Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 592

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 592 (NJ DDR 1971, S. 592); Ehesituation zu beurteilen. Sie würde erfordern, daß der Kläger sich entschlösse, wieder zu der Verklagten zu ziehen. Nachdem er das seit 1948 nicht getan hat, ist nach Erhebung der Ehescheidungsklage damit noch weniger als zuvor zu rechnen. Sein jetziges Scheidungsbegehren läßt vielmehr eine feste Absicht erkennen, sich von der Verklagten auch nach außen hin vollständig zu lösen. Eine weitere Voraussetzung wäre, daß er die Beziehungen zur Zeugin E. auf gäbe. (Es folgen Ausführungen über die Beziehungen des Klägers zu der Zeugin.) Das Bezirksgericht hat weiterhin in dem freundlichen und entgegenkommenden Verhalten des Klägers bei der Hochzeit des Sohnes, wie es von der Verklagten bei ihrer Parteivemehmung bekundet wurde, Anhaltspunkte für mögliche Änderungen gesehen. Selbst wenn der Kläger sich damals zur Bitte der Verklagten, nach Hause zu kommen, nicht ablehnend geäußert hat, sie sogar in ihren Hoffnungen bestärkte, weil er sie streichelte und drückte, so steht dem, abgesehen von der Klage, entgegen, daß er seitdem nichts unternommen hat, um mit ihr wieder zusammenzuleben. Die entscheidende Voraussetzung für die Fortführung der Ehe wäre jedoch, daß die Parteien sich noch miteinander verbunden fühlten und ihre Gemeinschaft als Ehegatten noch eine Grundlage hätte, die ein erneutes Zusammenleben ermöglichen würde. Auch insoweit steht wiederum die lange Trennung und fehlende Lebensgemeinschaft im Vordergrund. Seit 1948 hat jede Partei ihr eigenes Leben geführt, ohne daß es etwas Gemeinsames gab, mit Ausnahme der Probleme, die notwendigerweise zu regeln waren, wie der Unterhalt der Kinder. Selbst die drei Kinder, ihre Erziehung und Entwicklung’ haben sich für die Ehe nicht als Bindeglied erwiesen. Demzufolge fehlt mit Ausnahme der inzwischen lange Jahre zurückliegenden vorehelichen Bindung und des ersten Abschnitts der Ehe jegliche Grundlage für die Fortführung der Ehe. Als der Kläger die Familie verließ, war er 39, die Verklagte 38 Jahre alt. Inzwischen sind beide Anfang Sechzig. In den dazwischen liegenden Jahren hat jeder Ehegatte ohne den anderen einen wesentlichen Abschnitt seines Lebens gestaltet und sich dabei persönlich entwickelt und verändert, so daß nicht angenommen werden kann, daß die notwendigerweise entstandene Entfremdung zu überwinden wäre. Abgesehen von der Bereitschaft der Verklagten, die Ehe mit dem Kläger zu erhalten, fehlen hierfür weitere Voraussetzungen. Allein ihr Wille ist, wie die vergangenen Jahre seit 1948 zeigen, nicht ausreichend, um die Ehe zu stabilisieren. Vielmehr müßten auf seiten des Klägers weitere Voraussetzungen hinzukommen, die dafür sprechen, daß die ehelichen Beziehungen sich bessern und die Parteien die eingetretenen Schwierigkeiten überwinden können. Das ist nicht der Fall, wie sich aus obigen Darlegungen ergibt. Unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Härte sind schließlich gemäß § 24 Abs. 2 FGB die Folgen der Ehescheidung für die Verklagte zu prüfen. Das erfordert zunächst eine vergleichende Betrachtung der Stellung eines Ehegatten bei bestehender Ehe zu der, in die er infolge einer Scheidung käme (OG, Urteil vom 31. August 1956, a. a. O., und Urteil vom 12. August 1965 1 ZzF 22/65 NJ 1966 S. 26). Nachdem die Parteien seit 23 Jahren voneinander getrennt leben, die Verklagte die Kinder allein erzogen, vor Jahren eine Berufstätigkeit aufgenommen, ihr gesamtes Leben unabhängig und ohne Einfluß des Klägers gestaltet hat, wird eine Auflösung der Ehe nichts an ihren bisherigen Lebensverhältnissen ändern. Das steht in diesem Verfahren der Möglichkeit entgegen, daß eine Scheidung für die Verklagte eine unzumutbare Härte bedeuten könnte. Faktisch entsprechen ihre derzeitigen Lebensverhältnisse bereits denen, die sich nach Eheauflösung ergeben werden. Der Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft der Parteien würde bedeuten, daß der äußeren Form nach eine Ehe erhalten bliebe, die seit langem nicht mehr eine echte Lebensgemeinschaft ist. § 31 FGB; §§ 2, 25 FVerfO. 