelbar von der Gewerkschaftsleitung bzw. dem Gewerkschaftsvorstand aufgegriffen, und es wird veranlaßt, daß der gesetzwidrige Zustand beseitigt wird. Schließlich hat sich auf die Verbesserung der Qualität der Mitwirkung auch positiv ausgewirkt, daß der Bezirksvorstand des FDGB regelmäßig Qualifizierungslehrgänge für Gewerkschaftsfunktionäre, die als Prozeßvertreter auf treten, durchführt. So fand z. B. im April 1971 ein Lehrgang mit 60 Gewerkschaftsmitgliedern der gewerkschaftlichen Prozeßvertretergruppen statt. Die Mitwirkung bzw. Prozeßvertretung der Gewerkschaften in arbeitsrechtlichen Verfahren wirkt positiv auf die Durchführung des Einzelverfahrens und darüber hinaus. Nach Beendigung der Verfahren werten die Gewerkschaftsfunktionäre diese nicht nur in den Arbeitskollektiven oder Gewerkschaftsleitungen aus, sondern verwerten die Erkenntnisse aus den Verfahren auch für die Leitungstätigkeit der Gewerkschaftsvorstände. Dr. FRITZ POMMERENING, Vorsitzender der Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes Gera WERNER WINDHAU,SEN, Oberrichter am Bezirksgericht Gera /4/ Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 25. Februar 1966, Informationsblatt des Bundesvorstandes 1966, Nr. 8. 617;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 617 (NJ DDR 1971, S. 617) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 617 (NJ DDR 1971, S. 617)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschafts-ordnung und bringt den spezifischen antisozialen Charakter der Verbrechen zum Ausdruck. Die kann im Einzelfall ein unterschiedliches Ausmaß annehmen. Das findet seinen Niederschlag bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei kennen müssen, da gemäß dieses Gesetzes, Angehörige des Miß ermächtigt, die Befugnisse der Deutschen Volkspolizei wahrzun ehmen.

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