Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 59 (NJ DDR 1971, S. 59); Die Frage ist nun aber, unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsentzug zwischen Eheleuten zulässig ist, ob dafür die Entziehungsgründe für Abkömmlinge allein maßgebend sind (§ 2333 BGB) oder ob die Berechtigung zum Entzug dann vorliegt, wenn bei Erhebung der Scheidungsklage die Ehe in Anwendung von § 2335 BGB, § 24 FGB geschieden worden wäre. Im letzteren Sinne hat das BG Cottbus in seinem Urteil vom 3. Juli 1957 3 S 66/57 (NJ 1957 S. 743) entschieden. An dieser im vorliegenden Verfahren auch vom Kreisgericht und vom Verklagten vertretenen Auffassung hält der Senat aber nicht mehr fest. Schon im Jahre 1957 ist die zitierte Entscheidung auf Kritik gestoßen, die vom Senat als durchgreifend eingeschätzt wird (vgl. die Anmerkung von Grandke zu diesem Urteil, NJ 1957 S. 744). Grandke hat befürwortet, bei Pflichtteilsentzug zwischen Ehegatten § 2333 BGB analog anzuwenden, und zwar deshalb, weil § 2335 BGB untrennbar mit dem Verschuldensprinzip und dem Vorhandensein besonderer Scheidungsgründe verknüpft ist, die dem Scheidungsrecht der DDR schon seit dem Inkrafttreten der EheVO von 1955 fremd sind. Daran hat sich durch das FGB nichts geändert. Eine Verbindung zwischen § 2335 und § 24 FGB, falls der Pflichtteilsentzug davon abhängt, ob im Falle einer Scheidungsklage die Ehe geschieden worden wäre, müßte folgerichtig dann auch zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß die Voraussetzungen für den Entzug vorliegen, wenn der den Pflichtteilsentzug bestimmende Ehegatte durch eigenes ehefeindliches Verhalten ernstliche Gründe für eine Scheidung geschaffen hat, dadurch die Sinnlosigkeit der Ehe gemäß § 24 FGB eingetreten ist, eine Auflösung der Ehe aber zu Lebenszeiten durch Urteil gleich aus welchen Gründen nicht begehrt worden ist. - Nun ist zwar richtig, daß ein durch Eheschließung begründetes Familienrechtsverhältnis nicht ohne weiteres der familienrechtlichen Stellung zwischen anderen Pflichtteilsberechtigten (Eltern und Abkömmlingen) gleichgestellt werden kann. Bedenken insoweit sind jedoch unbegründet, nachdem das FGB im Erbrecht den überlebenden Ehegatten grundsätzlich Abkömmlingen gleichsetzt und beide grundsätzlich zu gleichen Anteilen erben (§ 10 EGFGB). Auch diese Neuregelung ist für den Senat ein weiterer Hinweis dafür, daß es unbedenklich ist, für den Pflichtteilsentzug zwischen Ehegatten die Bestimmung für Abkömmlinge analog anzuwenden, denn es würde diese erbrechtliche Gleichstellung wieder durchbrechen, für den Ehegatten noch weitere, aus dem Scheidungsrecht hergeleitete Entziehungsgründe anzuerkennen. Sofern das Kreisgericht meint, daß die ausschließlich geregelten Entziehungsgründe für Abkömmlinge gemäß § 2333 BGB Trachten nach dem Leben, vorsätzliche körperliche Mißhandlung, Vorliegen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens, böswilliges Verletzen der Unterhaltspflicht und Führung eines ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels gegen den Willen des Erblassers nicht alle ehelichen Pflichten nach §§ 5, 9 FGB ausschöpfen, so ist das richtig. Das Kreisgericht verkennt jedoch, daß nicht jede Verfehlung in der Eheführung einen Entziehungsgrund bieten darf, sondern dafür schwerwiegende Gründe vorhanden sein müssen. Es ist in diesem Zusammenhang auch nur schwer denkbar, daß die angeführten Entziehungsgründe nach § 2333 BGB nicht auch gleichzeitig „ernstliche Gründe-1 für eine Scheidung nach § 24 FGB sind, und der Senat vermag nicht zu erkennen, welche sonstigen Erwägungen dafür sprechen könnten, darüber hinaus noch wei- tere Umstände für einen Pflichtteilsentzug