Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 573 (NJ DDR 1971, S. 573); Kreisgericht zutreffend einen Bürger, dessen Entwicklung bisher einwandfrei verlief, wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 M verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde für 12 Monate entzogen. Der Täter hatte an einer Feier teilgenommen und dort in erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen. Mit einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille war er in den späten Abendstunden mit seinem Pkw durch die Hauptstraße einer kleineren Stadt zu seiner Wohnung gefahren. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug 720 M. Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung richtig den Grad der Trunkenheit, die Art des benutzten Fahrzeugs, die Fahrzeit und Fahrstrecke sowie das Einkommen des Täters berücksichtigt. Um die persönlichen Vermögensverhältnisse des Täters beurteilen zu können, ist die Höhe seines Arbeitseinkommens ebenso festzustellen wie andere regelmäßige Einnahmen oder Nebenverdienste. Auch vorhandenes Vermögen (z. B. Grundstücke, Kraftfahrzeuge) muß festgestellt werden. Genaue Kenntnisse muß sich das Gericht ferner über die finanziellen Verpflichtungen des Täters verschaffen. /4/ Erst unter allseitiger Beachtung dieser Umstände kann die Geldstrafe auch in der richtigen Höhe bestimmt werden. So verurteilte ein Kreisgericht einen Rentner mit einer monatlichen Rente von 220 M wegen des mehrfachen Diebstahls von Genußmitteln (Schaden insgesamt 120 M) zu einer Geldstrafe von 200 M. Der Rentner verfügte über keine sonstigen Nebeneinnahmen und besaß auch kein Vermögen. Wenn auch dem Täter unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für die Geldstrafe Ratenzahlung bewilligt werden kann (§24 Abs. 2 der 1. DB zur StPO), so ist die Geldstrafe unter Berücksichtigung der Tatschwere doch überhöht. Bei der Gewährung von Ratenzahlungen ist zu beachten, daß die Raten eine fühlbare wirtschaftliche Belastung des Verurteilten darstellen müssen und die Einziehung der Geldstrafe in der Regel innerhalb eines Jahres abzuschließen ist. Wiederholt mußte festgestellt werden, daß die Gerichte die Höhe der Geldstrafe nicht mehr richtig differenzieren, wenn auf Grund der Tatschwere, des Grades der Schuld und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters eine Geldstrafe über 400 M auszusprechen ist. Das Präsidium des Obersten Gerichts weist deshalb in dem Beschluß darauf hin, daß es unrichtig ist, wenn die Gerichte nur selten Geldstrafen in einer Höhe aussprechen, die das Monatseinkommen des Täters wesentlich übersteigt (Ziff. 1.5.). So hat ein Kreisgericht einen 19jährigen Täter wegen der mehrfachen unbefugten Benutzung von Motorrädern zu einer Geldstrafe von 150 M verurteilt. Der Täter hatte mit den Motorrädern ausgedehnte Fahrten unternommen und sie teilweise mit nicht unerheblichen Schäden irgendwo abgestellt. Er hatte ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 350 M. Auf Grund der bisherigen Entwicklung des Täters ist dem Ausspruch einer Geldstrafe zuzustimmen. Die Höhe der Geldstrafe stellt aber für den Täter, der nur für seinen persönlichen Unterhalt aufzukommen hat, keinen zu Einschränkungen zwingenden Eingriff in die persönlichen Vermögensverhältnisse dar. Audi unter Berücksichtigung der Tatschwere hätte in diesem Fall eine wesentlich höhere Geldstrafe ausgesprochen werden müssen. Hl In der Regel wird zur FeststeUung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters seine Befragung ausreichen. Dabei kann er z. B. veranlaßt werden, Urkunden über Unterhaltsverpflichtungen. Teilzahlungsverpflichtungen u. ä. vorzulegen. Vgl. hierzu auch Schlegel Pompoes, „Kriterien für die Anwendung der Geldstrafe“, NJ 1970 S. 197 ff. In Ziff. 1.4. des Beschlusses wird darauf hingewiesen, daß Handlungen, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sind, soweit sie den Charakter von Straftaten erlangen, auch