Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 565 (NJ DDR 1971, S. 565); Wirksamkeit bzw. Anwendbarkeit einer Vereinbarung zur Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen Verantwortliche keit und für deren Eintritt gehört (vgl. OG, Urteil vom 20. Dezember 1968 Za 7/68). Dem steht die Festlegung in Ziff. 2.1.2. Abs. 8 der Gemeinsamen Richtlinie zur Durchsetzung der Anweisung Nr. 2/67 des Ministers für Handel und Versorgung vom 2. Januar 1967 (Gemeinsame Richtlinie) nicht entgegen, wonach von Mitarbeitern, die die Leitung einer Verkaufsstelle (Gaststätte) übernehmen sollen, grundsätzlich der Befähigungsnachweis hierfür zu fordern ist. Diese Festlegung ist ein richtunggebender Hinweis für die Kaderpolitik und Arbeitsorganisation der Handelsbetriebe, der insbesondere der ständigen Qualifizierung der Handelstätigkeit dient. Das gleiche gilt für die Festlegung in Teil II, Abschn. E, Ziff. 1 des Rahmenkollektivvertrages, wonach der Betriebsleiter verpflichtet ist, das Aufgabengebiet jedes Werktätigen und seine Verantwortung in Übereinstimmung mit den Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen festzulegen,' und den Werktätigen nur solche Aufgaben übertragen werden dürfen, die sie entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten erfüllen können. Die Verwirklichung dieser grundlegenden Hinweise hängt jedoch von den objektiven Gegebenheiten des'jeweiligen örtlichen Bereichs ab. Stehen dem Handelsbetrieb Werktätige mit Befähigungsnachweis nicht zur Verfügung, so kann er auch andere Werktätige als Leiter einer Verkaufsstelle bzw. Gaststätte einsetzen, die hierzu auf Grund ihres allgemeinen Entwicklungsganges und ihres Persönlichkeitsbildes geeignet sind. Die Auffassung des Bezirksgerichts über das Vorhandensein einer bestimmten Qualifikation als Voraussetzung der Wirksamkeit bzw. Anwendbarkeit einer Vereinbarung zur Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen Verantwortlichkeit ist daher unbegründet. Ebensowenig kann das Bezirksgericht seine Auffassung auf Festlegungen über die „erforderliche Qualifikation“ in § 42 Abs. 2 GBA oder in den Eingruppierungsunterlagen stützen. Soweit darin eine bestimmte Qualifikation gefordert wird, geschieht das unmittelbar im Hinblick auf die Entlohnung des Werktätigen für die ständige Verrichtung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit, nicht aber als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung einer bestimmten Tätigkeit im Arbeitsvertrag oder einer Vereinbarung zur Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen “Verantwortlichkeit. Die dahingehenden Erwägungen des Bezirksgerichts gehen somit fehl. Das gilt auch für die Auffassung des Bezirksgerichts, die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung zur Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen Verantwortlichkeit sei nicht anwendbar, weil es die Verklagte unterlassen habe, durch hierzu geeignete Maßnahmen den Klägern die ihnen fehlende Qualifikation zu verschaffen. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht darin, daß der Betrieb auf Grund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, das Arbeitsvermögen der Werktätigen ständig zu erhöhen. Keineswegs hängt jedoch von der Erfüllung dieser Verpflichtung die Wirksamkeit bzw. Anwendbarkeit einer Vereinbarung zur Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen Verantwortlichkeit ab, wie aus den hierfür maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes und des Rahmenkollektivvertrages hervorgeht. Der rationelle Kern der unzutreffenden Auffassungen des Bezirksgerichts besteht allein darin, daß sich Mängel in der Qualifikation des Werktätigen ebenso wie in der An-' leitung, Unterstützung und Qualifizierung durch den Betrieb gegebenenfalls bei der differenzierten Festsetzung der Höhe des von dem Werktätigen zu leistenden Schadenersatzes auswirken. Es bleibt abschließend festzustellen, daß die Kläger nach ihrem allgemeinen Entwicklungsgang und Persönlichkeitsbild für die Ausübung einer Tätigkeit als Leiter bzw. stellvertretender Leiter einer Kleinstgast-stätte geeignet waren und die Rechtswirksamkeit bzw. Anwendbarkeit der von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung zur Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen Verantwortlichkeit weder durch Mängel in der Qualifikation der Kläger noch durch Mängel in der Anleitung, Unterstützung und Qualifizierung der Kläger durch die Verklagte ausgeschlossen wird. Zu diesem Ergebnis hätte auch das Bezirksgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts gelangen und daran anschließend prüfen müssen, ob die weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit der Kläger erfüllt sind. Da auch insoweit der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist und die abschließende Entscheidung lediglich von dessen rechtlicher Würdigung abhing, konnte der Senat diese Prüfung selbst vornehmen. Maßstab hierfür mußten die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA erarbeiteten Grundsätze sein, die in die Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§112 ff. GBA vom 25. März 1970 (GBl. II S. 267; NJ-Beilage 2/70) eingeflossen sind, wobei hier nur noch die Ziffern 6.2.5. und 6.2.7. in Betracht kommen. Hiervon ausgehend ist anhand des vorliegenden Prozeßmaterials festzustellen, daß der Inventurfehlbetrag einen Verlust an Werten ausdrückt, auf die sich die Rechenschaftspflicht der Kläger bezog, und daß die Kläger über den Verbleib der in Verlust geratenen Werte nicht Rechenschaft ablegen konnten, obwohl sie auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse in der Gaststätte während des Zeitraums, in dem der Verlust eingetreten ist, hierzu in der Lage gewesen wären. Die Kläger hätten ihre Rechenschaftspflicht erfüllen können, indem sie entweder die ihren Arbeitspflichten entsprechende Verwendung der' ihnen an vertrauten. Werte nach Maßgabe der hierfür gegebenen betrieblichen Weisungen belegten (Regel) oder begründet darlegten, daß die Unmöglichkeit, ihre Rechenschaftspflicht auf diese Weise zu erfüllen, nicht auf eigenes, schuldhaftes, arbeitspflichtverletzendes Handeln zurückzuführen ist (Ausnahme). Sie haben keins von beiden getan. Hierzu muß klargestellt werden, daß die Kläger ihre Rechenschaftspflicht in Form der Ausnahme von der Regel nicht schon dadurch erfüllten, daß sie in dem Bestreben, eigenes arbeitspflichtverletzendes Handeln als Ursache des Verlusts ihnen anvertrauter Werte auszuschließen, beliebige Behauptungen über von ihnen für möglich gehaltene andere Ursachen aufstellten. Gerade so haben sich aber die Kläger während des gesamten arbeitsrechtlichen Verfahrens verhalten. Dabei sind ihre Behauptungen über die von ihnen für möglich gehaltenen Ursachen des Verlusts ihnen anvertrauter Werte bereits von der Konfliktkommission, die hierbei sehr gründlich und gewissenhaft gearbeitet hat, untersucht und sachlich und rechtlich zutreffend gewürdigt worden. Danach steht fest, daß die Behauptungen der Kläger Weder das Inventurergebnis noch die Voraussetzungen für den Eintritt der erweiterten materiellen Verantwortlichkeit in Frage stellen. 565;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 565 (NJ DDR 1971, S. 565) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 565 (NJ DDR 1971, S. 565)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden feindlich-negativer Kräfte. Bei Notwendigkeit sind unter Zugrundelegung der Kontrollziele Etappenziele festzulegen. Die Kontroll- Etappenziele sind in den Maßnahmeplänen zu dokumentieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X