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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 576

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 576 (NJ DDR 1971, S. 576); naturwissenschaftlicher Erkenntnisse gerade im Vater-schaftsfeststellungs- und -anfechtungsverfahren ist, hat das Oberste Gericht erst kürzlich hinsichtlich des Beweiswertes des Duffysystems bei der Blutgruppenbegutachtung deutlich gemacht./12/ Die Bemerkungen zu § 60 (Unwirksamkeit der durch gerichtliche Entscheidung getroffenen Vaterschaftsfeststellung) sind verhältnismäßig kurz. Wenn auch derartige Verfahren in der Praxis selten sind, so besteht doch das Bedürfnis, mehr über die prozessuale Behandlung derartiger Rechtsstreitigkeiten zu erfahren, zumal dazu unterschiedliche Auffassungen veröffentlicht worden sind./13/ Bei § 62 (Anfechtungsfristen) wird als mögliches Beispiel eines Fristversäumnisses, bei dem das Gericht die Anfechtungsklage zuzulassen hat, der Fall genannt, daß die Anfechtungsklage zwar vor Ablauf der Jahresfrist beim Gericht einging, der verklagten Partei aber erst nach Fristablauf zugestellt wurde (Anm. 3.2.1., S. 287). Unseres Erachtens liegt in einem solchen Fall überhaupt kein Fristversäumnis vor, weil gemäß § 496 Abs. 3 Satz 1 ZPO jede Frist so auch die Jahresfrist des § 62 Abs. 1 Satz 1 FGB bereits mit der Einreichung der Klageschrift gewahrt ist, sofern die Zustellung der Klage demnächst erfolgt. Die genannte Vorschrift der ZPO gilt nach § 38 Abs. 1 AnglVO nicht nur für alle erstinstanzlichen Zivilverfahren, sondern gemäß § 1 FVerfO auch für alle Familiensachen. Gut und übersichtlich gegliedert sind insbesondere auch die Kommentierungen zu den §§ 81 ff. (Unterhalt zwischen Verwandten). In den Ausführungen über die Höhe des Unterhalts, der bedürftigen Eltern, Großeltern, Enkeln und volljährigen Kindern zu gewähren ist (Anm. 2 zu § 82, S. 338), hätte u. E. auch auf die AO über die Anwendung von Freibeträgen bei der Inanspruchnahme Unterhaltsverpflichteter vom 15. März 1968 (GBl. II S. 175) hingewiesen werden sollen. Nach § 1 dieser Anordnung sind unterhaltspflichtige Angehörige von Hilfsbedürftigen, die durch die örtlichen Räte mit Sozialfürsorgeleistungen unterstützt werden, nur insoweit gemäß § 21 Abs. 2 FGB und § 23 der VO über die Allgemeine Sozialfürsorge vom 15. März 1968 (GBl. II S. 167) zur Erstattung der gezahlten Fürsorgeleistungen verpflichtet, als ihr Nettoeinkommen bestimmte Beträge überschreitet. Gemäß § 2 der AO über die Anwendung von Freibeträgen beträgt z. B. der Freibetrag des Unterhaltspflichtigen gegenüber den unterhaltsberechtigten Großeltern monatlich 400 M; dieser Freibetrag erhöht sich für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen um 100 M und für jedes einkommenlose Kind um weitere 100 M monatlich, falls der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen kein eigenes Einkommen hat. Durch diese relativ hohen Freibeträge will der sozialistische Staat den unterhaltspflichtigen Bürgern einen gewissen Lebensstandard auch dann sichern, wenn unterhaltsberechtigte Verwandte vorhanden sind, denen wegen Nichtzahlung des Unterhalts durch die Unterhaltsverpflichteten zunächst Sozialfürsorgeunterstützung gewährt wurde. Die genannte Anordnung kann daher auch den Gerichten Anhaltspunkte für die Bemessung der Höhe des Unterhalts solcher bedürftigen Verwandten geben. Die Gerichte sollten nach unserer Auffassung den Unterhalt so festlegen, daß dem Unterhaltsverpflichteten etwa ein gleicher Betrag für die eigenen Lebensbedürfnisse verbleibt, wie ihn auch die Anordnung vorsehen würde. /12/ Vgl. OG, Urteil vom 22. Dezember 1970 1 ZzF 23/70 (NJ 1971 S. 152). 