Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 581 (NJ DDR 1971, S. 581); s langen kann. Die Prüfung der Bestätigung erlangt damit auch in den Fällen, in denen es letztlich zu einer Versagung kommt, selbständigen Charakter. Allerdings müßte im Interesse einer rationellen Arbeitsweise die Begründung auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden. Dabei dürfte es in der Regel genügen, ohne Darlegung des Sachverhalts die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe anzuführen, so z. B., daß der Sachverhalt noch weiter aufzuklären ist. Das wäre keineswegs eine übermäßige Belastung der Gerichte. Der Entwurf des Zivilverfahrensgesetzes geht in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen Rechtszustand davon aus, daß die Bestätigung einer Einigung anfechtbar sein soll. Dem ist zuzustimmen, weil sie dadurch erst voll zur Wirkung kommt und in besonderem Maße deutlich wird, daß das Erfordernis der Bestätigung zur Erhöhung der Rechtsgarantien führt. Durch die Überprüfung im Rechtsmittelverfahren können noch Verletzungen der Gesetzlichkeit oder etwaige Beeinträchtigungen der Rechte oder Interessen der Parteien erkannt werden, die das Gericht erster Instanz übersehen hat. Die Praxis zeigt, daß die Gerichte auch unbeachtlich eines Bestätigungserfordemisses ihrer Hinweis-und Beratungspflicht verantwortungsbewußt nachkom-men und die Parteien in den weitaus meisten Fällen in Übereinstimmung oder jedenfalls nicht im Widerspruch zum Inhalt der gerichtlichen Stellungnahme ihre Dispositionen treffen. Daraus ergibt sich, daß ein nicht zu unterschätzendes Element der Wirksamkeit des Erfordernisses der Bestätigung gerade darin liegt, daß das Rechtsmittelgericht auch die Richtigkeit der den Parteien durch das Gericht zuteil gewordenen Aufklärung überprüfen kann, wenn das Verfahren mit einer bestätigten Einigung endet. Sein Fehlen hat ja gerade zur Folge, daß regelmäßig selbst dann nicht korrigierend eingegriffen werden kann, wenn nachträglich die Mangelhaftigkeit der Einigung erkannt wird, auch wenn sich ergibt, daß sie auf eine fehlerhafte Belehrung des Gerichts zurückzuführen ist./17/ fill Daß die Versagung einer Bestätigung nicht anfechtbar sein soll, steht außer Frage. Prof. Dr. habil. HORST KELLNER. Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zur Regelung des Rechtsschutzinteresses im künftigen ZFA-Verfahrensgesetz Das Urteil des Obersten Gerichts vom 24. November 1970 2 Zz 18/70 (NJ 1971 S. 121) gibt wegen der laufenden Gesetzgebungsarbeiten auf dem Gebiete des Zivilprozeßrechts Veranlassung, sich etwas näher mit den in ihm aufgestellten Thesen zu befassen. Es werden zwei Feststellungen getroffen, die weiterer Überlegungen wert sind, nämlich das Rechtsschutzinteresse ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, und das Feststellungsinteresse ist nur eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses. Der ersten Feststellung ist zuzustimmen, wobei hinzuzufügen ist, daß das Vorliegen dieser Sachurteilsvoraussetzung von unserer Rechtsordnung in jedem Verfahren als grundsätzlich gegeben unterstellt wird. Das Problem wird somit genauer erfaßt, wenn davon gesprochen wird, daß in jedem Verfahren zu prüfen ist, ob Umstände vorliegen, die ein Rechtsschutzinteresse ausschließen. Dieses Verhältnis von Grundsatz und Ausnahme einmal dahingestellt gelassen und den Begriff „Rechtsschutzinteresse“ nur als Umschreibung der Fälle verstanden, in denen eine Klage ausnahmsweise unzulässig sein soll, bleibt zu klären, was unter Rechtsschutzinteresse zu verstehen