Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 611 (NJ DDR 1971, S. 611); Auszeichnungen In Anerkennung hervorragender Verdienste bei der Entwicklung des Sozialismus und bei der Festigung und Stärkung der DDR wurde mit dem Orden „Banner der Arbeit” ausgezeichnet Prof. Hermann Kleyer, Leiter des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR. In Anerkennung besonderer Verdienste beim Aufbau und bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Stärkung der DDR erhielt Dr. Ida Umpfenbach, Richterin am Bezirksgericht Erfurt, den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze. Die Aussetzung des Verfahrens ist dann nicht berechtigt, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe einem Ehegatten deswegen nicht zugemutet werden kann, weil der andere über einen langen Zeitraum hinweg in grober Weise gegen eheliche oder gesellschaftliche Pflichten verstoßen oder Besserungsversprechen nicht eingehalten hat und der die Scheidung begehrende Ehegatte der Aussetzung widerspricht. Die Grenzen der gerichtlichen Tätigkeit zur Erhaltung von Ehen liegen immer dort, wo gerichtliche Initiativen und Einwirkungen gesellschaftlicher Kräfte es nicht vermögen, solche Einstellungen bei den Ehegatten hervorzurufen, die den Moralauffassungen der Gesellschaft entsprechen, mit denen Trennendes überwunden werden kann und die den Interessen der Familie, vorwiegend der Kinder, dienen. Die Aussöhnungsverhandlungen tragen diesen Anforderungen noch nicht immer Rechnung, da die Gerichte sich oft nicht ausreichende Kenntnisse darüber verschaffen, welche die Ehegatten verbindenden Elemente noch vorhanden sind, an denen die Bemühungen um eine Aussöhnung anknüpfen müssen. Deshalb muß vor allem ergründet werden, wie und mit welchen Mitteln die Ehegatten bisher Konflikte überwunden haben Für den Erfolg einer Aussetzung ist somit die inhaltliche Ausgestaltung der Aussöhnungsverhandlung von großer Bedeutung. In ihr muß das Gericht klären, ob überhaupt Aussöhnungsmöglichkeiten bestehen, und es muß bei den Parteien die Bereitschaft zur Aussöhnung wecken. Das ist nur zu erreichen, wenn die Parteien selbst den entscheidenden Beitrag zur Wiederherstellung eines guten ehelichen Verhältnisses leisten. In der Aussöhnungsverhandlung müssen u. E. vor allem folgende Fragen geklärt werden: Welche Möglichkeiten gibt es zur Beseitigung der Störfaktoren? Welche Erwartungen können an das künftige Verhalten der Ehegatten gestellt werden? Welche gesellschaftliche Einflußnahme ist notwendig, um den Aussöhnungsprozeß und die Festigung der ehelichen Beziehungen sowie die erforderlichen Veränderungen im Verhalten der Ehegatten zu unterstützen? Welche weiteren Maßnahmen sind erforderlich, um das Verhalten der Parteien zu ändern oder sonstige störende Umstände (z. B. ungünstige Wohn- oder Arbeitsbedingungen) zu überwinden? Differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Das Gericht hat in jedem Fall zu prüfen, inwieweit es notwendig ist, den Parteien bei der Überwindung ihrer Schwierigkeiten zu helfen. Es muß darüber hinaus überlegen, ob es selbst dazu in der Lage ist oder ob und inwieweit gesellschaftliche Kräfte, staatliche Dienststellen oder Einzelpersonen einbezogen werden müssen. Soweit eine Hilfe möglich und erforderlich ist, sind konkrete Maßnahmen festzulegen. Sind hemmende äußere Faktoren zu überwinden (z. B. Beschaffung einer eigenen Wohnung, anderweitige Regelung der Arbeitszeit) empfiehlt es sich, mit den zuständigen Institutionen Verbindung aufzunehmen und sie über den Konflikt zu informieren. Aus unseren Untersuchungen haben sich für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte insbesondere folgende verallgemeinerungsfähige Hinweise ergeben: Arbeits- und andere Kollektive können vor allem dann wirksam helfen, wenn ein Ehegatte übermäßig dem Alkohol zuspricht, außereheliche Beziehungen unterhält oder eine sonstige Mißachtung der Persönlichkeit des anderen Ehegatten gegeben ist (z. B. in bezug auf dessen berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit und Qualifizierung, die Führung des Haushalts und die Erziehung und Betreuung der Kinder). Im Falle übermäßigen Alkoholgenusses empfiehlt sich darüber hinaus zu prüfen, inwieweit medizinische Einrichtungen einzuschalten sind. So handelte das Kreisgericht Pritzwalk z. B. in folgendem Fall richtig. Nachdem es im Eheverfahren davon erfuhr, daß der Verklagte eine ihm vorgeschlagene Alkoholentziehungskur abgelehnt hatte, veranlaßte es im Betrieb eine Aussprache, bei der der Verklagte von seinen Kollegen mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, sich den erforderlichen medizinischen Heilmaßnahmen zu unterziehen. Betriebsleitungen können oft insbesondere dann wirksam helfen, wenn der ehewidrig handelnde Ehegatte ein Mensch ist, der wegen seiner beruflichen Arbeit Ansehen unter seinen Kollegen genießt, oder wenn das Gericht im betrieblichen Geschehen liegende negative Umstände oder fehlerhafte Auffassungen festgestellt hat, deren Überwindung der Aufrechterhaltung der Ehe dienlich ist. Neben der von den gesellschaftlichen Kräften zu leistenden erzieherischen Einwirkung können die Gerichte auch technisch-organisatorische Maßnahmen empfehlen, wenn diese die Bemühungen um die Erhaltung der Ehe unterstützen können (z. B. Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes, wenn ein Ehegatte mit dem Partner zusammenarbeitet, zu dem er ehewidrige Beziehungen unterhält). Zur Klärung sexueller Probleme und zur eventuellen Behebung von Schwierigkeiten auf diesem Gebiet kann eine Sexualberatung durch eine Ehe- und Familienberatungsstelle nützlich sein. Sie sollte ggf. durch das Gericht vermittelt werden. Eine Information der zuständigen Schule kann geboten sein,- wenn die Interessen und die Entwicklung minderjähriger Kinder gefährdet sind. In diesen Fällen sollten das Klassenelternaktiv und der Klassenlehrer helfend eingreifen, wobei u. E. auch betriebliche oder andere Kollektive einzubeziehen sind. Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung und Begründung des Aussetzungsbeschlusses Eine gute Möglichkeit, die Bemühungen um die Erhaltung der Ehe zu intensivieren, bietet die Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung. Unsere Untersuchungen haben aber ergeben, daß die Gerichte von § 14 FVerfO kaum Gebrauch machen. Der Erfolg einer Aussetzung ist maßgeblich von der Bereitschaft der Parteien abhängig, die bestehenden Schwierigkeiten selbst zu be- 611;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 611 (NJ DDR 1971, S. 611) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 611 (NJ DDR 1971, S. 611)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsorgane des der des der Bulgarien und des der Polen Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Feindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit auf der speziell kriminologischen Ebene der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Kriterien der Bewertung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer?, weiter zu erflehen. Die ist planmäßig und zielstrebig vor allem Ür.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X