Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 607 (NJ DDR 1971, S. 607); welchem Umfang gesellschaftliche Kräfte in die Vorbereitung und Durchführung des Strafbefehlsverfahrens einzubeziehen sind. Einige Rechtspflegeorgane ließen hierbei den Grundsatz der differenzierten Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Strafverfahren außer acht und bereiteten die Antragsstellung und den Erlaß eines Strafbefehls genauso vor wie im Falle der Anklageerhebung und Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Dies führte in den meisten Fällen zu einer nicht erforderlichen gesellschaftlichen Aktivität, die in keinem Verhältnis zur Schwere der begangenen Tat und der erforderlichen Reaktion auf das strafbare Verhalten des Täters stand. Ausgehend von der Einschätzung der Praxis der Gerichte ist in Ziff. 3.4. des Beschlusses eindeutig festgelegt, daß eine Kollektivberatung gemäß § 102 StPO in denjenigen Fällen, in denen der Staatsanwalt den Erlaß eines Strafbefehls bei Gericht beantragen wird, nicht erforderlich ist. Mit dieser Festlegung, die mit den praktischen Erfahrungen der Untersuchungsorgane, Staatsanwälte und Gerichte übereinstimmt, wird die Meinung der Werktätigen über die Straftat eines Mitglieds ihres Kollektivs keineswegs mißachtet. Ergibt sich nämlich aus den Ermittlungen, daß eine Beratung im Kollektiv erforderlich ist, um die Straftat im notwendigen Umfang aufzuklären und eine richtige Einschätzung von Tat und Täter zu ermöglichen, dann kann auf eine solche Beratung nicht verzichtet werden. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine gerichtliche Hauptverhandlung durchzuführen ist. Ist eine Aussprache im Kollektiv bereits erfolgt, so schließt das andererseits nicht aus, daß der Staatsanwalt danach doch noch einen Strafbefehl bei Gericht beantragt. Vermieden werden muß lediglich, daß etwa unter dem Gesichtspunkt des beschleunigten Abschlusses des Ermittlungsverfahrens auf notwendige Beratungen mit dem Kollektiv verzichtet wird. In den im Beschluß genannten Fällen ist es jedoch in der Regel ausreichend, wenn der Leiter des Kollektivs von den Ermittlungsorganen über die begangene Straftat informiert wird. Hat das Gericht Bedenken, ohne Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im gerichtlichen Verfahren nicht die erforderliche Wirkung hinsichtlich der weiteren Erziehung des Beschuldigten zu erzielen, dann sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls nicht gegeben. Das Gericht hat in diesem Fall die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben. Diese Prüfung hat jedoch stets auch auf der Grundlage der Maßnahmen der zentralen Rechtspflegeorgane zur Durchführung einfacher Streifverfahren und der damit gegebenen Orientierung für die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu erfolgen. So hat z. B. ein Kreisgericht den Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt und die Sache an den Staatsanwalt zurückgegeben, weil der Beschuldigte bereits einmal einschlägig vorbestraft ist, aus der vorangegangenen Bestrafung nicht die erforderlichen Schlußfolgerungen gezogen hat und es nunmehr darauf ankommt, besonders mit Hilfe des Kollektivs einen disziplinierenden Einfluß auf den Beschuldigten auszuüben. Dazu ist so betonte das Kreisgericht jedoch eine Erörterung der Faktoren und Umstände notwendig, die zur erneuten Straftat führten und zu denen das Kollektiv in der Hauptverhandlung Stellung nehmen soll. Obwohl der Beschuldigte geständig war, hat das Kreisgericht hier richtig den Erlaß des Strafbefehls abgelehnt. Die in § 271 Abs. 2 StPO enthaltene Orientierung, eine Aussprache mit dem Beschuldigten vor Erlaß des Strafbefehls zu führen, stellt keine undifferenzierte Forderung dar. Der Beschluß gibt deshalb den Hinweis, daß eine solche Aussprache nur dann zu führen ist, wenn weitere erzieherische Hinweise an den Beschuldigten notwendig sind. Dabei darf es sich aber nicht lediglich um allgemeine Hinweise etwa dergestalt handeln, sich künftig einwandfrei zu verhalten und