113/ Vgl. Krüger, „Das gerichtliche Verfahren in Familien-saChen“, NJ 1966 S. 132 fl. (134), und Göhring, „Die Stellung der Beteiligten in dem vom Staatsanwalt eingeleiteten Verfahren auf Unwirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1966 S. 558. Bei § 12 EGFGB (Eintragung beim Erwerb von Grundstücken durch Ehegatten) werfen die Verfasser die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn ein Bürger, dessen Ehegatte verschollen ist, ein Grundstück erwerben will. Da im Hinblick auf § 12 Abs. 1 EGFGB beide Ehegatten als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden sollen, wird zutreffend festgestellt, daß „durch die Eintragung der ehelichen Vermögensgemeinschaft eine Lage entstehen (würde), die die Rechtsposition des nicht verschollenen Ehegatten erheblich beeinträchtigt, wobei die möglichen Folgen zumeist nicht bedacht und unter Umständen auch nicht gewollt werden“. Es wird weiter ausgeführt, daß es „daher Aufgabe des beurkundenden Organs (sei), dem nicht verschollenen Ehegatten eine Lösung nahezubringen, die zur Klarstellung der Verhältnisse beiträgt und der Sach- und Rechtslage angemessen ist“ (S. 429). Hier hätte der Kommentar jedoch gleichfalls Lösungswege empfehlen sollen, wie das in vielen anderen Fällen erfolgreich getan wurde. Denkbar wäre in diesem Fall, daß dem Bürger empfohlen wird, zunächst seinen Ehegatten für tot erklären zu lassen und dann erst das Grundstück zu erwerben, oder daß dem verschollenen Bürger gemäß § 105 Abs. 1 Buchst, b FGB ein Pfleger bestellt wird, der für den Verschollenen eine notariell beurkundete bzw. beglaubigte Erklärung des Inhalts abgibt, daß nur der nicht verschollene Ehegatte Eigentümer des zu erwerbenden Grundstücks werden soll. Begrüßenswert ist, daß der Kommentar auch auf die für die Gerichte wichtigen Kostenbestimmungen eingeht. So wird in den Darlegungen zur Kostenregelung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren (Anm. 5 zu § 56, S. 273 f.) auf die Möglichkeit hingewiesen, gern. § 45 Abs. 1 FVerfO ohne Kostenvorschuß zu verhandeln. Daneben ist es jedenfalls im Bezirk Neubrandenburg überwiegend üblich, in den Verfahren, in denen Rechte des Kindes durch den Erziehungsberechtigten im eigenen Namen wahrgenommen werden, den Klägerinnen auf Antrag einstweilige Kostenbefreiung gern. § 114 ZPO i. V. mit § 45 Abs. 2 FVerfO zu gewähren, worauf u. E. auch durch Ziff. 5 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. September 1966 zur Anwendung der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder/14/ orientiert wird. Danach ist die einstweilige Kostenbefreiung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage zu gewähren; bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse sind nur das Einkommen und das Vermögen des Kindes maßgebend./15/ Dagegen sind im Kommentar leider keine Hinweise auf die von den Staatlichen Notariaten anzuwendenden Kostenregelungen enthalten. Da z. B. für die Beurkundungen von Vaterschaftsanerkenntnissen, Unterhaltsverpflichtungen, für vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nach Beendigung der Ehe sowie für die Aufhebung einer Annahme an Kindes Statt Kosten nach der Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl. I S. 1371) erhoben werden, wäre es nützlich gewesen, die zur Anwendung kommenden Vorschriften der Kostenordnung bei den entsprechenden materiell-rechtlichen Regelungen ebenfalls kurz zu erläutern und Veröffentlichungen hierzu /16/ zu berücksichtigen. * Zusammenfassend kann anhand der Rechtsprechungspraxis im Bezirk Neubrandenburg und einer Befragung A4/ NJ 1966 S. 635. /15/ Vgl. hierzu auch die Anmerkung von Thoms zum Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 14. Januar 1971 in diesem Heft. /16/ Ullrich, „Die Regelung der Vermögensbeziehüngen der Ehegatten und damit zusammenhängende Aufgaben der Notare und Sekretäre“, NJ 1966 S. 553 fl. (insb. S. 555 f.). 576;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 576 (NJ DDR 1971, S. 576) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 576 (NJ DDR 1971, S. 576)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind im Staatssicherheit auch die gemeinsamen Festlegungen zwischen der Hauptabteilung und der Abteilung und zwischen dem Zentralen Medizinischen Dienst, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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