Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 580

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 580 (NJ DDR 1971, S. 580); lediglich zu einer unwesentlichen Veränderung der Rechtslage führen kann oder wenn der Sachverhalt soweit überschaubar ist, daß nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts die Parteien die Folgen ihrer Verfügung ausreichend kennen und es ausgeschlossen ist, daß in ihr ein Verstoß gegen das Gesetz liegen könnte. Die Bestätigung ist auch dann zu erteilen, wenn der Aufwand für die weitere Aufklärung in keinem Verhältnis zur Sache steht. c) Der Bestätigung steht nicht entgegen, wenn eine Disposition zu einer Beeinträchtigung von Rechten oder Interessen einer Partei führt, die ganz entfernt liegen und vom Gericht nicht erkannt werden konnten oder mußten. Hierher gehören auch die Fälle, in denen die Rechtslage noch nicht völlig geklärt ist und die Parteien in Kenntnis dessen eine vertretbare Lösung herbeiführen. Ähnliches gilt, wenn das Beweisergebnis unterschiedlich gewürdigt werden kann. Die Entscheidung über die Bestätigung Die Bestätigung einer Einigung ist eine Entscheidung eigener Art. Sie ist keine Entscheidung über den Konflikt selbst, sondern verleiht der Einigung rechtliche Wirksamkeit und beendet den Prozeß. Da sie auf einer Sachprüfung beruht, ist sie eine Sachentscheidung, durch die die ihr zugrunde liegende Parteiverfügung im Prinzip die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung selbst erlangt./ll/ Die Entscheidung über die Bestätigung erfüllt im Prozeß der Rechtsverwirklichung die gleiche Funktion wie ein Urteil. Mit der Bestätigung „ist es möglich, der neuartigen Qualität gerichtlicher Arbeitsweise adäquaten Ausdruck zu verleihen und Funktionen der gerichtlichen Entscheidung, die bisher allein dem Urteil Vorbehalten waren autoritative staatliche Äußerung, schöpferische Verallgemeinerung konkreter Erkenntnisse, allgemeine Nutzbarmachung von Erkenntnissen für die künftige Gestaltung des Rechtsverwirklichungsprozesses , auch mit der Einigung zu verbinden“./12/ Hieraus leiten sich auch die Anforderungen ab, die an die Begründung einer Bestätigungsentscheidung zu stellen sind. Sie muß im Zusammenhang mit dem Inhalt der Einigung selbst erkennen lassen, wovon die Parteien bei der Disposition und das Gericht bei der Bestätigung ausgegangen sind, und insbesondere eine juristische Würdigung der herbeigeführten Konfliktlösung enthalten, die allerdings in eindeutigen Fällen knapp sein sollte. Die Einhaltung der hier genannten Anforderungen bedeutet keineswegs, daß die Begründung der Bestätigung in jedem Falle sehr umfangreich sein müsse. Es gilt auch hier der Grundsatz, daß die Formen und Methoden zur Verstärkung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Tätigkeit differenziert und rationell anzuwenden sind; darauf hat Strasberg erst unlängst mit Recht hingewiesen./13/ Wenn z. B. in einem Vergleich über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes das anrechnungsfähige Nettoeinkommen des Verpflichteten sowie das Einkommen des erziehungsberechtigten Elternteils in Übereinstim mung mit den bei den Akten befindlichen Lohnbescheinigungen angegeben ist, die bestehenden weiteren Unterhaltsverpflichtungen genannt sind und die Sache keine sonstigen Besonderheiten aufweist, genügt es, im Beschluß darauf zu verweisen, daß die Grundsätze des Familienrechts gewahrt sind, weil der vereinbarte ,'11/ Vgl. OG, Urteil vom 20. September 1967 - 1 Zz 142/57 (OGZ Bd. 6 S. 49; NJ 1958 S. 216); Nathan, „Der Unterhaltsvergleich und der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach dem Tode des Mannes“, NJ 1957 S. 200. ,'12/ Kellner, a. a. O., S. 170. /IS/ Vgl. Strasberg, „Zur Einordnung der gerichtlichen Tätigkeit in die staatliche Leitung im Territorium“, NJ 1971 S. 265 ff. (267). Unterhalt den Richtsätzen der Richtlinie Nr. 18 entspricht. Ebenso kurz