Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 575 (NJ DDR 1971, S. 575); Bei den Ausführungen zu § 12 (Familienaufwand) ist die moralisch-erzieherische Seite dieser Bestimmung unterstreichend nunmehr klargestellt worden, daß die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über den Unterhalt nicht bedeutet, daß die finanziellen Leistungen z. B. des Ehemannes in eine Summe von Unterhaltsleistungen aufgelöst werden dürfen und er auch diejenigen Mittel dem einheitlichen Familienfonds zuzuführen hat, die zur Befriedigung seiner eigenen materiellen und kulturellen Bedürfnisse benötigt werden, soweit diese Bedürfnisse in einer Familie über den gemeinsamen Fonds zu befriedigen sind (vgl. Anm. 5, 1. zu § 12, S. 70). Diese Auffassung geht davon aus, daß der Verwalter des für die Bedürfnisse der Familie bestimmten Fonds die Belange der gesamten Familie also auch die des Ehemannes, der zu dieser Gemeinschaft gehört wahrnimmt. Im Unterschied zu einem Unterhaltspflichtigen braucht ihm deshalb nicht ein solcher Teil seines Einkommens belassen zu werden, der ihm eine von der Familie unabhängige Existenzmöglichkeit gewährt./4/ Diese Auffassung hat sich auch in der Praxis durchgesetzt. Unterschiedliche Auffassung gibt es jedoch hinsichtlich der Eigentums- und Vermögensverhältnisse bei bestehender Ehe. So gibt es insbesondere zur Frage, ob bereits das Arbeitseinkommen oder erst die daraus erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten i. S. des § 13 Abs. 1 FGB darstellen, verschiedene Meinungen. Im Gegensatz zu der von A n s o r g geäußerten Auffassung, daß bereits „Lohn oder Gehalt jedes Ehegatten zum gemeinschaftlichen Eigentum oder Vermögen gehören, sei es in Gestalt baren Geldes oder als Anspruch gegenüber einer Sparkasse“ /5/, wird im Kommentar die Auffassung vertreten, daß erst an den aus Arbeitseinkünften gebildeten Ersparnissen gemeinschaftliches Vermögen entsteht (vgl. Anm. 2.2.3. zu § 13, S. 75). Von der Beantwortung dieser Frage hängt es z. B. ab, ob ein Handwerksbetrieb, der zum Alleinvermögen des Ehemannes gehört und in dem der Ehemann allein arbeitet, nach und nach in gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten übergeht, weil auch der für die Anschaffung der neuen Produktionsmittel bestimmte Teil des Einkommens des Ehemannes als gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute angesehen wird und die Produktionsmittel somit aus gemeinschaftlichem Vermögen erworben wurden/6/ oder ob die neu angeschafften Werkzeuge und Maschinen Alleineigentum des Ehemannes werden, weil auch der Teil der Einkünfte des Ehemannes, der für den Erwerb neuer Produktionsmittel verwendet wird, als alleiniges Vermögen des Mannes betrachtet wird./7/ Der Kommentar hat sich in dieser Frage offenbar der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (vgl. Anm. 6.2. zu § 13, S. 81). Diese wird u. E. zutreffend in der Praxis vertreten: Dennoch wäre es zur allseitigen Information erforderlich gewesen, auch auf die Veröffentlichungen einzugehen, in denen eine vom Kommentar abweichende Meinung vertreten wird/8/, zumal das Oberste Gericht sich zu dieser Frage noch nicht eindeutig geäußert hat./9/ // Vgl. Seifert, a. a. O., S. 74. ist Ansorg, „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehen von Gewerbetreibenden und Freischaffenden“, NJ 1968 S. 207 ff. 16/ Diese Auffassung vertritt Ansorg, a. a. O., S. 208. HI Diesen Standpunkt nimmt Seifert sowohl in seinen Bemerkungen zur 1. Auflage des FGB-Kommentars, a. a. O., S. 73 f., als auch in seinem Beitrag „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe individuell arbeitender Handwerker“, NJ 1967 S- 381 ff. ein. ,8/ Neben Ansorg hat auch Drechsler eine solche abweichende -Meinung vertreten. Vgl. „Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der Ehe individuell arbeitender Gewerbetreibender und Freischaffender“, NJ 1967 S. 754 ff. // OG. Urteil vom 18. Juni 1970 - 1 ZzF 10/70 - (NJ 1970 S. 590). Richard Fuchs 17. November 1912 - 29. August 