Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 613

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 613 (NJ DDR 1971, S. 613); achten (Urteil vom 10. September 1970 3 Ust 2/70 NJ 1970 S. 653); Problemen der fahrlässigen Schuld. Die Entscheidungen befaßten sich mit der Frage der Abgrenzung zwischen bewußter und unbewußter Rechtspflichtverletzung, mit den Voraussetzungen der Voraussicht von Folgen, mit den Voraussetzungen des leichtfertigen Vertrauens und denen der verantwortungslosen Gleichgültigkeit bzw. mit denen der unbewußten Pflichtverletzung infolge disziplinloser Gewöhnung nach § 8 Abs. 2 StGB (Urteil vom 29. Juli 1969 3 Zst 19/69 NJ 1969 S. 569; Urteil vom 14. Oktober 1969 3 Zst 22/69 NJ 1969 S. 743; Urteil vom 10. September 1970 3 Ust 2/70 NJ 1970 S. 653; Urteil vom 11. September 1970 3 Zst 17/70 NJ 1971 S. 27; Urteil vom 20. Mai 1971 3 Zst 6/71 NJ 1971 S. 457); Fragen der Strafzumessung. So nahm der 3. Strafsenat erneut gegen die zuweilen in der Praxis der unteren Gerichte festzustellende Tendenz Stellung, ungeachtet eines erheblichen Ausmaßes von verantwortungslosem Verhalten und der dadurch herbeigeführten schwerwiegenden Folgen auf Strafen ohne Freiheitsentzug auszuweichen, und zwar lediglich mit dem nichttatbezogenen Hinweis auf eine sonst im wesentlichen positive Täterpersönlichkeit (Urteil vom 6. April 1971 3 Zst 4/71 NJ 1971 S.401). Andererseits wendet sich die Entscheidung vom 26. März 1970 3 Zst 4/70 (unveröffentlicht) gegen eine mechanische Ablehnung der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB in den Fällen, in denen mehrere Menschen getötet werden. In dieser Entscheidung wird insbesondere hervorgehoben, daß ein Mitverursachen des Verkehrsunfalls durch den später Getöteten auch Einfluß auf den Grad des Verschuldens des Angeklagten haben kann und deshalb nicht stets bei der Tötung mehrerer Personen automatisch auf das Vorliegen eines schweren Falles nach § 196 Abs. 3 Ziff. 1 StGB geschlossen werden darf. 4. Neben der hier dargelegten positiven Gesamtbilanz gibt es dennoch auf dem Gebiet der Verkehrsstrafrechtsprechung noch eine Reihe typischer Mängel. Solche zeigen sich vor allem in den Verfahren, die durch einen komplizierten Sachverhalt charakterisiert sind, wo sich die Beweiserhebungen schwierig gestalten und in denen sich bei Feststellung der subjektiven Seite eines bestimmten Verhaltens nicht immer ohne weiteres beantworten läßt, inwieweit hier noch eine strafrechtlich relevante unbewußte Pflichtverletzung (§ 8 Abs. 2 StGB) vorliegt oder ob ein menschliches Versagen, bedingt durch objektive Überforderungssituationen oder auch durch persönlichkeitsbezogene Faktoren, gegeben ist. 5. Aus diesen noch vorhandenen Unzulänglichkeiten ergeben sich für die Leitungstätigkeit sowohl des Obersten Gerichts als auch für die Bezirksgerichte insoweit prinzipiell keine neuen Aufgaben, sondern der Schwerpunkt muß weiterhin auf die richtige Sachaufklärung und die richtige Erfassung des Inhalts der fahrlässigen Schuld sowie ihre Abgrenzung zur Nichtschuld ausgerichtet sein. Besondere Berücksichtigung erfordern dabei vor allem folgende Probleme: 5.1. Aus der Erkenntnis heraus, daß der Nachweis strafrechtlich relevanter unbewußter Rechtspflichtverletzungen Schwierigkeiten bereitet, der in Abschnitt 1.2.4. des Plenarbeschlusses verwendete Gesetzesbegriff der „Entscheidung“ bisher nicht durch Urteile näher erläutert und der Unterschied der in § 10 StGB verwendeten Begriffe „Versagen“, „Unvermögen“ und „objektive Unmöglichkeit“ noch nicht deutlich gemacht wurde, gewinnen die diesbezüglichen Arbeiten der „Arbeitsgruppe Schuld“ des Obersten Gerichts besondere Bedeutung für die Schaffung eines