Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 603

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 603 (NJ DDR 1971, S. 603); wand und jede Verzögerung des Verfahrens sind zu vermeiden, weil das die Wirksamkeit einer schnellen staatlichen Reaktion auf Gesetzesverletzungen erheblich mindern kann. Die Abgabe von Verfahren an die gesellschaftlichen Gerichte in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist ein wichtiger Faktor für die Festigung der sozialistischen Demokratie. Es darf daher keine Sache, die in die Zuständigkeit der gesellschaftlichen Gerichte gehört, im Strafbefehlsverfahren erledigt werden, etwa unter dem Gesichtspunkt, daß eine schnelle Entscheidung des staatlichen Gerichts die gesellschaftliche Wirkung des Verfahrens erhöht. Eine solche Arbeitsweise negiert die bewußtseinsbildende Kraft der gesellschaftlichen Gerichte und mißachtet deren bisherigen Erfolge bei der Bekämpfung geringfügiger Straftaten. Sie fördert nicht die schöpferische Aktivität der Werktätigen und ist daher in der sozialistischen Rechtspflege ohne jede Berechtigung. Auch bei der Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 257 StPO) genau zu beachten. Die Beschränkung seiner Anwendung auf die in dieser Bestimmung genannten Fälle dient der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der strikten Wahrung der Rechte der Bürger. Wird diese Verfahrensart über den gesetzlich zulässigen Rahmen hinaus angewandt, dann besteht immer die Gefahr einer oberflächlichen Arbeit und der Einschränkung des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung. Das aber ist mit den Grundprinzipien der sozialistischen Rechtspflege unvereinbar. Von dieser Verfahrensart ist daher ebenso wie von der Abkürzung der Ladungsfrist (§ 204 Abs. 2 StPO) nur nach sorgfältiger Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und bei gegebener gesellschaftlicher Notwendigkeit (d. h. im Interesse verstärkter gesellschaftlicher Wirksamkeit) Gebrauch zu machen. Qualifizierte Leitung der Rechtsprechung Bei der weiteren Auswertung des VIII. Parteitages durch die Mitarbeiter der Gerichte kommt es insbesondere darauf an, durch eingehendes Studium der Materialien tiefer in die erörterten Probleme einzudringen und die dabei gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse für die gerichtliche Tätigkeit zu nutzen. Solche Probleme wie die wachsende Führungsrolle der Arbeiterklasse, die Rolle des Staates und des Rechts, die Festigung des demokratischen Zentralismus und des Ausbaues der sozialistischen Demokratie sowie die strikte Sicherung der Rechte der Bürger müssen in ihrem theoretischen Inhalt erfaßt und geklärt werden dazu muß auch die Fachpresse beitragen und zu konkreten Schlußfolgerungen zur Verbesserung der Arbeit führen. Das muß zugleich der politisch-ideologischen Erziehung aller Mitarbeiter und - ihrer politischfachlichen Qualifizierung dienen. Dabei bedürfen insbesondere die Kreisgerichte einer solchen Anleitung, daß sie daraus konkrete Schlußfolgerungen für ihre Tätigkeit ziehen können. Die Anleitungstätigkeit der Bezirksgerichte muß zu ständigen persönlichen Kontakten zwischen den Richtern der Bezirks- und Kreisgerichte führen, weil im persönlichen Gespräch am ehesten gute Erfahrungen und Erkenntnisse vermittelt und Unklarheiten und Unsicherheiten überwunden werden können. Dabei geht es vor allem darum, die gerichtliche Tätigkeit so zu verbessern, daß die Ergebnisse für die Bevölkerung spürbar werden; denn nur dadurch kann die Wirksamkeit der Rechtsprechung gehoben werden. Um zu vermeiden, daß bei dem Bestreben um eine rationelle und differenzierte Arbeitsweise Mißverständnisse der oben geschilderten Art auftreten, ist in der gesamten Anleitung immer wieder hervorzuheben, daß auch bei solchen Verfahren zentrale Festlegungen und Orientierungen, wie sie z. B. im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 22), in den Materialien der 22. