Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 563

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 563 (NJ DDR 1971, S. 563); Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Einspruch verspätet ist und daß auch keine Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Dafür mangelt es zunächst an einem rechtzeitig gestellten Antrag. Der Verklagte war aber auch nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert, die Notfrist der §§ 700, 339 Abs. 1, 508 Abs. 2 ZPO einzuhalten, und er hat auch nicht ohne Verschulden von der Zustellung des Vollstreckungsbefehls keine Kenntnis erlangt. Die grundsätzliche Rechtsauffassung geht dahin, daß die Durchsetzung materieller Rechte möglichst nicht daran scheitern soll, daß Formvorschriften nicht eingehalten oder Fristen versäumt wurden. Dem beugen die Gerichte durch gründliche Rechtsmittelbelehrungen vor. Die Rechtssicherheit gebietet aber, für den Gebrauch eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs Grenzen zu setzen. An dem Ergebnis eines Zivilprozesses sind zwei Parteien interessiert; deshalb kann das Verfahren nicht einseitig nur auf die Belange einer Partei, hier des Rechtsmittelführers, abgestellt werden. Die andere Partei hat ein berechtigtes Interesse daran, daß sie auf die Einhaltung gesetzlich vorgesehener Fristen und auf die Rechtskraft eines Vollstreckungstitels vertrauen kann. Deshalb hat grundsätzlich die Versäumung einer Prozeßhandlung gemäß §230 ZPO zur Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. An die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind keine überspitzten und lebensfremden Anforderungen zu stellen (vgl. OG, Urteil vom 8. Februar 1962 1 Zz 6/62 NJ 1963 S. 94). Aber auch bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ist Maßstab für den Grad an Umsicht und Gewissenhaftigkeit dasjenige, was von allen Bürgern zur Wahrnehmung ihrer Interessen in eigenen Rechtsangelegenheiten im allgemeinen verlangt werden muß. Dazu gehört die Sorge für den ordentlichen Zugang von Eostsendungen im allgemeinen, die ggf. notwendig werdende Information anderer Bürger über in nächster Zeit evtl, zu erwartende Maßnahmen in einer schwebenden Rechtssache vor Antritt einer längeren Reise und die Vorsorge zur Wahrung von Fristen und Terminen bei Abwesenheit. Zu den Pflichten eines jeden Bürgers gehört es auch, bei Inanspruchnahme der Rechtsantragstelle den dort tätigen Justizangestellten umfassend und gründlich über das Anliegen, das zu Protokoll gegeben werden soll, aufzuklären. Das Verhalten des Verklagten liefe, wenn es als Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 233 ZPO anerkannt würde, auf ein unbefristetes Einspruchsrecht gegen Vollstreckungsbefehle oder Versäumnisurteile hinaus. Derartige Tendenzen sind aber mit einem ordentlichen Gerichtsverfahren nicht zu vereinbaren und widersprechen der Rechtsordnung. Der Verklagte hat zunächst gegen den Zahlungsbefehl keinen Widerspruch eingelegt. Er lebt in K., läßt aber seine Post zu seinen Eltern nach T. schicken, so daß er zwangsläufig von deren Eingang erst später Kenntnis erhält. Den Vollstreckungsbefehl hat er, nachdem er am 3. August von seiner Reise zurückgekehrt war, erst am 8. August von der Post abgeholt, da inzwischen der Gerichtsvollzieher vorstellig geworden war. Am 12. August hat er schließlich Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl eingelegt, ohne aber wegen der versäumten Einspruchsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Seine Krankheit stand einer früheren Einlegung des Einspruchs nicht entgegen; denn er war trotz angeblich ärztlich verordneter Bettruhe am 8. August auf der Post und am 12. August beim Kreisgericht. Im übrigen ist dieses Verhalten des Verklagten lediglich für die Charakterisierung seiner Einstellung zu der Sache von Bedeutung; rechtlich ist es bedeutungslos. Die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbefehl lief am 16. Juli 1969 ab, damit erlangte dieser am 17. Juli 1969 Rechtskraft. Von der Zustellung des Vollstreckungsbefehls erhielt der Verklagte erst nach dem 3. August Kenntnis. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung lief somit mindestens bis zum 18. August 1969. Der Verklagte hätte also noch am 12. August den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen können. Dieser Antrag ist aber erst am 1. Oktober 1969 gestellt worden. Die Folgen dieser Fristversäumung können aber abgesehen davon, daß die inhaltlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorhanden sind nicht durch die Bewilligung einer weiteren Nachfrist beseitigt werden. Anmerkung: Das Urteil nimmt zu den Anforderungen Stellung, die an die Sorgfalt eines Bürgers bei der Wahrnehmung eigener Rechtsangelegenheiten zu stellen sind, und zwar im Hinblick auf die Beseitigung von Säumnisfolgen nach der Zustellung von Postsendungen. Ist eine unmittelbare Zustellung von Postsendungen nicht möglich, dann gilt die Zustellung als bewirkt, wenn der Empfänger von der Niederlegung der Sendung beim Postamt benachrichtigt worden ist. Der gegenwärtige Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen sieht eine Frist von einer Woche zwischen der Niederlegung und dem unterstellten Zugang der Sendung an den Empfänger vor, was gegenwärtig bei der Zustellung durch Niederlegung bei der Post oder anderen Stellen nicht geregelt ist (vgl. § 182 ZPO). Die beabsichtigte Regelung wird demnach dem Empfänger größere Sicherheit gewährleisten als die jetzige Form der Zustellung durch Niederlegung. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Sendung durch den Empfänger wird es aber auch in Zukunft nicht ankommen. Die Benachrichtigung von der Niederlegung der Sendung beim Postamt ist angesichts der Tatsache, daß die Bürger meist berufstätig sind, als die typische Form der Zustellung anzusehen. Daher bemüht sich die Deutsche Post, in den größeren Städten Zustellbezirke einzurichten und Zustellmöglichkeiten zu schaffen, die den Empfängern das Abholen von Postsendungen erleichtern. Damit erwächst für jeden Empfänger von Postsendungen aber auch die Pflicht, dafür zu sorgen, daß ihm solche Sendungen, zu denen auch die Benachrichtigungen gehören, zugehen. Es ist Kellner vollauf zuzustimmen, wenn er in seinem Beitrag „Die Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis“ (NJ 1971 S. 141 ff. [143]) für das künftige Zivilverfahren davon ausgeht, daß an die Sorgfaltspflichten der Bürger in bezug auf ihren Postempfang hohe Anforderungen gestellt werden müssen und daß ein Bürger mit der Behauptung, ein im Wege der Ersatzzustellung übermitteltes Schriftstück sei ihm nicht zugegangen, nur gehört werden kann, wenn er darlegt, daß er bei Beachtung seiner Pflichten außerstande war oder daran gehindert wurde, von der zugestellten Sendung Kenntnis zu nehmen. Das erfordert von jedem Bürger, bei Wohnungswechsel oder bei längerer Abwesenheit von der Wohnung besondere Vorsorge zu treffen und Möglichkeiten für andere Personen auszuschließen, die Postsendung oder die Benachrichtigung zur Abholung einer solchen dem Emp- 563;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 563 (NJ DDR 1971, S. 563) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 563 (NJ DDR 1971, S. 563)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten-und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X