Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 611 (NJ DDR 1971, S. 611); Auszeichnungen In Anerkennung hervorragender Verdienste bei der Entwicklung des Sozialismus und bei der Festigung und Stärkung der DDR wurde mit dem Orden „Banner der Arbeit” ausgezeichnet Prof. Hermann Kleyer, Leiter des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR. In Anerkennung besonderer Verdienste beim Aufbau und bei der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Stärkung der DDR erhielt Dr. Ida Umpfenbach, Richterin am Bezirksgericht Erfurt, den Vaterländischen Verdienstorden in Bronze. Die Aussetzung des Verfahrens ist dann nicht berechtigt, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe einem Ehegatten deswegen nicht zugemutet werden kann, weil der andere über einen langen Zeitraum hinweg in grober Weise gegen eheliche oder gesellschaftliche Pflichten verstoßen oder Besserungsversprechen nicht eingehalten hat und der die Scheidung begehrende Ehegatte der Aussetzung widerspricht. Die Grenzen der gerichtlichen Tätigkeit zur Erhaltung von Ehen liegen immer dort, wo gerichtliche Initiativen und Einwirkungen gesellschaftlicher Kräfte es nicht vermögen, solche Einstellungen bei den Ehegatten hervorzurufen, die den Moralauffassungen der Gesellschaft entsprechen, mit denen Trennendes überwunden werden kann und die den Interessen der Familie, vorwiegend der Kinder, dienen. Die Aussöhnungsverhandlungen tragen diesen Anforderungen noch nicht immer Rechnung, da die Gerichte sich oft nicht ausreichende Kenntnisse darüber verschaffen, welche die Ehegatten verbindenden Elemente noch vorhanden sind, an denen die Bemühungen um eine Aussöhnung anknüpfen müssen. Deshalb muß vor allem ergründet werden, wie und mit welchen Mitteln die Ehegatten bisher Konflikte überwunden haben Für den Erfolg einer Aussetzung ist somit die inhaltliche Ausgestaltung der Aussöhnungsverhandlung von großer Bedeutung. In ihr muß das Gericht klären, ob überhaupt Aussöhnungsmöglichkeiten bestehen, und es muß bei den Parteien die Bereitschaft zur Aussöhnung wecken. Das ist nur zu erreichen, wenn die Parteien selbst den entscheidenden Beitrag zur Wiederherstellung eines guten ehelichen Verhältnisses leisten. In der Aussöhnungsverhandlung müssen u. E. vor allem folgende Fragen geklärt werden: Welche Möglichkeiten gibt es zur Beseitigung der Störfaktoren? Welche Erwartungen können an das künftige Verhalten der Ehegatten gestellt werden? Welche gesellschaftliche Einflußnahme ist notwendig, um den Aussöhnungsprozeß und die Festigung der ehelichen Beziehungen sowie die erforderlichen Veränderungen im Verhalten der Ehegatten zu unterstützen? Welche weiteren Maßnahmen sind erforderlich, um das Verhalten der Parteien zu ändern oder sonstige störende Umstände (z. B. ungünstige Wohn- oder Arbeitsbedingungen) zu überwinden? Differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Das Gericht hat in jedem Fall zu prüfen, inwieweit es notwendig ist, den Parteien bei der Überwindung ihrer Schwierigkeiten zu helfen. Es muß darüber hinaus überlegen, ob es selbst dazu in der Lage ist oder ob und inwieweit gesellschaftliche Kräfte, staatliche Dienststellen oder Einzelpersonen einbezogen werden müssen. Soweit eine Hilfe möglich und erforderlich ist, sind konkrete Maßnahmen festzulegen. Sind hemmende äußere Faktoren zu überwinden (z. B. Beschaffung einer eigenen Wohnung, anderweitige Regelung der Arbeitszeit) empfiehlt es sich, mit den zuständigen Institutionen Verbindung aufzunehmen und sie über den Konflikt zu informieren. Aus unseren Untersuchungen haben sich für die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte insbesondere folgende verallgemeinerungsfähige Hinweise ergeben: Arbeits- und andere Kollektive können vor allem dann wirksam helfen, wenn ein Ehegatte übermäßig dem Alkohol zuspricht, außereheliche Beziehungen unterhält oder eine sonstige Mißachtung der Persönlichkeit des anderen Ehegatten gegeben ist (z. B. in bezug auf dessen berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit und Qualifizierung, die Führung des Haushalts und die Erziehung und Betreuung der Kinder). Im Falle übermäßigen Alkoholgenusses empfiehlt sich darüber hinaus zu prüfen, inwieweit medizinische Einrichtungen einzuschalten sind. So handelte das Kreisgericht Pritzwalk z. B. in folgendem Fall richtig. Nachdem es im Eheverfahren davon erfuhr, daß der Verklagte eine ihm vorgeschlagene Alkoholentziehungskur abgelehnt hatte, veranlaßte es im Betrieb eine Aussprache, bei der der Verklagte von seinen Kollegen mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, sich den erforderlichen medizinischen Heilmaßnahmen zu unterziehen. Betriebsleitungen können oft insbesondere dann wirksam helfen, wenn der ehewidrig handelnde Ehegatte ein Mensch ist, der wegen seiner beruflichen Arbeit Ansehen unter seinen Kollegen genießt, oder wenn das Gericht im betrieblichen Geschehen liegende negative Umstände oder fehlerhafte Auffassungen festgestellt hat, deren Überwindung der Aufrechterhaltung der Ehe dienlich ist. Neben der von den gesellschaftlichen Kräften zu leistenden erzieherischen Einwirkung können die Gerichte auch technisch-organisatorische Maßnahmen empfehlen, wenn diese die Bemühungen um die Erhaltung der Ehe unterstützen können (z. B. Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes, wenn ein Ehegatte mit dem Partner zusammenarbeitet, zu dem er ehewidrige Beziehungen unterhält). Zur Klärung sexueller Probleme und zur eventuellen Behebung von Schwierigkeiten auf diesem Gebiet kann eine Sexualberatung durch eine Ehe- und Familienberatungsstelle nützlich sein. Sie sollte ggf. durch das Gericht vermittelt werden. Eine Information der zuständigen Schule kann geboten sein,- wenn die Interessen und die Entwicklung minderjähriger Kinder gefährdet sind. In diesen Fällen sollten das Klassenelternaktiv und der Klassenlehrer helfend eingreifen, wobei u. E. auch betriebliche oder andere Kollektive einzubeziehen sind. Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung und Begründung des Aussetzungsbeschlusses Eine gute Möglichkeit, die Bemühungen um die Erhaltung der Ehe zu intensivieren, bietet die Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung. Unsere Untersuchungen haben aber ergeben, daß die Gerichte von § 14 FVerfO kaum Gebrauch machen. Der Erfolg einer Aussetzung ist maßgeblich von der Bereitschaft der Parteien abhängig, die bestehenden Schwierigkeiten selbst zu be- 611;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 611 (NJ DDR 1971, S. 611) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 611 (NJ DDR 1971, S. 611)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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