Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 608

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 608 (NJ DDR 1971, S. 608); wait bei gleichzeitiger Verwendung von Vordrucken entbindet die Gerichte nicht von der eigenständigen Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Strafbefehle, die gerichtliche Entscheidungen sind. Sie müssen kurz und knapp formuliert. Tatzeit. Tatort und die Beschuldigung einschließlich des eingetretenen Schadens enthalten. Auch das verletzte Strafgesetz ist anzuführen, und die Beweismittel sind zu benennen.“ In diesem Bericht werden wichtige Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls genannt. Auch beim Strafbefehlsantrag bestimmt der Staatsanwalt den Umfang des Verfahrens. Die Tatbestandsmäßigkeit muß exakt begründet werden; es ist also auch zu beschreiben, welche Handlungen Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens sind und durch welche objektiven Umstände die Tatbestandsmäßigkeit des verletzten Gesetzes begründet wird. Diese Anforderungen für einen Strafbefehl sind in § 272 StGB enthalten und verbindlich geregelt. In diesem Umfang ist auch der Antrag des Staatsanwalts zu begründen und zu formulieren. Es bedarf aber keiner über den Inhalt des Strafbefehls (Begründung der Tatbestandsmerkmale) hinausgehenden Begründung dafür, worin das Vorliegen einer Straftat gesehen wird. Ebenfalls bedarf es weder einer schriftlichen noch einer mündlichen Erklärung des Staatsanwalts, weshalb er einen Strafbefehl beantragt und das Verfahren nicht an ein gesellschaftliches Gericht abgibt oder nicht Anklage erhebt,/ll/ Zum Inhalt des Antrags auf Erlaß eines Strafbefehls gehört somit z. B. auch die Begründung dafür, daß eine alkoholische Beeinflussung vorlag und unter welchen Umständen z. B. eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen gemäß § 200 StGB eintrat. Überprüfungen des Stadtgerichts von Groß-Berlin ergaben aber, daß teilweise im Strafbefehl Angaben über die festgestellte Blutalkoholkonzentration wie auch über andere, die alkoholische Beeinträchtigung erweisende Umstände fehlten und keine Angaben über die für die Anwendung des § 200 StGB erforderliche ' allgemeine Gefahr enthalten waren. Das Vorliegen notwendiger Tatbestandsmerkmale wurde also nicht begründet. Ist das Gericht auf Grund der Prüfung des Antrags und des Akteninhalts zu der Auffassung gekommen, daß die im Strafbefehlsantrag beschriebene Handlung einen anderen Straftatbestand erfüllt, so ist es nicht berechtigt, von sich aus den Strafbefehl auf eine andere gesetzliche Grundlage zu stützen. In diesem Fall ist es verpflichtet, den Strafbefehl an den Staatsanwalt zurückzugeben. Diese Verfahrensweise folgt daraus, daß der Staatsanwalt gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl keinen Einspruch einlegen kann. Der Staatsanwalt muß aber.die Möglichkeit haben, seinen Antrag auf Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens z. B. in dem Fall zu überprüfen, in dem das Gericht die Straftat entgegen der Begründung des Strafbefehlsantrages nicht als tätliche Beleidigung gemäß § 137 StGB, sondern als Rowdytum gemäß § 215 Abs. 1 StGB wertet. Schließt sich der Staatsanwalt nach der Rückgabe der Sache der rechtlichen Wertung des Gerichts an (diese ergibt sich aus der Begründung der Rückgabe), dann kann er erneut Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls stellen, diesen nunmehr aber in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gerichts auf eine andere gesetzliche Grundlage stützen. Fehlerhaft handelte ein Kreisgericht, als es in einem Strafbefehlsantrag selbst die konkret begangenen /II/ Vgl. hierzu Schlegel/Pompoes, „Kriterien für die Anwendung der Geldstrafe“, NJ 1970 S. 199. Handlungen formulierte, obwohl diese aus dem Strafbefehlsantrag nicht hervorgingen. Im Ermittlungsverfahren waren drei Eigentumsstraftaten festgestellt worden. Ohne daß aus den Unterlagen hervorging, welche Handlungen der Staatsanwalt als erwiesen angesehen hatte, wurde im Strafbefehlsantrag lediglich formuliert, daß der Beschuldigte Straftaten zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums begangen hatte. In diesem Falle hat das Gericht fehlerhaft den Strafbefehlsantrag dahin ergänzt, daß alle drei festgestellten Handlungen zur Grundlage des Strafbefehls gemacht werden. In einem anderen Fall hatte der Staatsanwalt im Strafbefehlsantrag lediglich geschrieben, daß der Angeklagte im angetrunkenen Zustand ein Fahrzeug geführt hatte. Der Strafbefehlsantrag war auf § 200 StGB gestützt. In diesem Fall fehlten die erforderlichen Angaben über den Grad der alkoholischen Beeinflussung und die Voraussetzungen für das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr. In beiden Fällen hätten die Gerichte die Strafbefehlsanträge an den Staatsanwalt zurückgeben müssen. Soweit es sich lediglich um stilistische Änderungen handelt, kann das Gericht diese vornehmen; sie begründen keine Rückgabe. Verschiedentlich wurden Anträge auf Erlaß eines Strafbefehls gestellt, ohne eine bestimmte Strafe zu enthalten. In diesen Fällen wurde es dem Gericht überlassen, die erforderliche Strafe zu bestimmen. Eine solche Verfahrensweise widerspricht dem Gesetz (§ 271 Abs. 1 StPO). Im Antrag ist stets die Höhe der Geldstrafe oder die Höhe der Haftstrafe ebenso wie die Zusatzstrafe zu bestimmen. Hält das Kreisgericht eine andere als die beantragte Strafe für angemessen, so muß es auch in diesen Fällen die Sache an den Staatsanwalt zurückgeben (§ 271 Abs. 2 Satz 2 StPO). Damit wird vermieden, daß das Gericht eine Strafe durch Strafbefehl ausspricht, die nicht mit den Vorstellungen des Staatsanwalts übereinstimmt, zumal der Staatsanwalt gegen einen Strafbefehl keinen Einspruch mehr einlegen kann. Ein Strafbefehl kann daher stets nur in Übereinstimmung mit der Auffassung des Staatsanwalts erlassen werden. Strafbefehl oder Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht? Neben den bereits erwähnten Voraussetzungen verlangt § 270 Abs. 2 StPO, daß der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls nur gestellt werden soll, wenn die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist. Aus dieser Forderung des Gesetzes wird häufig der Schluß gezogen, daß ein Strafbefehl nur erlassen werden kann, wenn die Schwere der Tat grundsätzlich auch eine Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht rechtfertigen würde./12/ Durch Strafbefehl kann, wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen, bei Vergehen entschieden werden, wenn Geldstrafe oder Haftstrafe auszusprechen ist (§270 Abs. 1 StPO). Die Schwere einer Tat, über die durch Strafbefehl entschieden werden soll, kann so hoch sein, daß allein sie eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht nicht rechtfertigt. Die Unmöglichkeit der Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht wird also bereits dadurch bestimmt, daß die Voraussetzungen des § 28 StGB nicht vorliegen. Das schließt aber nicht aus, daß über die Straftat durch Strafbefehl entschieden und z. B. eine hohe Geldstrafe oder eine Haftstrafe ausgesprochen wird. /12/ Vgl. Beyer, „Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1971 S. 288. Auf die Fehlerhaftigkeit einer solchen Auffassung wies Buske („Strafbefehl oder Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht“, NJ 1971 S. 393) bereits hin.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 608 (NJ DDR 1971, S. 608) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 608 (NJ DDR 1971, S. 608)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X