ist; denn erst die nähere Bestimmung des Begriffs „Rechtsschutzinteresse“ gestattet, es als eine für alle Klagen erforderliche Voraussetzung anzusehen. Das Problem besteht darin, daß das Wort „Rechtsschutzinteresse“ vom Begriff her außerordentlich vielfältig ist und dementsprechend sehr unterschiedlich gebraucht werden kann, Sehen wir einmal von möglichen subjektiven Betrachtungsweisen ab, nach denen das Rechtsschutzinteresse von der persönlichen Lage des Gläubigers oder Schuldners oder von den jeweiligen Auffassungen des Gerichts abhängig gemacht werden könnte, bleiben noch die verschiedensten objektiven Sachlagen, die unterschiedliche Auffassungen zu begründen vermögen. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz könnte z. B. davon abhängig gemacht werden, daß das geltend gemachte Recht schon fällig, bereits verletzt worden, gefährdet oder ungewiß ist. Es bedarf keiner langen Darlegungen, daß alle diese und u. U. noch andere Merkmale in gesetzlich geregelten Fällen Voraussetzung für den Rechtsschutz sein können, es aber nicht sein müssen. Noch nicht fällige, nicht verletzte, ungefährdete und auch gewisse Rechte können durchaus des gerichtlichen Schuttes bedürfen. Wann das der Fall ist und wann nicht, entscheidet allein der Gesetzgeber. Fälligkeit, Verletzung, Gefährdung oder Ungewißheit können somit nicht als Rechts-schutzvoraussetzüng im allgemeinen Sinne des Wortes betrachtet werden. Bei der Klärung des Begriffs „Rechtsschutzinteresse“ haben sich Rechtswissenschaft und -praxis davon leiten lassen, klar abgrenzbare und eindeutig faßbare Kriterien herauszuarbeiten. Sie sind vom Standpunkt der Sicherung der sozialistischen Gesetzlichkeit ausgegangen und haben die Verneinung des für alle Klagen notwendigen Rechtsschutzinteresses auf folgende Fälle reduziert: es wurde bereits Rechtsschutz gewährt, d. h. es liegt ein rechtskräftiger Titel in der gleichen Sache vor, es wird bereits der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz gewährt, d. h. die Sache ist bei Gericht anderweitig anhängig, das Gesetz sieht einen einfacheren Weg des Rechtsschutzes als den der Klage vor (wobei die Verfahren vor den gesellschaftlichen Gerichten oder das Mahnverfahren in diesem Sinne nicht als einfachere Verfahren betrachtet werden). Der Inhalt des Begriffs „Rechtsschutzinteresse“ wurde damit in einer der Stärkung unserer Rechtsordnung dienenden Weise fixiert. In diesem Sinne kann man auch von einer allgemein für alle Klagen notwendigen Voraussetzung sprechen. Die genannten Merkmale weisen deutlich aus, daß sie rein prozessualer Natur sind und daß für ihre Feststellung eine Prüfung des Bestehens oder Nichtbestehens des jeweils geltend gemachten Anspruchs nicht erforderlich ist. Sie werden deshalb zu Recht als Sachprüfungs- bzw. ein Sachurteil hindernde Voraussetzungen betrachtet. Liegen sie vor, ist die Klage ggf. durch Prozeßurteil abzuweisen. Die Verwendung des Terminus „Interesse“ hat das besondere Merkmal „Feststellungsinteresse“ schon in der Vergangenheit immer wieder in die Nähe des Problemkreises „Rechtsschutzinteresse“ gerückt. Obwohl ähnlich gelagert, war das hinsichtlich der Voraussetzungen für Klagen auf künftige Leistungen, für Unterlassungsklagen, Widerklagen usw. nicht der Fall. Dennoch kann man sagen, daß sich unsere Rechtsordnung in diesen 581;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit ungesetzlichen Bestrebungen zum Verlassen der Potsdam, Ouristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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