Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 607 (NJ DDR 1971, S. 607); welchem Umfang gesellschaftliche Kräfte in die Vorbereitung und Durchführung des Strafbefehlsverfahrens einzubeziehen sind. Einige Rechtspflegeorgane ließen hierbei den Grundsatz der differenzierten Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Strafverfahren außer acht und bereiteten die Antragsstellung und den Erlaß eines Strafbefehls genauso vor wie im Falle der Anklageerhebung und Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Dies führte in den meisten Fällen zu einer nicht erforderlichen gesellschaftlichen Aktivität, die in keinem Verhältnis zur Schwere der begangenen Tat und der erforderlichen Reaktion auf das strafbare Verhalten des Täters stand. Ausgehend von der Einschätzung der Praxis der Gerichte ist in Ziff. 3.4. des Beschlusses eindeutig festgelegt, daß eine Kollektivberatung gemäß § 102 StPO in denjenigen Fällen, in denen der Staatsanwalt den Erlaß eines Strafbefehls bei Gericht beantragen wird, nicht erforderlich ist. Mit dieser Festlegung, die mit den praktischen Erfahrungen der Untersuchungsorgane, Staatsanwälte und Gerichte übereinstimmt, wird die Meinung der Werktätigen über die Straftat eines Mitglieds ihres Kollektivs keineswegs mißachtet. Ergibt sich nämlich aus den Ermittlungen, daß eine Beratung im Kollektiv erforderlich ist, um die Straftat im notwendigen Umfang aufzuklären und eine richtige Einschätzung von Tat und Täter zu ermöglichen, dann kann auf eine solche Beratung nicht verzichtet werden. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine gerichtliche Hauptverhandlung durchzuführen ist. Ist eine Aussprache im Kollektiv bereits erfolgt, so schließt das andererseits nicht aus, daß der Staatsanwalt danach doch noch einen Strafbefehl bei Gericht beantragt. Vermieden werden muß lediglich, daß etwa unter dem Gesichtspunkt des beschleunigten Abschlusses des Ermittlungsverfahrens auf notwendige Beratungen mit dem Kollektiv verzichtet wird. In den im Beschluß genannten Fällen ist es jedoch in der Regel ausreichend, wenn der Leiter des Kollektivs von den Ermittlungsorganen über die begangene Straftat informiert wird. Hat das Gericht Bedenken, ohne Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im gerichtlichen Verfahren nicht die erforderliche Wirkung hinsichtlich der weiteren Erziehung des Beschuldigten zu erzielen, dann sind die Voraussetzungen für den Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls nicht gegeben. Das Gericht hat in diesem Fall die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt zurückzugeben. Diese Prüfung hat jedoch stets auch auf der Grundlage der Maßnahmen der zentralen Rechtspflegeorgane zur Durchführung einfacher Streifverfahren und der damit gegebenen Orientierung für die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu erfolgen. So hat z. B. ein Kreisgericht den Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt und die Sache an den Staatsanwalt zurückgegeben, weil der Beschuldigte bereits einmal einschlägig vorbestraft ist, aus der vorangegangenen Bestrafung nicht die erforderlichen Schlußfolgerungen gezogen hat und es nunmehr darauf ankommt, besonders mit Hilfe des Kollektivs einen disziplinierenden Einfluß auf den Beschuldigten auszuüben. Dazu ist so betonte das Kreisgericht jedoch eine Erörterung der Faktoren und Umstände notwendig, die zur erneuten Straftat führten und zu denen das Kollektiv in der Hauptverhandlung Stellung nehmen soll. Obwohl der Beschuldigte geständig war, hat das Kreisgericht hier richtig den Erlaß des Strafbefehls abgelehnt. Die in § 271 Abs. 2 StPO enthaltene Orientierung, eine Aussprache mit dem Beschuldigten vor Erlaß des Strafbefehls zu führen, stellt keine undifferenzierte Forderung dar. Der Beschluß gibt deshalb den Hinweis, daß eine solche