Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 582

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 582 (NJ DDR 1971, S. 582); und in anderen Fällen immer wieder dafür oder dagegen ausspricht, bestimmte Rechte im Klagewege (oder auf einem besonderen Klagewege) geltend zu machen, und damit zugleich über die Billigung oder Ablehnung eines Interesses an gerichtlichem Rechtsschutz befindet. Allgemein betrachtet handelt es sich immer um gesetzliche Stellungnahmen zum Klagerecht, zu der Frage, ob eine Klage zulässig sein soll oder nicht. Daher erscheint mir der Standpunkt des Obersten Gerichts, über diesbezügliche Zweifelsfragen durch Prozeßurteil zu entscheiden, als einleuchtend. Auch die zweite Feststellung des Obersten Gerichts ist somit zu bejahen. Das Feststellungsinteresse ist als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses anzusehen. Dabei kann gesagt werden, daß es sich bei ihm nicht um die einzige besondere Form des Rechtsschutzinteresses handelt. Auch die „gerechtfertigte Besorgnis“ des § 259 ZPO und die Formulierungen des § 33 ZPO „kann eine Widerklage erhoben werden, wenn “ oder des § 12 BGB „kann Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen“ sind Beispiele hierfür. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, daß die Inanspruchnahme der Gerichte stets ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt und daß sein Fehlen die Klage unzulässig macht. Für die geltende gesetzliche Rege- lung ist dabei charakteristisch, daß sie das Rechtsschutzinteresse eines Klägers grundsätzlich als gegeben unterstellt und lediglich die Ausnahmen näher ausgestaltet. Das Problematische an der bisherigen Gesetzgebung besteht jedoch darin, daß nicht alle Ausnahmen gesetzlich erfaßt wurden. Sie blieben zum Teil der Klärung durch die Rechtsprechung überlassen. Im Interesse der Festigung der Gesetzlichkeit sollte dieser Zustand durch das künftige Verfahrensrecht überwunden werden. Wie die bisherige Regelung und Praxis zeigen, wäre dabei von zwei Gruppen auszugehen. Die eine beträfe Umstände, die generell in jedem Verfahren zu beachten wären, die andere dagegen Voraussetzungen, die nur in besonderen Fällen, auf Grund spezieller Einzelregelung zu berücksichtigen wären. Die gesetzliche Fixierung dieser Umstände und Voraussetzungen, die weiter oben bereits näher umschrieben wurden, wäre ein Beitrag zur Festigung der Gesetzlichkeit. Diese Darlegungen zum Rechtsschutzinteresse zeigen, daß das Feststellungsinteresse in der eingangs zitierten Entscheidung des Obersten Gerichts auch hinsichtlich des Hilfsantrages eigentlich nicht zur Debatte stand. Das Oberste Gericht hat jedoch in dankenswerter Weise auf ein Problem aufmerksam gemacht, das für die weiteren Gesetzgebungsarbeiten beachtlich ist. Aus anderen sozialistischen Ländern Dr. LOTHAR REUTER, Staatsanwalt beim Generdlstaatsanwa.lt der DDR Zur Verhütung der Jugendkriminalität in der UdSSR (Schluß)/*/ Zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bei der Verhütung von Rechtsverletzungen Jugendlicher Der sowjetischen Staatsanwaltschaft obliegt die Verantwortung für die Koordinierung der Arbeit zur Verhütung und Überwindung von Rechtsverletzungen Jugendlicher durch alle staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen, die sich mit diesen Fragen befassen./25/ Sie konzentriert sich bei der Verhütung von Rechtsverletzungen Jugendlicher besonders auf folgendes: Kampf gegen die Aufsichtslosigkeit und gegen Straftaten Minderjähriger; Kontrolle über die Vormundschaft und Fürsorge für elternlose Kinder und Unterstützung der Arbeit in den Kindereinrichtungen; Aufsicht über die allgemeinverbindliche Schulpflicht und die Eingliederung der Jugendlichen in den Arbeitsprozeß sowie den Schutz ihrer Rechte; Aufsicht über die Schaffung normaler Arbeitsbedingungen und über die Organisation der Freizeit der Kinder und Jugendlichen; Anwendung von Zwangsmaßnahmen erzieherischen Charakters, administrativen Maßnahmen und Maßnahmen der gesellschaftlich-erzieherischen Einflußnahme gegenüber minderjährigen Rechtsverletzern und solchen Personen, die sie schädlich beeinflußt oder ungenügend beaufsichtigt haben; Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen; Kontrolle der Arbeit mit Jugendlichen, die zu Strafen ohne Freiheitsentzug verurteilt, aus dem Straf- /*/ Der erste Teil des Beitrags ist in NJ 1971 S. 554 ff. veröffentlicht. ,25,' Die Informationen über die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft verdanke ich besonders Genossen K. Begalijew, Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Kasachischen SSR. Vollzug entlassen worden sind oder aus speziellen Erziehungseinrichtungen zurückkehren. Der Generalstaatsanwalt der UdSSR hat dazu eine Reihe von Anweisungen, Instruktionen und methodischen Anleitungen herausgegeben. Die Staatsanwälte der Republiken, Regionen und Gebiete sind verpflichtet, diese Arbeit persönlich zu leiten. Das geschieht z. B. in der Kasachischen SSR durch einen Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Republik, der für die Koordinierung der gesamten Vorbeugungstätigkeit der Staatsanwaltschaft verantwortlich ist und sich dabei auf eine spezielle Abteilung für Angelegenheiten Minderjähriger stützt. Deren Aufgabe besteht darin, die besten Arbeitserfahrungen bei der Verhütung der Jugendkriminalität in der- Republik ständig zu verallgemeinern und Analysen über den Stand der Jugendkriminalität, ihre Ursachen und Bedingungen und über die Einhaltung der Gesetzlichkeit auszuarbeiten. Derartige Abteilungen bestehen auch bei den Staatsanwälten der Gebiete der Republik. Die Organe der Staatsanwaltschaft leisten insbesondere durch die Allgemeine Aufsicht/26/ über die Einhaltung der Gesetzlichkeit einen wirkungsvollen Beitrag. Die Allgemeine Aufsicht erstreckt sich u. a. auf die Kontrolle der Rechtsakte über die Erziehung der Kinder, die ohne elterliche Fürsorge sind; die Festigung der Verbindung der Schule mit dem Leben und die Verbesserung der Arbeit an den allgemeinbildenden Schulen; die Arbeitsbeschaffung für Jugendliche; /26/ Vgl. Rudenko, „W. L Lenin über die sozialistische Gesetzlichkeit“, in: W. I. Lenin über Gesetzlichkeit und Rechtspflege, Moskau 1970 (russ.), sowie die Besprechung dieser Schrift von F. Müller in: Staat und Recht 1971, Heft5, S. 877. 582;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 582 (NJ DDR 1971, S. 582) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 582 (NJ DDR 1971, S. 582)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ausgelöst und vertieft. Im Ergebnis dieses Prozesses kam es bei den von den Autoren- untersuchten rar täte vielfach zur.

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