könnte die Begründung der Bestätigung dann sein, wenn im Zusammenhang mit der Ehescheidung die Ehewohnung der Partei übertragen wird, die das Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder ausübt, und es sich um keine funktionsgebundene Betriebswohnung des anderen Partners handelt oder keine sonstigen für ihn sprechenden Umstände vorliegen. Bei Auseinandersetzungen über das eheliche Eigentum und Vermögen ist es hingegen unerläßlich, ausreichende Angaben über Umfang und Wert zu machen und die Gründe dafür anzugeben, warum z. B. ungleiche Anteile vereinbart werden. Erkennbar muß auch sein, wie die der Vereinbarung zugrunde gelegten Werte ermittelt worden sind. Im Falle der Festlegung einer höheren Ausgleichszahlung müssen die Umstände genannt werden, aus denen sich ergibt, daß die Tilgungsvereinbarung keine unzumutbare Belastung für den Verzichtenden darstellt./14/ Nicht anzugeben ist im allgemeinen, warum es gerechtfertigt ist, daß die Verteilung der einzelnen Vermögensteile so und nicht anders vorgenommen wurde. Immer ist jedoch davon auszugehen, daß die Begründung die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Vereinbarung stärken muß. Daraus wird sich regelmäßig ergeben, daß in der Bestätigungsbegründung diejenigen Punkte besonders zu beachten sind, in denen die Partner die am weitesten auseinandergehenden Auffassungen vertraten. Liegen solche Umstände vor, kann es durchaus erforderlich sein darzulegen, warum z. B. bestimmte Bezüge nicht zu dem der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Einkommen hinzuzurechnen sind oder warum eine bestimmte Verteilung von Vermögensgegenständen zweckmäßig erscheint. Soweit es sich bei den bestätigten Einigungen um echte Kompromisse handelt, sind die offengebliebenen Fragen darzulegen, damit das erreichte Ergebnis verständlich wird./15/ Der Erörterung bedarf noch die Frage, wie das Gericht seine Auffassung zum Ausdruck zu bringen hat, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, daß der Einigung die Bestätigung zu versagen ist. Den Erlaß einer Entscheidung in Form eines Beschlusses oder durch Aufnahme in den Urteilsspruch sieht weder das geltende Recht noch der Entwurf des Zivilverfahrensgesetzes ausdrücklich vor. Meines Erachtens wäre das aber notwen-dig./16/ Als selbstverständlich muß gelten, daß das Gericht, das einer Einigung die Wirksamkeit versagt, sich hierüber ausdrücklich erklärt und nicht etwa ohne Stellungnahme das Verfahren fortsetzt. Dabei entspricht es durchaus der Bedeutung dieser Parteihandlung, daß das Gericht das Ergebnis seiner Prüfung in Form einer Entscheidung niederlegt, auch wenn diese negativ ausfällt. Mit ihr käme zum Ausdruck, daß das Gericht geprüft hat, ob die Einigung rechtlichen Bestand er- /14/ Vgl. OG, Urteil vom 23. Mal 1968 - 1 ZzF 9/68 - (NJ 1968 S. 508). /15/ Vgl. Kietz/Mühlmann, Die Erziehungsaufgaben a. a. O., S. 134. In diesem Zusammenhang sei vermerkt, daß dem genannten DifEerenzierungsgrundsatz noch nicht allenthalben genügt wird. Es ist immer noch zu beobachten, daß in Familiensachen die Begründungen der Bestätigungen nichtssagend sind. So wird lediglich angeführt, daß der Vergleich den Grundsätzen des Familienrechts entspreche, ohne daß angegeben wird, warum das so ist. Es kommt auch noch vor, daß die sachlichen Grundlagen des Vergleichs nicht angeführt sind oder sich aus dem Vergleich selbst und dem sonstigen Akteninhalt nicht ergeben. ,/16/ Die Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 (GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240) geht in Abschn. B Ziff. 11 davon aus, daß über die Versagung ein Beschluß gefaßt wird.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu konzentrieren. In geeigneter Weise ist darüber hinaus den Veranstaltern und Verantwortlichen von Veranstaltungen anderweitig Hilfe und Unterstützung zu gewähren.

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