zwischen Ehegatten anzuerkennen. Der Senat würdigt daher, daß beim ehelichen Pflichtteilsentzug die Bestimmungen für Abkömmlinge entsprechend anzuwenden sind. Diese Auffassung wird übrigens auch in der vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Textausgabe des BGB (Berlin 1967) vertreten, wo zu § 2335 BGB die Anmerkung steht, daß für die Entziehung des Pflichtteils des Ehegatten § 2333 BGB entsprechend anzuwenden ist. Nach § 2336 Abs. 2 BGB ist zwingende Vorschrift, daß bei der Entziehung des Pflichtteils der Grund der Entziehung zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden muß. Mangelt es an einer dieser beiden Voraussetzungen in der letztwilligen Verfügung, dann kann die Rechtsfolge nur sein, daß die letztwillige Verfügung hinsichtlich des Pflichtteilsentzugs nichtig ist. Die ausdrückliche Angabe des Entziehungsgrundes ist notwendig, da nicht jeder das Familienverhältnis belastende Umstand den Entzug rechtfertigt und nachprüfbar sein muß, ob die Umstände, die den Erblasser zum Pflichtteilsentzug bestimmt haben, gesetzlich zulässige Entziehungsgründe darstellen. Hinsichtlich der Angabe der Entziehungsgründe kann nicht verlangt werden, daß .der Erblasser den Gesetzestext der betreffenden Ziffer des § 2333 BGB zitiert. Für die Gültigkeit eines Pflichtteilsentzugs ist aber unabdingbare Voraussetzung, daß sich aus der letztwilligen Verfügung zumindest andeutungsweise ergibt, welchen der gesetzlichen Entziehungsgründe der Erblasser meint. Besondere Anforderungen an die Angabe der Entziehungsgründe können nicht gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist es aber nun gerade so, daß der in Frage kommende Teil der letztwilligen Verfügung des Erblassers („Sie hat mich in den Tod getrieben“) selbst bei großzügigster Auslegung des § 2336 Abs. 2 BGB keine Ausdeutung dahin zuläßt, auf welchen der oben angeführten fünf gesetzlichen Entziehungsgründe des § 2333 BGB der Erblasser sich beruft. Die erwähnte Niederlegung enthält keinen Pflichtteilsentziehungsgrund, kann das auch gar nicht, da Entziehungsgründe schon grundsätzlich nur solche sein können, die konkret faßbare Umstände betreffen, nicht aber das Verhalten eines Erblassers, das rein subjektiv ist und wie hier beim Freitod im hohen Maße von der körperlich-psychischen Verfassung abhängig ist. Bezeichnend dafür ist, daß im vorliegenden Rechtsstreit Entziehungsgründe nach § 2333 Ziff. 2 und Ziff. 5 BGB, nämlich körperliche Mißhandlung und ehrloser Lebenswandel durch Aufnahme von Beziehungen zu einem anderen Mann, erst von den Verklagten behauptet werden, ohne daß sich derartige Entziehungsgründe aus der dafür allein maßgeblichen letztwilligen Verfügung herauslesen lassen. Im übrigen ist zu bemerken, daß es beim Fehlen der Angabe eines gesetzlichen Entziehungsgrundes in der letztwilligen Verfügung nicht zulässig ist, von den Erben nachgeschobenen Entziehungsgründen nachzugehen oder vielleicht die gesetzlichen Entziehungsgründe der Reihe nach auf ihr evtl. Vorhandensein nachzuprüfen. Nach alldem kann das Urteil des Kreisgerichts nicht aufrechterhalten bleiben, da die letztwillige Verfügung keine Umstände anführt, die einen gesetzlichen Entziehungsgrund darstellen. Dieser Teil der letztwilligen Verfügung ist insoweit nichtig. Da somit die Klägerin pflichtteilsberechtigt bleibt, sind die Verklagten als Erben nach § 2314 BGB verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben. 59;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 59 (NJ DDR 1971, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 59 (NJ DDR 1971, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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