1971 Nach schwerer Krankheit verstarb Richard Fuchs, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt. Als klassenbewußter Arbeiter absolvierte Richard Fuchs 1949 einen Volksrichterlehrgang im damaligen Lande Sachsen. Anschließend wurde er zum Richter am ehemaligen Amtsgericht Bischofswerda ernannt. Auf Grund seiner guten Arbeit wurden ihm bereits 1952 leitende Funktionen in den Rechtspfiegeorganen übertragen. Als Hauptinstrukteur in der ehemaligen Justizverwaltungsstelle Karl-Marx-Stadt und besonders in seiner letzten Funktion hatte Richard Fuchs eine Vielzahl von Aufgaben zu lösen, die kluges Handeln, sozialistisches Bewußtsein und den ganzen Einsatz seiner Persönlichkeit erforderten. Mit der ihm eigenen Tatkraft hat er wesentlich dazu beigetragen, daß die Gerichte im Bezirk Karl-Marx-Stadt ihren Verfassungsauftrag erfüllen. Wegen seiner Bescheidenheit, Hilfsbereitschaft und Einsatzfreude war er für viele Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane Vorbild. In Würdigung seiner Verdienste wurde Richard Fuchs mehrfach ausgezeichnet, so u. a. mit der „Verdienstmedaille der DDR“ und der „Medaille für Verdienste in der Rechtspflege". Mit Richard Fuchs verliert die Justiz der Deutschen Demokratischen Republik einen der Partei der Arbeiterklasse und unserem sozialistischen Staat treu ergebenen Funktionär, der seine ganze Kraft immer für den Sieg des Sozialismus einsetzte. Wir werden ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Weiterhin wäre es angebracht gewesen, bei den Darlegungen darüber, welche Prämien als Arbeitseinkünfte i. S. des § 13 Abs. 1 FGB anzusehen und welche Zuwendungen Auszeichnungen i. S. des § 13 Abs. 2 FGB sind (S. 73 f., S. 78), darauf hinzuweisen, daß vom Obersten Gericht diese Frage entschieden worden ist./10/ Wesentlich instruktiver als in der 1. Auflage ist die Kommentierung zu § 24 (Scheidung der Ehe). Es wurde auf die frühere, z. T. historische Aspekte enthaltende Vorbemerkung verzichtet. Die Erläuterung des Zerrüttungsprinzips ist entsprechend der Bedeutung dieses Grundsatzes als selbständiger Abschnitt in die Kommentierung des Scheidungstatbestands eingearbeitet. Bei einer künftigen Neuauflage sollte u. E. jedoch auch näher auf die gesellschaftliche Problematik der Ehezerrüttung eingegangen werden. Eine wertvolle Ergänzung der Kommentierung zu § 24 stellt auch der Abschnitt zum Scheidungsverfahren dar. Für die Bedürfnisse der Rechtspflegepraktiker wäre es aber von Nutzen gewesen, die wichtigsten verfahrensrechtlichen Bestimmungen ausführlicher und detaillierter zu kommentieren. Das Kapitel „Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft“ (§ 54 ff.) wurde übersichtlich und ausführlich kommentiert. Allerdings wäre es zweckmäßig gewesen, mehr einschlägige naturwissenschaftliche Literatur, insbesondere zur Blutgruppenbegutachtung, anzu-geben./ll/ Wie wichtig die Kenntnis und Beachtung /10/ Vgl. OG, Urteil vom 31. August 1967 1 ZzF 20/67 - (NJ 1967 S. 742). 111/ Bei einer Neuauflage sollte u. a. auf die (zum Teil nach RedaktionsschluB des Kommentars veröffenüichten) Artikel von Prokop, „Die Bedeutung der Phosphatasegruppen des Menschen für die Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1966 S. 439; Prokop/Radam, „Die Bedeutung der AK-Gruppen des Menschen für die Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1968 S. 152; dieselben, „Die Bedeutung der PGMi-Systems (Phosphoglukomutase) für die Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1969 S. 371 f„ und Prokop/Geserick,' Rose, „Anwendung eines weiteren Serumgruppenmerkmals (Pt) in Abstammungsuntersuchungen“ NJ 1970 S. 427 f„ sowie Wagner, „Zum Tragezeltgutachten im Vaterschaftsfeststellungsverfahren“, NJ 1969 S. 647 f., hingewiesen werden. 575;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel mit Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes verbunden. Die Befugnisse des Gesetzes können somit zu ihrer Abwehr wahrgenommen werden.

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