Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 609

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 609 (NJ DDR 1971, S. 609); Zu berücksichtigen ist ferner, daß neben der Strafe auch auf Erlaubnisentzug und die Einziehung von Gegenständen erkannt werden kann (vgl. Ziff. 3.2. des Beschlusses). Lüderitz/13/ weist zutreffend darauf hin, daß die Gründe für die Unzweckmäßigkeit der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht sehr vielgestaltig sein können. Im Beschluß wird deshalb auch nur gesagt, wann insbesondere eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht nicht zweckmäßig ist. Eine solche Unzweckmäßigkeit liegt vor, wenn wichtige Gründe in der Person des Beschuldigten unter Berücksichtigung der konkreten Straftat eine Behandlung in der Öffentlichkeit nicht ratsam erscheinen lassen. Hier ist insbesondere an die Verfahren gedacht, in denen ein Bekanntwerden von Einzelheiten der Straftat in der Öffentlichkeit nicht im Interesse der Gesellschaft liegt (so z. B. auch bei Sexualdelikten nach §§ 124, 125 StGB) oder eine besondere Rücksichtnahme auf am Strafverfahren beteiligte Personen einschließlich des Täters geboten ist; dies betrifft vor allem besonders sensible oder alte Bürger. Aber auch wenn das bisherige vorbildliche Verhalten des Beschuldigten im krassen Gegensatz zu einer relativ geringfügigen Straftat steht, z. B. eine einmalige Handlung nach § 124 StGB unter Alkoholeinfluß, der Täter sich ansonsten korrekt verhält und auch dem Alkohol nicht übermäßig zuspricht, kann eine öffentliche Verhandlung nicht im Interesse der Gesellschaft liegen, da das Ansehen der beschuldigten ’Person unverhältnismäßig leiden würde. Eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht ist auch nicht zweckmäßig, wenn eine sehr schnelle Reaktion auf die Straftat erforderlich ist, z. B. gegen Teilnehmer an einer Zusammenrottung (§ 217 StGB). Die von Lüderitz genannten Beispiele der Beschuldigte stand innerhalb eines Jahres bereits einmal vor einem gesellschaftlichen Gericht, es ist eine Geldstrafe von über 50 M erforderlich oder es macht sich ein Erlaubnisentzug notwendig sind weniger Fälle, in denen eine Übergabe an ein gesellschaftliches‘Gericht nicht zweckmäßig ist, als vielmehr solche, in denen auf Grund der Tatschwere und der Persönlichkeit des Täters eine Übergabe nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen des § 28 StGB nicht vorliegen. Die Schlußfolgerungen von Lüderitz, daß „der Strafbefehl gegenüber der Übergabe einer Sache an ein gesellschaftliches Gericht eine Ausnahme darstellt“, ist fehlerhaft. Beyer/14/ weist zutreffend darauf hin, daß entscheidend für die Wahl einer dieser Verfahrensmöglichkeiten stets die Wirksamkeit des Verfahrens ist, d. h. wo durch die Übergabe des Verfahrens an ein gesellschaftliches Gericht eine höhere Wirksamkeit erzielt werden kann, muß deshalb immer die Übergabe erfolgen. Der Forderung von Lüderitz, daß der Staatsanwalt mit ,'13/ Lüderitz, „Zur Anwendung des Strafbefehlsverfahrens“, NJ 1S70 S. 582/583. /Ui Beyer, a. a. O., S. 287. dem Strafbefehlsantrag begründen soll, warum ein Strafbefehlsverfahren zweckmäßiger ist, muß widersprochen werden. Diese Prüfung muß das Gericht auf Grund des Strafbefehlsantrags und des Ermittlungsergebnisses selbst vornehmen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß das Strafbefehlsverfahren nicht zweckmäßig ist, muß es die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben. Zur Behandlung des Schadenersatzantrags im Strafbefehlsverfahren Die aktive Mitwirkung des Geschädigten im Strafverfahren (§ 17 StPO) dient u. a. der schnellen und unkomplizierten Durchsetzung seiner Rechte, insbesondere der Schadenersatzleistung durch den Täter. Die exakte Klärung des durch die Straftat verursachten Schadens und seiner Höhe ist aber auch eng mit der Wirksamkeit des Strafverfahrens verbunden. Die Entscheidung über einen Schadenersatzantrag ist jedoch gemäß § 198 StPO nur im Ergebnis einer gerichtlichen Häuptverhandlung möglich. Das vereinfachte Verfahren beim Erlaß eines Strafbefehls darf nicht durch weitere Fragen belastet werden. Diese vom Gesetz vorgenommene Lösung bringt für den Geschädigten keine Nachteile. Da die Sach- und Rechtslage in diesen Fällen zumeist einfach ist, ist die Durchsetzung der Ansprüche im zivil- oder arbeitsrechtlichen Verfahren imkompliziert. Es ist unzulässig, allein wegen der fehlenden Möglichkeit zur Entscheidung über einen Schadenersatzantrag von der Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens abzusehen. Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens gegeben, so kann über den gestellten Schadenersatzantrag nicht entschieden werden. Der Geschädigte ist darüber zu informieren, daß ein gerichtliches Hauptverfahren nicht eingeleitet wurde und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über den Schadenersatzantrag nicht gegeben sind. Der Geschädigte ist auf die für die Durchsetzung seines Anspruchs vorhandenen Möglichkeiten hinzuweisen (§ 273 Abs. 2 StPO). Dem Standpunkt des Präsidiums des Stadtgerichts von Groß-Berlin, daß in den Fällen, in denen der zivil-rechtliche Anspruch dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist, der Geschädigte darüber informiert werden sollte, daß im Falle seines Erscheinens zu der den Erlaß des Strafbefehls vorangehenden Aussprache die Möglichkeit eines sofortigen Vergleichsabschlusses besteht, kann nicht beigepflichtet werden. Eine Aussprache vor Erlaß des Strafbefehls gemäß § 271 Abs. 2 StPO soll wie bereits erwähnt das Gericht mit dem Beschuldigten nur dann führen, wenn weitere erzieherische Hinweise an den Beschuldigten notwendig sind. Keinesfalls dürfen solche Aussprachen durch die Behandlung weiterer Fragen, wie z. B. der Schadenersatzleistung, den Charakter von „kleinen Hauptverhandlungen“ annehmen. GEORG KNECHT, Direktor, und Dr. KARL-HEINZ HILLER, Richter am Bezirksgericht Potsdam Zur Effektivität der Aussetzung des Eheverfahrens Die Gerichte haben die Aufgabe, alle Möglichkeiten der gerichtlichen Tätigkeit auszuschöpfen, um erzieherischen Einfluß auf die Erhaltung von Ehen zu nehmen, Störfaktoren überwinden zu helfen und die Entwicklung harmonischer Familienbeziehungen zu fördern./!/ Deshalb müssen sie in jedem Stadium eines ■1.: Vgl. Strasberg, „Die Aufgaben der Gerichte zur Erhaltung und Festigung von Ehe und Familie“, NJ 1970 S. 445. Ehescheiduiigsverfahrens prüfen, ob die Ehe noch erhalten werden kann. Eine der wichtigsten Maßnahmen, die das Gericht dabei treffen kann, ist die Anordnung zur Aussetzung des Verfahrens nach den §§ 13, 15 und 17 FVerfO. Die Erfahrungen der Gerichte bestätigen, daß die Aussetzung des Verfahrens eine beachtliche eheerhaltende Wirkung hat. Sie kann wesentlich dazu beitragen, die 609;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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