Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 58 (NJ DDR 1971, S. 58); haben, indem ein unbestimmt großer Personenkreis durch wohnungswirtschaftlich vielfach nicht genehmigungsbedürftige Aufnahme in eine Wohnung und in den Mietvertrag größere Rechte an der Wohnung erhielte, als ihm wohnungswirtschaftlich, insbesondere bei Tod oder Auszug des früheren Hauptmieters, zustünde. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für den Abschluß eines Mietvertrags seitens des Verklagten nicht gegeben sind und somit der Mietvertrag vom 2. April 1965 nichtig ist, soweit er den Verklagten als Mitmieter aufführt. Aus alledem ergibt sich, daß von einem Untermietverhältnis auszugehen ist. Deshalb muß das Stadtbezirksgericht den Sachverhalt unter veränderten rechtlichen Gesichtspunkten erneut überprüfen. Dabei könnte von Belang sein, ob wohnungswirtschaftliche Bedenken gegen die von der Klägerin angestrebte Entscheidung bestehen und ob Mieterschutz nach § 24 MSchG gegeben ist. § 10 Abs. 3 EGFGB; §§ 2333, 2335, 2336 BGB. 1. Die Befugnis der Ehegatten, nach den Bestimmungen des Erbrechts letztwillige Verfügungen zu errichten (§ 10 Abs. 3 EGFGB), umfaßt auch die Befugnis des einen, dem anderen den Pflichtteil zu entziehen. 2. Für die Pflichtteilsentziehung zwischen Ehegatten sind die für Abkömmlinge in § 2333 BGB ausschließlich angeführten Entziehungsgründe entsprechend anzuwenden. Dabei ist unbeachtlich, ob die Ehe zu Lebzeiten bei Erhebung einer Scheidungsklage nach .§ 24 FGB geschieden worden wäre. § 2335 BGB ist insoweit nicht mehr anwendbar. 3. Bei der Entziehung des Pflichtteils muß der Grund dafür zur Zeit der Errichtung bestehen und in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. Mangelt es an einer dieser Voraussetzungen, so ist die letztwillige Verfügung hinsichtlich der Pflichtteilsentziehung nichtig. 4. Obwohl namentlich bei einem privatschriftlichen Testament besondere Anforderungen an die Angabe des Grundes für die Entziehung des Pflichtteils nicht gestellt werden können, ist es aber für die Gültigkeit der Entziehung unabdingbar, daß sich aus der letztwilligen Verfügung zumindest andeutungsweise ergibt, auf welchen der gesetzlichen Entziehungsgründe (§ 2333 BGB) sich der Erblasser beruft. 5. Fehlt es in der letztwilligen Verfügung an der Angabe eines gesetzlichen Grundes für die Entziehung des Pflichtteils, so ist es unzulässig, im gerichtlichen Verfahren von den Erben nachgeschobenen Entzie-bungsgründen nachzugehen oder alle gesetzlichen Entziehungsgründe der Reihe nach auf ihr evtl. Vorliegen zu überprüfen. BG Cottbus, Urt. vom 28. Mai 1969 3 BCB 5/69. Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des am 8. August 1967 durch Freitod aus dem Leben geschiedenen Otto H. Sie war mit ihm seit dem 23. Oktober 1965 verheiratet; die Ehe ist kinderlos geblieben. Aus der ersten Ehe des H. sind drei Kinder hervorgegangen, und zwar die Mitglieder der verklagten Erbengemeinschaft. Die Klägerin hatte zweimal die Scheidung der Ehe mit H. beantragt. Im ersten Verfahren söhnten sich die Parteien aus. Nach Erhebung der zweiten Klage nahm sich H. das Leben. Er hat ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut errichtet: „Mein Wille ist, daß ich neben meiner ersten Frau beerdigt sein will. Meine Kinder aus erster Ehe erben. Meine jetzige Frau bekommt nichts. Sie hat midi in den Tod getrieben. gez. Otto H.“ Im Erbscheinverfahren hat das Staatliche Notariat festgestellt, daß die Kinder des H. zu je einem Drittel Erben geworden sind, und dementsprechend Erbscheine erteilt. Die Klägerin behauptet, sie. sei pflichtteilsberechtigt und die Verklagten seien daher verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Das Testament enthalte keinen Pflichtteilsentzug. Sie habe dem Erblasser nicht nach dem Leben getrachtet. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes zu erteilen. Die Verklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben erwidert, daß der Klägerin der Pflichtteil entzogen worden sei. Es sei ausschließlich auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, daß der Erblasser aus dem Leben geschieden sei. Das ergebe sich eindeutig aus dessen letzter Erklärung. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag aus erster Instanz wiederholt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Klägerin gehört als Ehefrau ihres verstorbenen Ehemannes zu den pflichtteilsberechtigten Personen, da der Ehemann (Erblasser) sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 2303 Abs. 2 BGB, § 10 EGFGB). Dieser Ausschluß von der Erbfolge ergibt sich aus dem privatschriftlichen Testament, in dem der Erblasser dahin testiert hat, daß die Klägerin nichts bekommt und seine Erben die Kinder aus erster Ehe (Verklagten) sind. Der Ausschluß von der Erbfolge ist auch zulässig (§10 Abs. 2 EGFGB). Nach § 2314 BGB haben die Verklagten als Erben auf Verlangen der pflichtteilsberechtigten Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, damit diese in die Lage versetzt wird, den Wert des Pflichtteils der eine Forderung darstellt zu beziffern. Die Verklagten bestreiten ihre Verpflichtung auf Auskunftserteilung mit der Behauptung, daß die letztwillige Verfügung des Erblassers die Klägerin nicht nur von der Erbfolge ausschließt, sondern ihr auch den Pflichtteil entzieht, so daß eine Auskunftspflicht entfalle. Vorab ist die Feststellung zu treffen, daß auch nach Inkrafttreten des FGB ein Ehegatte nach wie vor berechtigt ist, dem anderen beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den Pflichtteil zu entziehen. Es hätte einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft, wenn ein Pflichtteilsentzug zwischen Eheleuten nicht mehr zulässig sein sollte. § 10 EGFGB, der die Erbfolge der Ehegatten regelt, weist in Abs. 3 ausdrücklich darauf hin, daß die Befugnis, nach den Bestimmungen des Erbrechts letztwillige Verfügungen zu errichten, durch die Neuregelung des FGB nicht berührt wird. Zu dieser Befugnis aus dem Erbrecht gehört aber auch die Möglichkeit des Pflichtteilsentzugs. Bedenken, die gegen diese Auffassung bestehen könnten, weil eine Ehegatte, der so schwerwiegende Gründe hat, daß diese einen Pflichtteilsentzug recht-fertigen, durch eine Scheidungsklage die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch in Wegfall bringen kann, während sonst der Erblasser nicht in der Lage ist, das den Pflichtteilsanspruch begründende Familienverhältnis (Verwandtschaft gerader Linie) aufzulösen, greifen nicht durch. Es wäre unbillig, einem Ehegatten, dessen Ehe beispielsweise durch schwere Verfehlungen des anderen zerrüttet ist, der sich aber dennoch nicht zur Scheidung entschließen kann, das Recht zu verwehren, wenigstens durch einen Pflichtteilsentzug zu erreichen, daß sein Nachlaß den eingesetzten Erben ungeschmälert zufließt. Daher ist ein Pflichtteilsentzug zwischen Ehegatten nach wie vor zulässig. 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 58 (NJ DDR 1971, S. 58) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 58 (NJ DDR 1971, S. 58)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

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