wissenschaftlichen Vorlaufs, der auch durch die Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Obersten Gerichts vorzubereiten ist. 5.2. Der weiteren Erläuterung bedarf die in Ziff. 1.2.2. des Plenarbeschlusses enthaltene Feststellung, daß „die einzelnen Rechtspflichtverletzungen hinsichtlich ihrer Schwere nicht von vornherein einer unterschiedlichen Bewertung (unterliegen)“ und sich eine generelle graduelle Abstufung einzelner Rechtspflichtverletzungen verbietet. Mit der im Plenarbeschluß getroffenen Kennzeichnung wurde aber nicht an der Tatsache vorübergegangen, daß die Verkehrspflichtverletzungen schon ihrer Art nach unterschiedlicher Qualität sein können. Mit der getroffenen Feststellung soll jedoch verhindert werden, daß losgelöst von den Bedingungen des Einzelfalles auf eine bestimmte Schwere der Straftat geschlossen wird. Die unterschiedliche Schwere der Rechtspflichtverletzung ist stets anhand des konkreten Einzelfalles zu bestimmen, weil die Art der Pflichtverletzung im konkreten Fall durchaus für die inhaltliche Schwere der Schuld bestimmend sein kann. 6. Die auf der 23. Plenartagung des Obersten Gerichts unterbreiteten Vorschläge zur Erarbeitung eines Formulars für die Begutachtung, ob eine erhebliche Schädigung der Gesundheit gemäß § 196 Abs. 1 StGB vorliegt, sind gemeinsam mit dem Ministerium des Innern, dem Generalstaatsanwalt und dem Ministerium für Gesundheitswesen erörtert worden mit dem übereinstimmenden Ergebnis, daß nunmehr alle Voraussetzungen gegeben sind, um mit solchen Formularen zu arbeiten. Die Gerichte werden rechtzeitig davon informiert, damit solche Gutachten dann auch von den Gerichten als Grundlage für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit genommen werden. II 1. Als eine besondere Problematik stellt sich das nach wie vor als Massenerscheinung auftretende Fahren unter Alkoholeinfluß dar. Trotz einer breiten erzieherischen Öffentlichkeitsarbeit, die z. B. auch durch die Massenmedien mit unterstützt wurde, und trotz verstärkter administrativer staatlicher Maßnahmen ist es bisher nicht gelungen, dieser besonders gefährlichen Verhaltensweise von Kraftfahrern energisch Einhalt zu gebieten. Anhand dieser Entwicklung läßt sich erkennen, daß der Kampf gegen Alkoholmißbrauch am Lenkrad nicht ausschließlich mit administrativen Mitteln und schon gar nicht in erster Linie mit strafrechtlichen Sanktionen geführt werden kann. Er verspricht auf die Dauer nur dann Erfolg, wenn es gelingt, überall eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber solchen Erscheinungen zu schaffen, ganz gleich, wo sich eine solche Verhaltensweise anbahnt oder verwirklicht werden soll. 2. Soweit unter Alkoholeinfluß schwere Verkehrsunfälle nach § 196 StGB verursacht werden, bejahen die Gerichte nahezu ausnahmslos einen schweren Fall nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB. Diese Strafpraxis entspricht der vom Obersten Gericht hierzu wiederholt gegebenen Orientierung, d. h., daß in diesen Fällen grundsätzlich Freiheitsstrafen auszusprechen sind. Diese Notwendigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Täter durch seine unter Alkoholeinfluß begangene Verkehrsstraftat eigene Angehörige verloren hat. Auffassungen, daß z. B. beim Verlust der Ehefrau 613;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 613 (NJ DDR 1971, S. 613) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 613 (NJ DDR 1971, S. 613)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung Erfassung und Statistik der Verv altung des Hin. für Staatssicherheit des Landes. Es wird mitgeteilt, dass die Personalakte des von uns an weitergeleitet wurde.

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