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Strafzumessung vom 19. März 1969 (NJ 1969 S. 264 ff.), in den Materialien der 16. Plenartagung zu Problemen der gerichtlichen Tätigkeit vom 18. Oktober 1967 (NJ 1967 S. 697 ff.) und auf den dezentralisierten Tagungen des Obersten Gerichts mit den Direktoren der Kreisgerichte/8/ gegeben worden sind, zu beachten sind. Auch die Leitung der Rechtsprechung muß auf ein Niveau gehoben werden, das den Anforderungen des VIII. Parteitages gerecht wird. Leitung der Rechtsprechung ist politische Führung von Menschen. Jede Leitungsaufgabe muß deshalb verständlich und überschaubar sein, denn sie muß von Menschen in gesellschaftliche Wirklichkeit umgesetzt werden. Bei jeder Aufgabenstellung muß beurteilt und festgelegt werden, was verändert werden muß, und es müssen die Probleme aufgedeckt werden, die die Entwicklung einer vorbildlichen Praxis hemmen. Dabei muß real eingeschätzt werden, welche Kräfte zur Lösung der gestellten Aufgabe zur Verfügung stehen und welcher Zeitaufwand notwendig ist. Die Forderung des VIII. Parteitages zur Verbesserung der Qualität der Beschlüsse der Volksvertretungen, „daß konkreter festgelegt wird, was von wem in welcher Frist mit welchem Ziel zu tun ist und wer mit wem dabei zusammenzuarbeiten hat“,/9/ gilt in vollem Umfang auch für die Leitung der Rechtsprechung. Die reale Beurteilung einer notwendigen Aufgabenstellung ist nur auf der Grundlage einer Analyse des bestimmten Sachgebiets möglich. Bei solchen Analysen gewinnt die operative Arbeit zunehmende Bedeutung. Ebenso wie die Richter der Bezirksgerichte müssen auch die Richter des Obersten Gerichts enge Kontakte zu den Richtern der Kreis- bzw. Bezirksgerichte hersteilen. Nur wenn Untersuchungen und Anleitungen durch das persönliche Gespräch mit dem für die Durchführung einer Aufgabe verantwortlichen Richter ergänzt werden, wird die Leitung effektiv sein. Deshalb müssen sich insbesondere die Leitungskader der Gerichte durch persönliche Aussprachen einen genauen Überblick über den politisch-ideologischen Stand, über die Qualifikation und über die Auffassungen eines jeden Richters verschaffen, damit sie reale Aufgaben stellen können und wissen, was von wem in welcher Zeit verlangt werden kann. Solche Aussprachen tragen dazu bei, die Qualität der Leitungsentscheidung zu verbessern und eine differenziertere Lösung von Problemen und Aufgaben zu sichern. Gleichzeitig sind solche Aussprachen geeignet, die Verantwortung bei den betreffenden Richtern für die Verwirklichung der gestellten Aufgabe zu fördern. Das wird schließlich dazu beitragen, daß sich diese Verantwortung auch in jeder Entscheidung dieses Richters zeigt. Die Bezirksgerichte haben bereits in der Vergangenheit bei der langfristigen Planung und Vorbereitung der Plenartagungen des Obersten Gerichts mitgewirkt. Auch bei der Ausarbeitung von Konzeptionen für die Durchführung von Plenartagungen waren sie in gewissem Umfang beteiligt. Trotzdem mußte wiederholt festgestellt werden, daß Richtlinien und Beschlüsse /8/ Vgl. Toeplitz, „Grundfragen der Leitungstätigkeit der Kreisgerichte“, NJ 1971 S. 1 ff. /9/ Vgl. Bericht des Zentralkomitees an den VIII. Parteitag der SED, a. a. O., S. 66. 603;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 603 (NJ DDR 1971, S. 603) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 603 (NJ DDR 1971, S. 603)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und. Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet, Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte außerhalb der Untersuchungshaftanstalten. Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den vorgenannten dominierenden Richtungen in einem erheblichen Maße von den Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten abhängig. Zur Rolle und Bedeutung von Kommunikations- und Bewegungs-möglichkeiten der Verhafteten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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