Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 6

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 6 (NJ DDR 1971, S. 6); I f die Erfahrungen der gesellschaftlichen Gerichte einzubeziehen; die Erfahrungen und Probleme aus der Tätigkeit der Konfliktkommissionen für die Rechtsprechung des Kreisgerichts und für die Unterstützung des FDGB bei der Anleitung und Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen auszuwerten; die Arbeit des Beirates für Schiedskommissionen nach abgestimmten Schwerpunkten für einen längeren Zeitraum zu planen; einen effektiven Beitrag in der Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen zur Erfüllung der in § 17 GGG genannten Aufgaben einschließlich des Informationsaustausches zu leisten. Bei der Realisierung der mit diesen Forderungen verknüpften Aufgaben bedürfen die Kreisgerichte der zielstrebigen Unterstützung durch die Bezirksgerichte. Aber auch die zentralen Rechtspflegeorgane müssen eine Reihe von Problemen der Klärung zuführen. Im Ergebnis von Untersuchungen der zentralen Rechtspflegeorgane ist einer Arbeitsgruppe die Aufgabe gestellt worden, verallgemeinerungsfähige Hinweise bzw. ein Modell für die Gestaltung der Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte zu erarbeiten. Die für das III. Quartal 1971 geplante Plenartagung des Obersten Gerichts wird sich in erster Linie mit den Fragen der Gestaltung der Beziehungen der staatlichen Gerichte zu den gesellschaftlichen Gerichten befassen, um die Verantwortung für die Anleitung der gesellschaftlichen Gerichte besser wahrnehmen zu können. Die weitere Qualifizierung der Direktoren der Kreisgerichte Die erforderliche Wirksamkeit in der Arbeit der Kreisgerichte wird nur dort erreicht, wo die Direktoren ihre Aufgaben verantwortungsbewußt und zielstrebig erfüllen und, ausgehend von den Beschlüssen der Partei-und Staatsführung, die klassenmäßige Erziehung der Richter und Kollektive sowie die Klärung der politisch-ideologischen Grundfragen zum festen Bestandteil ihrer Leitungstätigkeit gemacht haben. Dieses Bemühen ist zwar bei fast allen Kreisgerichten festzustellen, jedoch gelingt es noch nicht immer bzw. in ausreichendem Maße, die notwendige Verbindung der politisch-ideologischen und der fachlichen Arbeit herzustellen. Der Erfolg dieser Bemühungen hängt aber auch wesentlich davon ab, wie der Direktor es versteht, seine Beziehungen zum Kollektiv des Gerichts zu gestalten. Er kann seiner umfassenden Verantwortung nur gerecht werden, wenn er selbst die Einheit seiner Lei-tungs- und Richterfunktion herstellt, wissenschaftlich leitet, das Richterkollektiv in die Leitungstätigkeit einbezieht und auf diese Weise auch die Eigenverantwortung jedes Richters erhöht. Die Arbeit des Direktors wird um so erfolgreicher sein, wenn seine Erfahrung und seine Menschenkenntnis durch fundierte theoretische Kenntnisse über die Gesetzmäßigkeiten der Kollektiventwicklung und der Persönlichkeitsentwicklung ergänzt werden und wenn er diese Kenntnisse in der Arbeit mit seinen Mitarbeitern anzuwenden versteht. So sollte der Direktor aus der Erkenntnis, daß eine klare Zielstellung für die Entwicklung guter Arbeitskollektive von großer Bedeutung ist, beim Kreisgericht stets für eine entsprechende Aufgabenstellung aller Mitarbeiter und damit für die Erhöhung ihres Verantwortungsbewußtseins für die Gesamtaufgaben des Gerichts Sorge tragen. Das setzt u. a. eine wissenschaftlich fundierte Arbeitsplanung, die Schaffung von Voraussetzungen für die Durchführung der Aufgaben und eine exakte Kontrolle darüber sowie niveauvolle Dienstbesprechungen voraus. Während die Arbeitsplanung der Kreisgerichte insgesamt ein höheres