Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 588

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 588 (NJ DDR 1971, S. 588); vorgerückter Stunde in der Nachtbar kennenlernte, mit. ihm mehrfach tanzte, auch die Bar aufsuchte und mit ihm ein Glas Sekt trank, spricht ebensowenig für ein generelles Einverständnis der Zeugin, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren, wie der spätere, nicht von ihr initiierte gemeinsame Nachhauseweg, bei dem es zum Austausch von Zärtlichkeiten kam. Immerhin gab sie hierfür auch eine durchaus begründete Erklärung ab, daß ihr nämlich diese Begleitung wegen der Dunkelheit in ihrer Wohnumgebung angenehm war. Es handelte sich also um einen völlig normalen Vorgang, der keineswegs zu Hoffnungen auf die Gewährung des Geschlechtsverkehrs berechtigte. Aber wenn schon der Angeklagte solche Hoffnungen gehegt hatte, so war ihm doch spätestens mit der Verabschiedung vor der Haustür klar, daß sich seine diesbezüglichen Erwartungen nicht erfüllt hatten. 2. Das nunmehr im Hausflur beginnende Verhalten des Angeklagten (Umklammern, Hochziehen des Rok-kes und Herunterziehen von Strumpfhose und Schlüpfer sowie das Berühren des unbedeckten Geschlechtsteils) stellt sich anhand der objektiven Umstände ohne Zweifel bereits als Beginn einer Gewaltanwendung dar. Daß die Zeugin damit nicht einverstanden war, ergibt sich einmal daraus, daß sie den Angeklagten „Schwein“ nannte, aber auch daraus, daß sie sich wehrte, in dessen Folge sie, wenn auch bedingt durch die Unebenheiten des Bodens, mit dem Angeklagten zu Fall kam. Ob in diesem Zusammenhang seitens des Angeklagten bei dem Fallen, so wie es die Zeugin deutete, noch nachgeholfen wurde, ist unerheblich und vermag an der bereits vorher angewandten Gewalt nichts zu ändern. 3. Es entspricht nach dem vorher Gesagten folglich auch nicht den Tatsachen, daß der Angeklagte nunmehr erstmalig nach dem Hinfallen einen energischen Widerstand verspürte und daraufhin sofort von der Zeugin abließ. Insoweit wird nochmals auf den bereits erwähnten Widerspruch in den Einlassungen des Angeklagten vor dem Kreisgericht und in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht einzugehen sein, wie lange der Angeklagte trotz der nunmehr ganz offenkundigen, durch Hilferufe und unterbundene Aufstehversuche charakterisierten Widerstandshandlungen seine Gewaltanwendung fortsetzte. Unbeschadet dessen muß das Gesamtverhalten aber vom Betreten des Hausflures über das Hinfallen der beiden Beteiligten bis zur schließlichen Abstandnahme seitens des Ange-geklagten nicht, wie das Bezirksgericht meint, als ein getrennter, sondern als ein einheitlicher Lebensvorgang betrachtet werden. Dann wird auch deutlich, daß von Anfang an der Angriff des Angeklagten auf die Herbeiführung eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs gerichtet war, den er notfalls auch erzwingen wollte; denn ein Täter, der einen Geschlechtsverkehr will und der trotz einer von Anfang an bestehenden eindeutigen Abwehrhandlung einer Frau sein gegen ihre sexuelle Unantastbarkeit gerichtetes gewaltsames Handeln fortsetzt und es sogar noch intensiviert, will das Opfer nicht nur sexuell erregen, um es schließlich zur freiwilligen Gewährung des Geschlechtsverkehrs zu bringen, sondern erstrebt über die Vornahme einer Nötigung zu sexuellen Handlungen eine Vergewaltigung i. S. des § 121 StGB. Deshalb ist auch der Einwand des Angeklagten, er habe über die wenn auch gewaltsam vorgenommene sexuelle Handlung .nach § 122 StGB hinaus keinen Geschlechtsverkehr mit Gewalt erzwingen wollen, widerlegt. Im übrigen ist insoweit die Entscheidung des Bezirksgerichts auch deshalb widersprüchlich, als es davon ausgeht, daß der Angeklagte die Gewaltanwendung einstellte, nachdem er den ernstlichen Widerstand der 588 Zeugin wahrnahm. Bei dieser Auffassung hätte es den Angeklagten überhaupt nicht nach § 122 StGB verurteilen dürfen, weil die Gewaltanwendung i. S. von § 122 StGB auch das Bewußtsein eines geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes gegen die Vornahme sexueller Handlungen voraussetzt. Wenn der Angeklagte aber, wie das Bezirksgericht meint, das Verhalten der Zeugin zunächst als „Ziererei“ aufgefaßt und die Absicht der Ausübung sexueller Handlungen aufgegeben hat, als er den ernstlichen Widerstand der Zeugin dagegen bemerkte, würde damit in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmäßigkeit der Nötigung zu sexueller Handlung entfallen. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Soweit das Bezirksgericht des weiteren eine vorsätzliche Körperverletzung des Angeklagten verneint und die Schläge des Angeklagten ins Gesicht und auf den Kopf der Zeugin als eine Beleidigung nach §§ 137, 139 Abs. 2 StGB beurteilt, kann auch dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Wenn das Bezirksgericht zur Verwirklichung des Tatbestandes der vorsätzlichen Körperverletzung ein brutales und rohes Vorgehen des Täters verlangt, durch das eine erhebliche Störung des körperlichen Wohlbefindens des Geschlagenen hervorgerufen wird, so ist dem zuzustimmen. Nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren ist jedoch die Auffassung des Bezirksgerichts, die Schläge des Angeklagten hätten nicht die Qualität einer körperlichen Mißhandlung i. S. von § 115 Abs. 1 StGB erreicht. Dem steht der ärztlicherseits bestätigte starke Druckschmerz am linken Jochbein und am Nasenbein entgegen. Schläge mit einer solchen Wirkung charakterisieren das Vorgehen des Angeklagten als körperliche Mißhandlung. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 141 Abs. 1, 39 Abs. 2 StGB. Eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin, die den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich macht, liegt bei Verletzung der Unterhaltspflicht z. B. dann vor, wenn der Täter sich über einen langen Zeitraum besonders hartnäckig seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten entzogen hat, er in der Vergangenheit gegen ihn notwendig gewordene gesellschaftliche und staatliche Erziehungsmaßnahmen demonstrativ ignorierte und seinem Verhalten eine verfestigte negative Einstellung zur Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten zugrunde liegt, die in hohem Maße den politisch-moralischen Forderungen und Anschauungen der Arbeiterklasse der DDR widerspricht. OG, Urt. vom 27. Juli 1971 - 3 Zst 17/71. Der Angeklagte ist für drei minderjährige Kinder aus seiner im Jahre 1964 geschiedenen zweiten Ehe unterhaltspflichtig. Er hat für jedes Kind monatlich 60 M Unterhalt zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist er freiwillig noch nicht nachgekommen. Zivilprozessuale Zwangsvollstreckungsmaßnahmen blieben überwiegend erfolglos, weil der Angeklagte die Arbeitsstellen nach wenigen Tagen wechselte, die Arbeit bummelte und zumeist Zeithilfstätigkeiten auf Bahnhöfen verrichtete. Von den dort erzielten Einnahmen (monatlich etwa 400 M netto) zahlte er ebenfalls keinen Unterhalt. In dem der Anklage zugrunde liegenden Zeitraum von Januar bis Dezember 1970 verursachte er einen weiteren Unterhaltsrückstand von 2160 M. Der Gesamtrüdestand wuchs dadurch auf 8730 M an. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verletzung der Unter-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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