Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 564

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 564 (NJ DDR 1971, S. 564); fänger gewollt oder ungewollt vorzuenthalten. Das zu gewährleisten ist Angelegenheit eines jeden Bürgers. Die Pflicht der gesellschaftlichen und staatlichen Kräfte besteht darin, die Bevölkerung darüber aufzuklären und sie auf die Konsequenzen von Nachlässigkeiten hinzuweisen. Das Urteil verweist darauf, daß grundsätzlich die Betroffenen alle Möglichkeiten wahrzunehmen haben, die zur Wahrung von Fristen notwendig sind, und daß sie sich dazu auch in die Lage versetzen müssen. Von der Einhaltung verfahrensrechtlich vorgeschriebener Fristen hängt wesentlich die Rechtssicherheit ab. Das Recht eines Verfahrensbeteiligten, auf die Rechtskraft einer Entscheidung zu vertrauen, ist nicht weniger schutzwürdig als die evtl, gerade noch entschuldbare Fristversäumnis. Wenn auch grundsätzlich die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht an einer versäumten Frist scheitern soll, so ist dennoch allzu große Nachsicht bei der Beurteilung von Fristversäumnissen unangebracht. Sicher sind lebensfremde, überspitzte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Empfängers einer Postsendung zu vermeiden. An den Grad des Verschuldens bei Fristversäumnissen sind m. E. auch in Zukunft strenge Anforderungen zu stellen. Die gegenwärtige Fassung des Entwurfs eines Zivilverfahrensgesetzes bezieht sich zwar nicht mehr auf Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle, um eine Beseitigung von den Folgen einer Fristversäumung zu rechtfertigen, geht aber davon aus, daß lediglich schuldlose Fristversäumnisse die Befreiung von den Folgen nach sich ziehen können. Gehen daher dem Empfänger auf Grund von Nachlässigkeiten Postsendungen nicht zu, so wird das auch in Zukunft kein Entschuldigungsgrund sein. Werner Q u e s s e l, Richter am Bezirksgericht Potsdam Arbeitsrecht §113 Abs. 2 Buchst, b GBA; Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels in der DDR; OG-Richtlinie Nr. 29. Die Wirksamkeit bzw. Anwendbarkeit einer Vereinbarung zwischen Betrieb und Werktätigem zur Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA ist nicbt davon abhängig, daß der Werktätige die Qualifikation besitzt, die in den lohnrechtlichen Bestimmungen des Rahmenkollek-tivvertragcs für die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit vorgesehen ist. Mängel in der Qualifikation des Werktätigen ebenso wie in der Anleitung, Unterstützung und Qualifizierung durch den Betrieb können sich aber bei der differenzierten Festsetzung der Höhe des von dem Werktätigen zu leistenden Schadenersatzes auswirken. OG, Urt. vom 25. Juni 1971 - Ua 4/71. Die Klägerin zu 1) ist seit 1962 im Handel beschäftigt. Sie war zunächst als Serviererin und von 1966 an als Leiterin verschiedener Verkaufsstellen tätig. Der Kläger zu 2), ihr Ehemann, hat einen handwerklichen Beruf erlernt und war dann langjährig als Behördenangestellter tätig. Die Klägerin zu 1) ist als Leiterin und der Kläger zu 2) als stellvertretender Leiter einer Kleinst-gaststätte bei der Verklagten beschäftigt gewesen. Der monatliche Tariflohn betrug für die Klägerin zu 1) 445 M und für den Kläger zu 2) 405 M. In den Arbeitsverträgen war zwischen den Parteien die Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA vereinbart worden. Bei der Übergabeinventur anläßlich des Urlaubs der Kläger wurde ein Fehlbetrag von 4 831,11 M festgestellt, der sich auf Grund der nachfolgenden Abstimmungen auf 5 620,56 M erhöhte. Wegen dieses Fehlbetrags hat die Verklagte die Konfliktkommission angerufen, die die Kläger verpflichtete, an die Verklagte Schadenersatz in Höhe des dreifachen Betrags ihres monatlichen Tariflohnes zu zahlen. Gegen den Konfliktkommissionsbeschluß haben die Kläger Klage (Einspruch) erhoben. Der Staatsanwalt des Bezirks hat beantragt, das Verfahren vor dem Bezirksgericht als Gericht erster Instanz durchzuführen. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Konfliktkommissionsbeschlusses die Verklagte mit ihren Ansprüchen abzuweisen. Mit seinem Urteil hat das Bezirksgericht den Konfliktkommissionsbeschluß aufgehoben und die Verklagte mit ihren Schadenersatzansprüchen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Einspruch (Berufung) beim Obersten Gericht eingelegt und beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Kläger zu verurteilen, an sie den dreifachen Betrag ihres monatlichen Tariflohnes als Schadenersatz zu zahlen. Der Einspruch (Berufung) war zulässig. Er hatte zum Teil Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß die Kläger auf Grund ihrer Tätigkeit als Leiter und stellvertretender Leiter einer Kleinstgaststätte zu dem in Teil II, Abschn. E, Ziff. 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels in der DDR (Rahmenkollektiwertrag) genannten Personenkreis gehören, mit dem die Verklagte eine schriftliche Vereinbarung zur Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen Verantwortlichkeit gemäß § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA abschließen kann, und daß die Parteien im Arbeitsvertrag eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben. Bei der rechtlichen Würdigung des ausreichend aufgeklärten Sachverhalts ist es jedoch zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, daß die Vereinbarung rechtsunwirksam bzw. nicht anwendbar sei, weil bei ihrem Abschluß den Klägern die für die Ausübung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit erforderliche Qualifikation gefehlt und die Verklagte ihnen diese auch in der folgenden Zeit nicht durch hierzu geeignete Maßnahmen verschafft habe. Die auf diesen rechtlichen Erwägungen beruhende Entscheidung verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA in Verbindung mit der oben genannten Bestimmung des Rahmenkollektivvertrages. Sie konnte daher nicht aufrechterhalten werden. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts hätte das Bezirksgericht davon ausgehen müssen, daß die Bestimmung in § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA als Rechtsgrundlage für den Schadenersatzanspruch des Betriebes Anforderungen an die Qualifikation des Werktätigen als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit bzw. Anwendbarkeit einer Vereinbarung zur Übernahme der Rechenschaftspflicht und damit verbundenen erweiterten materiellen Verantwortlichkeit nicht enthält. Auch der Rahmenkollektivvertrag, auf den das Gesetz wegen der näheren Einzelheiten der Regelung verweist, macht in den Bestimmungen über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Rechenschaftspflicht die Wirksamkeit bzw. Anwendbarkeit einer dahingehenden Vereinbarung zwischen Betrieb und Werktätigen nicht vom Vorhandensein einer bestimmten Qualifikation des Werktätigen abhängig. Bereits hiernach kann festgestellt werden, daß das Vorhandensein einer bestimmten Qualifikation des Werktätigen nicht zu den Voraussetzungen für die 564;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen. Die Entscheidung dazu ist vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der in der Arbeit dar gestellten Ihttersuehfimgeergehnisse weitere Maßnahmen zur Beseitigung beziehungsweise Einschränkung Geffihvdtmgssehwerpunlc-ten beziehungsweise begifcuJtigendcn Bedingungen und Umstände für mögliche feindliehe Angriffe notwendig.

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