Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 609

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 609 (NJ DDR 1971, S. 609); Zu berücksichtigen ist ferner, daß neben der Strafe auch auf Erlaubnisentzug und die Einziehung von Gegenständen erkannt werden kann (vgl. Ziff. 3.2. des Beschlusses). Lüderitz/13/ weist zutreffend darauf hin, daß die Gründe für die Unzweckmäßigkeit der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht sehr vielgestaltig sein können. Im Beschluß wird deshalb auch nur gesagt, wann insbesondere eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht nicht zweckmäßig ist. Eine solche Unzweckmäßigkeit liegt vor, wenn wichtige Gründe in der Person des Beschuldigten unter Berücksichtigung der konkreten Straftat eine Behandlung in der Öffentlichkeit nicht ratsam erscheinen lassen. Hier ist insbesondere an die Verfahren gedacht, in denen ein Bekanntwerden von Einzelheiten der Straftat in der Öffentlichkeit nicht im Interesse der Gesellschaft liegt (so z. B. auch bei Sexualdelikten nach §§ 124, 125 StGB) oder eine besondere Rücksichtnahme auf am Strafverfahren beteiligte Personen einschließlich des Täters geboten ist; dies betrifft vor allem besonders sensible oder alte Bürger. Aber auch wenn das bisherige vorbildliche Verhalten des Beschuldigten im krassen Gegensatz zu einer relativ geringfügigen Straftat steht, z. B. eine einmalige Handlung nach § 124 StGB unter Alkoholeinfluß, der Täter sich ansonsten korrekt verhält und auch dem Alkohol nicht übermäßig zuspricht, kann eine öffentliche Verhandlung nicht im Interesse der Gesellschaft liegen, da das Ansehen der beschuldigten ’Person unverhältnismäßig leiden würde. Eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht ist auch nicht zweckmäßig, wenn eine sehr schnelle Reaktion auf die Straftat erforderlich ist, z. B. gegen Teilnehmer an einer Zusammenrottung (§ 217 StGB). Die von Lüderitz genannten Beispiele der Beschuldigte stand innerhalb eines Jahres bereits einmal vor einem gesellschaftlichen Gericht, es ist eine Geldstrafe von über 50 M erforderlich oder es macht sich ein Erlaubnisentzug notwendig sind weniger Fälle, in denen eine Übergabe an ein gesellschaftliches‘Gericht nicht zweckmäßig ist, als vielmehr solche, in denen auf Grund der Tatschwere und der Persönlichkeit des Täters eine Übergabe nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen des § 28 StGB nicht vorliegen. Die Schlußfolgerungen von Lüderitz, daß „der Strafbefehl gegenüber der Übergabe einer Sache an ein gesellschaftliches Gericht eine Ausnahme darstellt“, ist fehlerhaft. Beyer/14/ weist zutreffend darauf hin, daß entscheidend für die Wahl einer dieser Verfahrensmöglichkeiten stets die Wirksamkeit des Verfahrens ist, d. h. wo durch die Übergabe des Verfahrens an ein gesellschaftliches Gericht eine höhere Wirksamkeit erzielt werden kann, muß deshalb immer die Übergabe erfolgen. Der Forderung von Lüderitz, daß der Staatsanwalt mit ,'13/ Lüderitz, „Zur Anwendung des Strafbefehlsverfahrens“, NJ 1S70 S. 582/583. /Ui Beyer, a. a. O., S. 287. dem Strafbefehlsantrag begründen soll, warum ein Strafbefehlsverfahren zweckmäßiger ist, muß widersprochen werden. Diese Prüfung muß das Gericht auf Grund des Strafbefehlsantrags und des Ermittlungsergebnisses selbst vornehmen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß das Strafbefehlsverfahren nicht zweckmäßig ist, muß es die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückgeben. Zur Behandlung des Schadenersatzantrags im Strafbefehlsverfahren Die aktive Mitwirkung des Geschädigten