Aussprache nur dann zu führen ist, wenn weitere erzieherische Hinweise an den Beschuldigten notwendig sind. Dabei darf es sich aber nicht lediglich um allgemeine Hinweise etwa dergestalt handeln, sich künftig einwandfrei zu verhalten und die sozialistischen Gesetze und Prinzipien der sozialistischen Moral zu achten. Eine solche Aussprache sollte dann durchgeführt werden, wenn es sich um eine besondere Verhaltensweise des Beschuldigten handelt, zu deren Überwindung spezifische Hinweise des Gerichts erforderlich sind. So wurde von einem Kreisgericht zutreffend eine Aussprache vor Erlaß eines Strafbefehls mit einem Beschuldigten geführt, der Kinder zum Alkoholmißbrauch verleitet hatte (§ 147 StGB). Hier war es erforderlich, dem Beschuldigten spezielle Hinweise für die Gestaltung der Familienbeziehungen und für die Erziehung seiner Kinder im Elterhaus zu geben, um die zur Straftat führenden Faktoren schnell und dauerhaft zu beseitigen. Sind spezielle Hinweise an den Beschuldigten nicht erforderlich, dann erübrigt sich eine Aussprache. In jedem Fall sollte aber die Arbeitsstelle des Verurteilten in geeigneter Weise vom Ausgang des Strafverfahrens informiert werden. Eine Information ist insbesondere dann angebracht, wenn wesentliche Beschuldigungen, über die das Kollektiv oder der Betrieb informiert war, weggefallen sind, ohne daß dies bisher anderweitig mitgeteilt wurde; -f es gilt, begünstigende Faktoren im Bereich des Betriebes oder des Kollektivs zu beseitigen und die Voraussetzungen für den Erlaß einer Gerichtskritik nicht vorliegen; die Straftat im Kollektiv ausgewertet werden muß, insbesondere wenn Auffassungen, mit denen die Tat bagatellisiert oder überschätzt wird, zu überwinden sind. Die Formen der Information können unterschiedlich sein, ohne daß wie die Praxis der Gerichte beweist die Wirksamkeit der Information reduziert wird. In den meisten Fällen wird ein kurzer schriftlicher Hinweis an den Leiter des Betriebes gegeben. Andere Methoden sind die Information des Kollektivs durch den Richter oder die Schöffen bzw. das Schöffenkollektiv im Betrieb, das vom Gericht dazu beauftragt wurde. Eine Aussprache des Gerichts mit dem Kollektiv nach Erlaß des Strafbefehls ist in der Regel nicht erforderlich. Hat ein Kollektiv die Übernahme einer Bürgschaft erklärt, dann ist ihre Bestätigung im Strafbefehl nicht möglich. Dies ist dem Kollektiv in geeigneter Form mitzuteilen. Zum Inhalt des Antrags auf Erlaß eines Strafbefehls Es gibt noch keine einheitliche Auffassung darüber, was Inhalt des Strafbefehlsantrags und des Strafbefehls sein muß. Da in der Regel die Anträge des Staatsanwalts so formuliert sind, daß sie gleichzeitig den Strafbefehl des Gerichts selbst darstellen, und zwar nach entsprechender Unterschrift der Richter und Schöffen, ist eine einheitliche Auffassung zu dieser Problematik unbedingt erforderlich. Im Bericht an die 19. Plenartagung des Stadtgerichts von Groß-Berlin wird u. a. festgestellt: „Richtig wird in zunehmendem Maße vom gerichtlichen Strafbefehlsverfahren Gebrauch gemacht. Kassationsentscheidungen, Überprüfungen des Stadtgerichts und Einschätzungen von Direktoren der Stadtbezirksgerichte geben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die erforderliche Prüfung der in §§ 270 ff. StPO genannten Voraussetzungen nicht immer mit der notwendigen Gründlichkeit erfolgt. Die schriftliche Antragsstellung durch den Staatsan- 607;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 607 (NJ DDR 1971, S. 607) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 607 (NJ DDR 1971, S. 607)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren oftmals komplizierten Probleme zu lösen. Sie rufen in ihm den berechtioten. Die Begriffe Emotionen und Gefühle werden synonym verwendet.

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