Niveau erreicht hat, ist die Qualität der Realisierung der Arbeitsplanaufgaben noch unterschiedlich. Das zeigt sich besonders an der Umsetzung von zentralen und bezirklichen Leitungsdokumenten sowie von anderen Leitungsmaßnahmen wie Plenartagungen, Direktoren- und Fachrichterberatungen. Während die gut geleiteten Kreisgerichte in Auswertung oder sogar schon in Vorbereitung derartiger Leitungsmaßnahmen die Qualität und Wirksamkeit ihrer Rechtsprechung und der übrigen Tätigkeit kritisch einschätzen, im Zusammenhang damit Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit ziehen und deren Realisierung kontrollieren, tragen diese Auswertungen bei anderen Gerichten häufig noch zu sehr informatorischen Charakter. Mängel zeigen sich zum Teil auch bei der Behandlung anderer wichtiger Aufgaben in den Dienstbesprechungen verschiedener Kreisgerichte. So werden beispielsweise noch häufig juristische Fragen aus Einzelverfahren beraten, ohne genügend die Verbindung zu den grundlegenden gesellschaftlichen Zusammenhängen herzustellen. Oder es werden kritische Hinweise aus Rechtsmittelentscheidungen ausgewertet, ohne die zu diesen Feststellungen führenden politisch-ideologischen und fachlichen Ursachen ausreichend zu erörtern. Es kommt ferner darauf an, die Dienstbesprechungen nicht mit technisch-organisatorischen Angelegenheiten zu überladen oder sie mit Problemen zu belasten, die z. B. in die ausschließliche Zuständigkeit des Direktors oder des geschäftsleitenden Sekretärs fallen. Auf die Tagesordnung sollen solche Punkte gesetzt werden, die alle Teilnehmer angehen und auf deren Erörterung sich auch alle gründlich vorbereiten. Dazu bedarf es einer individuellen, dem Qualifikationsstand jedes Richters entsprechenden differenzierten und rechtzeitigen Anleitung und Kontrolle durch den Direktor. Sinnvoll sind auch gemeinsame Dienstbesprechungen der Richter und der Staatsanwälte zu .übereinstimmenden Schwerpunkten. Die Praxis kleinerer Kreisgerichte, in bestimmten Zeitabständen gemeinsame Beratungen der Richter von benachbarten Gerichten durchzuführen, hat sich ebenfalls bewährt. Bei solchen gemeinsamen Dienstbesprechungen, durch die der Erfahrungsaustausch eine breitere Grundlage erhält, spielen vor allem auch gleichgelagerte territoriale Gesichtspunkte eine wichtige Rolle. In stärkerem Maße sollten die Direktoren den Richtern bei der Vorbereitung und Auswertung von Fachrichtertagungen helfen. Auch die Hospitation in Verhandlungen und ihre anschließende Auswertung ist eine vor allem unter dem Gesichtspunkt der Konzentration der Verhandlung geeignete Methode der unmittelbaren Anleitung, insbesondere bei neuen Richtern. Empfehlenswert ist es ferner, die von den Richtern zu erarbeitenden Verhandlungskonzeptionen mit ihnen durchzusprechen. In diesem Zusammenhang muß allerdings gesagt werden, daß die Forderung einzelner Bezirksgerichte, eine derartige Konzeption für jedes Verfahren schriftlich auszuarbeiten, ihrem Anliegen, das Verfahren zielgerichtet vorzubereiten, nicht gerecht wird und zu formaler Arbeitsweise und unnötiger Belastung führt. Nachteilig wirkt es sich bei einigen Kreisgerichten aus, daß die stellvertretenden Direktoren nicht genügend in die Leitungsaufgaben einbezogen bzw. nicht für einzelne Teilgebiete verantwortlich gemacht werden, so daß bei längerer Abwesenheit des Direktors Schwierig- 6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 6 (NJ DDR 1971, S. 6) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 6 (NJ DDR 1971, S. 6)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirklichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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