mit Geldstrafe geahndet werden können, deren Höhe nach den Grundsätzen des § 36 StGB zu bestimmen ist. Das bedeutet, daß die Geldstrafe nicht höher sein muß als die zulässige Ordnungsstrafe. Zum Beispiel könnte bei einem Zollvergehen nach § 12 Abs. 1 Zollgesetz durchaus eine Geldstrafe in Höhe von 1000 M ausgesprochen werden, obwohl die höchstzulässige Ordnungsstrafe bis zur fünffachen Höhe des Wertes der rechtswidrig transportierten Waren, jedoch nicht höher als 5000 M beträgt (§ 15 Abs. 1 Zollgesetz). Anwendungsbereich der Geldstrafe als Zusatzstrafe Die Geldstrafe als Zusatzstrafe ist immer dann anzuwenden, wenn dies zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe geboten ist./5/ § 49 StGB gibt lediglich eine Orientierung auf diejenigen Fälle, in denen die Geldstrafe als Zusatzstrafe als besonders geeignetes Mittel zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe anzusehen ist. /6/ In Ziff. 2. des Beschlusses wird deshalb nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Anwendung der Geldstrafe als Zusatzstrafe auch dann möglich ist, wenn durch die Straftat keine materiellen Auswirkungen verursacht wurden. Auch in diesen Fällen haben die Gerichte davon auszugehen, ob die Geldstrafe als Zusatzstrafe durch ihren Eingriff in die Vermögensinteressen des Täters dazu beitragen kann, ihn zu einem verantwortungsbewußten, die Rechte und Interessen des sozialistischen Staates und seiner Bürger achtenden Verhalten zu veranlassen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Ausspruch einer Geldstrafe als Zusatzstrafe angebracht ist, kommt es auf die zusammenhängende Bewertung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und der Person des Täters an. Das Gericht muß bei ihrer Anwendung also prüfen, ob eine solche Maßnahme den Besonderheiten der strafbaren Handlung des Täters entspricht und ob sie notwendig und geeignet ist, den ideologischen Ursachen der Straftat und den ihr zugrunde liegenden Motiven entgegenzuwirken, um dadurch die erzieherische Wirkung der Hauptstrafe zu verstärken. Die Geldstrafe als Zusatzstrafe ist also z. B. auch bei Straftaten gegen Leben und Gesundheit von Menschen zulässig. Sie ist jedoch nur sinnvoll und zur Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit der Hauptstrafe geeignet, wenn der Begehung der Straftat subjektiv eigennützige Bestrebungen zugrunde lagen oder für die Straftat mittelbar oder unmittelbar die Befriedigung materieller Interessen bedeutsam war. Nur in derartigen Fällen kann eine zusätzliche Geldstrafe mit ihrer Wirkung auf das materielle Interesse des Täters solchen Umständen begegnen und damit zu einer nachhaltigen erzieherischen Einflußnahme führen. /7/ So war es verfehlt, daß ein Kreisgericht einen Konstrukteur wegen fahrlässiger Tötung neben der Verurteilung auf Bewährung zusätzlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 1500 M verurteilte. Auf Grund verantwortungsloser Gleichgültigkeit (§ 8 Abs. 2 StGB) verletzte er die ihm aus seinem Beruf erwachsenden Rechtspflichten und verursachte dadurch schuldhaft den Tod eines Menschen. Er hatte zwar seinen Beruf schon einige Zeit ausgeübt, gleichwohl waren seine Fachkenntnisse noch lückenhaft. Durch Konsultationen /5/ Vgl. Schlegel/Pompoes, a. a. O S. 198. I6i Vgl. hierzu auch das Urteil des KrG Döbeln vom 5. Oktober 1970 - 1304 S 140/70 - (NJ 1971 S. 181). Il/ Vgl. zur ähnlichen Problematik auch das Urteil des BG Magdeburg vom 8. August 1968 - I BSB 60/68 - (NJ 1966 S. 602). 573;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 573 (NJ DDR 1971, S. 573) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 573 (NJ DDR 1971, S. 573)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren an das Gericht weiterzuleiten. Dem Verhafteten ist die Weiterleitung mitzuteilen. Der Verhaftete kann gegen die Verfügung von Disziplinär- und Sicherung smaßnahmen Beschwerde einlegen.

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