1. An die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur weiteren Unterhaltszahlung gemäß § 31 FGB sind höhere Anforderungen als an die der Erstverurteilung zu stellen. Zumutbar wird die Fortdauer der Unterhaltsgewährung grundsätzlich dann sein, wenn zu den allgemeinen Unterhaltsvoraussetzungen, also zur Bedürftigkeit des Berechtigten und zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, noch weitere Umstände hinzutreten, die einen Anspruch nach § 31 FGB gerechtfertigt erscheinen lassen. Ob solche Umstände gegeben sind, ist anhand des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen. Dabei dürfen keine zu hohen Maßstäbe an die Zumutbarkeit gestellt werden, wenn ein erheblich erwerbsgeminderter, betagter Ehegatte, der nach langjähriger Ehe geschieden wurde und Altersversorgung nicht oder noch nicht erhält, die Fortzahlung von Unterhalt beantragt. 2. Ehegatten, die sich dem Rentenalter nähern und erheblich erwerbsgemindert sind, ohne die Invaliditätsgrenze zu erreichen, sowie seit Jahren in keinem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden haben, werden in der Regel kaum noch auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden können. 3. Hat sich der klagende Ehegatte bei der Unterhaltsfestsetzung Erträge aus einer anläßlich der Scheidung erhaltenen Ausgleichszahlung anrechnen zu lassen, so sind diese anhand der tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Es ist nicht zulässig, von einer u. U. günstigeren, aber nicht erfolgten Geldanlage auszugeben und hiernach den Unterhaltsbetrag zu errechnen. OG, Urt. vom 20. April 1971 - 1 ZzF 3/71. Die Ehe der Parteien, die 33 Jahre lang miteinander verheiratet waren, ist im Oktober 1967 geschieden worden. Der damals 56jährigen Klägerin wurden für die Dauer von zwei Jahren monatlich 250 M Unterhalt zugesprochen, da sie laut einer ärztlichen Bescheinigung nur zu 30 Prozent erwerbsfähig war. Bei der Vermögensauseinandersetzung wurden der Klägerin Ausgleichsbeträge in Höhe von 14 000 M zuerkannt, die der Verklagte inzwischen gezahlt hat. Nach Ablauf der Zweijahresfrist hat die Klägerin den Verklagten auf Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung in Höhe von monatlich 200 M in Anspruch genommen, da sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe und die Erträgnisse aus ihrem Ausgleichsvermögen nicht ausreichten, um ihre Bedürfnisse zu decken. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Die Klägerin führe den Haushalt des Sohnes der Parteien und habe hierfür Anspruch auf angemessene Vergütung. Außerdem müsse sie zur Sicherstellung ihres Unterhalts auch den Stamm ihres Vermögens angreifen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin sei zwar die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht mehr zuzumuten. Sie habe auch keine Ansprüche gegenüber ihrem Sohn, da sie nicht wesentlich in dessen Haushalt mitarbeite. Jedoch sei sie verpflichtet, ihren Anspruch auf Invalidenrente geltend zu machen. Auch müsse sie ihr Vermögen zumindest teilweise für ihren Unterhalt verwenden. Der Verklagte erziele zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 630 M, ihm sei aber, da er nur noch zu 60 Prozent erwerbsfähig sei, die Zahlung weiteren Unterhalts nicht zuzumuten. 592;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 592 (NJ DDR 1971, S. 592) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 592 (NJ DDR 1971, S. 592)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Zollverwaltung bestehen. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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