Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 570 (NJ DDR 1971, S. 570);  Möglichkeiten ihres Beitrags zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Beseitigung des Konflikts erforderlich sind. 1.5. Soweit Bürger nach persönlicher Anmeldung zu einer späteren Klageaufnahme bestellt werden, sind ihnen in geeigneter Form Hinweise zu vermitteln (persönliches Gespräch, Merkzettel), welche Angaben und Unterlagen bei Klageaufnahme benötigt werden. 1.6. Zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Terminsanberaumung sowie besonderer Anforderung ist der Kläger, falls keiner der Fälle der §§ 74 Abs. 4 und 74 a GKG vorliegt, zur sofortigen Zahlung des gesetzlich zulässigen Kostenvorschusses aufzufordern. Die Anberaumung des Aussöhnungstermins in Ehesachen darf jedoch nicht von einer Vorschußzahlung abhängig gemacht werden. 2. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung 2.1. Zur Gewährleistung einer konzentrierten Ver- handlungsdurchführung ist unverzüglich der Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Mit der Terminsanberaumung sind die aus der Klage erkennbaren Maßnahmen nach §§272 b, 499 b ZPO; § 23 Abs. 2 AGO zu verbinden. Dabei ist in den gesetzlich vorgesehenen Fällen stärker von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, von Zeugen schriftliche Auskünfte anzufordern (§§ 272 b Abs. 2 Ziff. 4, 377 Abs. 3 und 4 ZPO). Bei Klagen, die den Anforderungen von Ziff. 1.4. nicht voll entsprechen, ist eine Ergänzung vor der Verhandlung nur dann notwendig, wenn die Klärung im Termin nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich erscheint. 2.2. Die gemäß § 498 Abs. 2 ZPO; § 27 Abs. 2 AGO vorgeschriebene Aufforderung zur Stellungnahme auf die Klage dient einer sachgemäßen Vorbereitung der Verhandlung. Sie ist mit der Terminsansetzung zu verbinden, die generell sofort nach Klageeingang erfolgen sollte (§ 216 Abs. 2 ZPO). Dabei wird ggf. eine Erklärungsfrist zu setzen sein, um noch vor dem Termin weitere Maßnahmen nach § 272 b ZPO treffen zu können. 2.3. Die Gerichte haben bei der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Verhandlung in geeigneter Weise Stempel und Vordrucke zu verwenden. Das trifft insbesondere zu für Terminsverfügungen; Kostenbefreiungsbeschlüsse; Anordnungen nach §§ 272 b, 499 b ZPO und § 23 Abs. 2 AGO; Benachrichtigungen der Gewerkschaft; die Anforderung von Stellungnahmen durch staatliche Organe (Wohnraumlenkung, Jugendhilfe u. a.) zum Prozeßgegenstand; die Einladung zur Teilnahme gesellschaftlicher Kräfte und Personen gemäß § 25 Abs. 1 AGO (einschließlich Konfliktkommissions-Mitglieder). 2.4. Erstmalige Ladungen von Zeugen und Antragstellern haben in Zivil- und Familienrechtsverfahren von durch den Vorsitzenden zu bestimmenden Ausnahmen abgesehen prinzipiell formlos zu erfolgen (§§ 377, 497 ZPO). Das gilt nicht für Arbeitsrechtssachen (§ 27 Abs. 1 AGO). Audi Schriftsätze sind mit Ausnahme des Güteantrags* der Klage und solcher Schriftsätze, die einen Sachan-trag oder die Zurücknahme der Klage enthalten (§ 496 Abs. 4 ZPO), bzw. solcher Sonderfälle, wo Zustellung ausdrücklich vorgeschrieben ist (§§ 70, 73, 239, 246, 320, 321 ZPO), formlos zu übermitteln. 3. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung 3.1. Die der Sache angemessene Vorberatung des Verfahrens im Richterkollektiv muß auch die Fragen der rationellen Verfahrensdurchführung erfassen. 3.2. In der Streitverhandlung ist nur über die Umstände Beweis zu erheben, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. 3.3. Es ist anzustreben, in Ehesachen für die Aus-söhnungs- und Streitverhandlung die gleichen Schöffen einzusetzen, weil dadurch bei wesentlicher Erhöhung der Überzeugungskraft zugleich eine wesentliche Konzentration des Verfahrens erreicht wird. 3.4. Die Protokollführung hat bei Wahrung der gesetzlichen Mindestanforderungen (§§ 159, 160, 499 g ZPO; § 35 AGO) unter größtmöglicher Straffung zu erfolgen. Das rechtlich bedeutsame Tatsachenvorbringen der Parteien und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind konzentriert wiederzugeben. Die Wiedergabe des Vorbringens der Parteien ist auf Erklärungen zu beschränken, die die schriftsätzlichen Ausführungen ergänzen oder berichtigen. Im übrigen reicht es aus, auf die Schriftsätze Bezug zu nehmen. § 161 ZPO ist nicht anzuwenden (vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1955 2 Uz 5/55 [NJ 1955 S. 541]). Rechtsausführungen der Parteien sind in das Protokoll nur dann aufzunehmen, wenn sie in Verbindung mit Tatsachenvorbringen Einwendungen darstellen, die nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie von den Parteien geltend gemacht werden (z. B. die Einrede der Verjährung). Soweit der Staatsanwalt an der Verhandlung teilnimmt, sind auch dessen Rechtsausführungen in knapper Form wiederzugeben, soweit sie nicht bereits schriftsätzlich vorgebracht sind. 3.5. Auf dajs nochmalige Vorspielen der zusammenhängend von dem Vorsitzenden auf Tonband diktierten Aussage kann in der Regel verzichtet werden. Das Gesetz schreibt inhaltlich die Wiedergabe bestimmter Aussagen und Erklärungen vor. Das geschieht durch die Wiederholung der während des Diktats und danach korrigierbaren Aussage, die in dieser Form unverändert festgehalten wird. 3.6. Sofern die Sache nicht im ersten Termin erledigt werden kann, ist grundsätzlich am Schluß der Verhandlung der nächste Termin zu bestimmen und durch entsprechende prozeßleitende Anordnungen einschließlich mündlicher Ladung (§ 218 ZPO) und ggf. Beweisbeschluß vorzubereiten. 3.7. Von richterlichen Fristsetzungen ist in breiterem Umfange Gebrauch zu machen. Dabei ist bei Nichteinhaltung der Fristen die Möglichkeit der Erhebung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 39 GKG auszuschöpfen und diese bereits bei Fristsetzung anzukündigen. 4. Zur Beendigung des Verfahrens 4.1. Die Konzentration auf das Wesentliche trägt zur Erhöhung der Überzeugungskraft des Urteils bei. Dem dient die zweckdienliche Nutzung der in den §§ 313 Abs. 2 und 543 ZPO geregelten Verweisungsmöglichkeiten. Darüber hinaus sind alle überflüssigen Ausführungen, die für die Entscheidung und die Überwindung der Ursachen des Konflikts keine Bedeutung haben, zu vermeiden. 4.2. Versäumnis- und Anerkenntnisurteile können in abgekürzter Form ergehen (§ 313 Abs. 3 ZPO), es sei denn, daß durch eine Begründung eine Erhöhung der Wirksamkeit zu erwarten ist. 570;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik außer Kraft gesetzt.

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