Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 606

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 606 (NJ DDR 1971, S. 606); schüsse der Nationalen Front sowie die gesellschaftlichen Organisationen schon von der Vorbereitung der Wahlen zur Volkskammer und zu den Bezirkstagen her eine große Verantwortung dafür, daß sich die Veranstaltungen in der Wahlbewegung inhaltlich mit wichtigen Fragen der Einhaltung der Gesetzlichkeit, der Ordnung, Disziplin und Sicherheit auseinandersetzen. Wenn wir bei den Aussprachen mit den Wählern die dargelegten Grundfragen in den Mittelpunkt. stellen, so werden wir erreichen, daß das Interesse und die Mitverantwortung aller Bürger für die sozialistische Ge- setzlichkeit und Rechtspflege noch stärker ausgeprägt und damit gemäß Art. 90 unserer sozialistischen Verfassung die Bekämpfung und Verhütung von Straftaten und anderer Rechtsverletzungen in zunehmendem Maße zum gemeinsamen Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger werden. Das führt zugleich zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit der Gerichte und der anderen Rechtspflegeorgane sowie zur weiteren Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Bürger unserer Deutschen Demokratischen Republik. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied dei Präsidiums des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Kollegiums für Strafsachen Dr. HERBERT POMPOES, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Geldstrafe und Strafbefehlsverfahren (Schluß)/*/ Umfang der Sachaufklärung im Strafbefehlsverfahren Verschiedentlich wird noch die Auffassung vertreten, daß das Strafbefehlsverfahren nicht so hohe Anforderungen an die Qualität der Aufklärung des Sachverhalts im Ermittlungsverfahren stellt wie die Vorbereitung und Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Dieser Standpunkt ist falsch. Er entspricht nicht den Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit. In Ziff. 3.1. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971/8/ wird deshalb ausdrücklich hervorgehoben, daß das Strafbefehlsverfahren u. a. nur dann Anwendung findet, wenn hinreichender Tatverdacht besteht und der Täter geständig ist. Daraus ergibt sich, daß an die Aufklärung des Sachverhalts im Prinzip keine anderen Anforderungen gestellt werden dürfen als bei einem Strafverfahren, das mit einer gerichtlichen Hauptverhandlung beendet wird. Unabdingbares Erfordernis ist, daß der Täter ein Geständnis hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftat abgelegt hat. Das Geständnis muß überprüft sein. Sind jedoch trotz des Geständnisses des Beschuldigten Zweifel vorhanden, so daß die Annahme des hinreichenden Tatverdachts nicht gerechtfertigt ist, dann sind die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls nicht gegeben. Die Ermittlungen müssen also auch dann, wenn der Staatsanwalt beabsichtigt, einen Strafbefehl zu beantragen, gemäß § 101 StPO geführt werden. Nur so kann gewährleistet werden, daß die Ermittlungen vollständig sind und auch den Schluß zulassen, daß der Beschuldigte den Tatbestand eines Vergehens erfüllt hat. Jede Oberflächlichkeit in den Ermittlungen und bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls durch das Gericht würde dem Grundsatz widersprechen, Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit im Großen wie im Kleinen jederzeit strikt zu gewährleisten. Staatsanwalt und Gericht obliegt daher eine gleich hohe Verantwortung. Auf diesen Aspekt hat zutreffend das Bezirksgericht Halle in dem Urteil vom 12. April 1971 Kass. S 5/71 (NJ 1971 S. 462) hingewiesen. Gleichwohl gilt aber auch für das Strafbefehlsverfahren der Grundsatz, daß die Ermittlungen rationell, zielstrebig und mit dem geringsten, aber auch erforderlichen Aufwand durchzuführen und abzuschließen sind./9/ / / Der erste Teil des Beitrags, in dem zum Anwendungsbereich und zur Höhe der Geldstrafe sowohl als Haupt- als auch als Zusatzstrafe Stellung genommen wurde, ist in NJ 1971 S. 571 ff. veröffentlicht. /8/ NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15 (Berichtigung in NJ 1971 S. 474). /9/ Vgl. hierzu Toeplitz, „Höhere Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen“, NJ 1971 S. 414 ff. Zum Geständnis im Falle des § 15 Abs. 3 StGB In der Praxis der Gerichte gab es wiederholt Unklarheiten darüber, ob ein Strafbefehlsverfahren auch gegen einen Täter durchgeführt werden kann, der sich gemäß § 15 Abs. 3 StGB in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat. Diese Möglichkeit wurde z. T. mit Hinweisen auf rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen verneint. So schrieben z. B. Hermann / Hinderer / Lehmann u. a.: „Ein Geständnis liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte sich zwar schuldig bekennt, aber über die faktischen Umstände der Begehung der Straftat nichts aussagt ,“/10/ Die teilweise darauf beruhenden ablehnenden Auffassungen über die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens im Falle des § 15 Abs. 3 StGB sind nicht begründet. Das Geständnis des Beschuldigten muß sich bei Vorliegen des § 15 Abs. 3 StGB nicht auf die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene objektive Verletzung eines Straftatbestands des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs beziehen. Würde dies der Fall sein, dann wäre auch davon auszugehen, daß der Täter nur vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, da sich sein Geständnis auch auf den Handlungsablauf selbst bezieht. Liegt also eine Zurechnungsunfähigkeit i. S. des § 15 Abs. 3 StGB vor, dann braucht sich das Geständnis des Beschuldigten nicht auf die in diesem Zustand begangene Straftat zu erstrecken, sondern nur auf das schuldhafte Versetzen in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Hinsichtlich der in diesem Zustand begangenen Verletzung eines Straftatbestandes reicht es für die Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens aus, wenn der Täter den ihm zur Last gelegten Handlungsablauf nicht bestreitet. Voraussetzung für die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens in diesem Fall ist natürlich auch, daß sich durch die Untersuchungsergebnisse der hinreichende Verdacht dafür ergibt, daß der Beschuldigte die zum Gegenstand des Strafbefehlsverfahrens gemachte Straftat begangen hat. Liegt nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß § 16 Abs. 2 StGB vor, so darf ein Strafbefehl nur erlassen werden, wenn sich das Geständnis des Beschuldigten auch auf den Handlungsablauf (Verletzung des Straftatbestandes) bezieht. Differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Irri Zusammenhang mit der Anwendung des Strafbefehlsverfahrens tauchte wiederholt die Frage auf, in /10/ Das Geständnis Kleine Fachbuch reihe Kriminalistik Heft 7/2, Berlin 1967, S. 31. 606;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 606 (NJ DDR 1971, S. 606) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 606 (NJ DDR 1971, S. 606)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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