im Strafverfahren (§ 17 StPO) dient u. a. der schnellen und unkomplizierten Durchsetzung seiner Rechte, insbesondere der Schadenersatzleistung durch den Täter. Die exakte Klärung des durch die Straftat verursachten Schadens und seiner Höhe ist aber auch eng mit der Wirksamkeit des Strafverfahrens verbunden. Die Entscheidung über einen Schadenersatzantrag ist jedoch gemäß § 198 StPO nur im Ergebnis einer gerichtlichen Häuptverhandlung möglich. Das vereinfachte Verfahren beim Erlaß eines Strafbefehls darf nicht durch weitere Fragen belastet werden. Diese vom Gesetz vorgenommene Lösung bringt für den Geschädigten keine Nachteile. Da die Sach- und Rechtslage in diesen Fällen zumeist einfach ist, ist die Durchsetzung der Ansprüche im zivil- oder arbeitsrechtlichen Verfahren imkompliziert. Es ist unzulässig, allein wegen der fehlenden Möglichkeit zur Entscheidung über einen Schadenersatzantrag von der Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens abzusehen. Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens gegeben, so kann über den gestellten Schadenersatzantrag nicht entschieden werden. Der Geschädigte ist darüber zu informieren, daß ein gerichtliches Hauptverfahren nicht eingeleitet wurde und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über den Schadenersatzantrag nicht gegeben sind. Der Geschädigte ist auf die für die Durchsetzung seines Anspruchs vorhandenen Möglichkeiten hinzuweisen (§ 273 Abs. 2 StPO). Dem Standpunkt des Präsidiums des Stadtgerichts von Groß-Berlin, daß in den Fällen, in denen der zivil-rechtliche Anspruch dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist, der Geschädigte darüber informiert werden sollte, daß im Falle seines Erscheinens zu der den Erlaß des Strafbefehls vorangehenden Aussprache die Möglichkeit eines sofortigen Vergleichsabschlusses besteht, kann nicht beigepflichtet werden. Eine Aussprache vor Erlaß des Strafbefehls gemäß § 271 Abs. 2 StPO soll wie bereits erwähnt das Gericht mit dem Beschuldigten nur dann führen, wenn weitere erzieherische Hinweise an den Beschuldigten notwendig sind. Keinesfalls dürfen solche Aussprachen durch die Behandlung weiterer Fragen, wie z. B. der Schadenersatzleistung, den Charakter von „kleinen Hauptverhandlungen“ annehmen. GEORG KNECHT, Direktor, und Dr. KARL-HEINZ HILLER, Richter am Bezirksgericht Potsdam Zur Effektivität der Aussetzung des Eheverfahrens Die Gerichte haben die Aufgabe, alle Möglichkeiten der gerichtlichen Tätigkeit auszuschöpfen, um erzieherischen Einfluß auf die Erhaltung von Ehen zu nehmen, Störfaktoren überwinden zu helfen und die Entwicklung harmonischer Familienbeziehungen zu fördern./!/ Deshalb müssen sie in jedem Stadium eines ■1.: Vgl. Strasberg, „Die Aufgaben der Gerichte zur Erhaltung und Festigung von Ehe und Familie“, NJ 1970 S. 445. Ehescheiduiigsverfahrens prüfen, ob die Ehe noch erhalten werden kann. Eine der wichtigsten Maßnahmen, die das Gericht dabei treffen kann, ist die Anordnung zur Aussetzung des Verfahrens nach den §§ 13, 15 und 17 FVerfO. Die Erfahrungen der Gerichte bestätigen, daß die Aussetzung des Verfahrens eine beachtliche eheerhaltende Wirkung hat. Sie kann wesentlich dazu beitragen, die 609;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für eine effektive Gestaltung der Leitungstätigkeit darstellt. Die Meldeordnung legt dazu die Anforderungen an operative Meldungen, die Meldepflicht, die Absender und ßnpfänger operativer Meldungen sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der.

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