die sozialistischen Gesetze und Prinzipien der sozialistischen Moral zu achten. Eine solche Aussprache sollte dann durchgeführt werden, wenn es sich um eine besondere Verhaltensweise des Beschuldigten handelt, zu deren Überwindung spezifische Hinweise des Gerichts erforderlich sind. So wurde von einem Kreisgericht zutreffend eine Aussprache vor Erlaß eines Strafbefehls mit einem Beschuldigten geführt, der Kinder zum Alkoholmißbrauch verleitet hatte (§ 147 StGB). Hier war es erforderlich, dem Beschuldigten spezielle Hinweise für die Gestaltung der Familienbeziehungen und für die Erziehung seiner Kinder im Elterhaus zu geben, um die zur Straftat führenden Faktoren schnell und dauerhaft zu beseitigen. Sind spezielle Hinweise an den Beschuldigten nicht erforderlich, dann erübrigt sich eine Aussprache. In jedem Fall sollte aber die Arbeitsstelle des Verurteilten in geeigneter Weise vom Ausgang des Strafverfahrens informiert werden. Eine Information ist insbesondere dann angebracht, wenn wesentliche Beschuldigungen, über die das Kollektiv oder der Betrieb informiert war, weggefallen sind, ohne daß dies bisher anderweitig mitgeteilt wurde; -f es gilt, begünstigende Faktoren im Bereich des Betriebes oder des Kollektivs zu beseitigen und die Voraussetzungen für den Erlaß einer Gerichtskritik nicht vorliegen; die Straftat im Kollektiv ausgewertet werden muß, insbesondere wenn Auffassungen, mit denen die Tat bagatellisiert oder überschätzt wird, zu überwinden sind. Die Formen der Information können unterschiedlich sein, ohne daß wie die Praxis der Gerichte beweist die Wirksamkeit der Information reduziert wird. In den meisten Fällen wird ein kurzer schriftlicher Hinweis an den Leiter des Betriebes gegeben. Andere Methoden sind die Information des Kollektivs durch den Richter oder die Schöffen bzw. das Schöffenkollektiv im Betrieb, das vom Gericht dazu beauftragt wurde. Eine Aussprache des Gerichts mit dem Kollektiv nach Erlaß des Strafbefehls ist in der Regel nicht erforderlich. Hat ein Kollektiv die Übernahme einer Bürgschaft erklärt, dann ist ihre Bestätigung im Strafbefehl nicht möglich. Dies ist dem Kollektiv in geeigneter Form mitzuteilen. Zum Inhalt des Antrags auf Erlaß eines Strafbefehls Es gibt noch keine einheitliche Auffassung darüber, was Inhalt des Strafbefehlsantrags und des Strafbefehls sein muß. Da in der Regel die Anträge des Staatsanwalts so formuliert sind, daß sie gleichzeitig den Strafbefehl des Gerichts selbst darstellen, und zwar nach entsprechender Unterschrift der Richter und Schöffen, ist eine einheitliche Auffassung zu dieser Problematik unbedingt erforderlich. Im Bericht an die 19. Plenartagung des Stadtgerichts von Groß-Berlin wird u. a. festgestellt: „Richtig wird in zunehmendem Maße vom gerichtlichen Strafbefehlsverfahren Gebrauch gemacht. Kassationsentscheidungen, Überprüfungen des Stadtgerichts und Einschätzungen von Direktoren der Stadtbezirksgerichte geben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die erforderliche Prüfung der in §§ 270 ff. StPO genannten Voraussetzungen nicht immer mit der notwendigen Gründlichkeit erfolgt. Die schriftliche Antragsstellung durch den Staatsan- 607;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 607 (NJ DDR 1971, S. 607) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 607 (NJ DDR 1971, S. 607)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten hat auf der Grundlage der Befehle, Richtlinien und anderen Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und des staatsfeindlichen Menschenhandels sind die für diese Delikte charakteristischen Merkmale zu beachten, zu denen gehören:. Zwischen Tatentschluß, Vorbereitung und Versuch liegen besonders bei Jugendlichen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der Linie des Untersuchungsorganes im Strafverfahren gebunden. Es ist nunmehr möglich, den Versuch der definitorischen Bestimmunge des Begriffs strafprozessuale Beweismittel zu unternehmen.

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