Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 562

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 562 (NJ DDR 1971, S. 562); gegen den Verklagten zu 2) gestellt. Er hätte nach § 139 ZPO vom Gericht zur Erklärung aufgefordert werden müssen,- ab er damit die Klage gegen die Verklagte zu 1) zurücknimmt oder welche Anträge er insoweit stellen will. Das Kreisgericht hat diese Frage nicht geklärt. Es hat aber trotzdem die Klage gegen beide Verklagten mit Urteil abgewiesen, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Das hat zur Folge, daß der Kläger die Möglichkeit einer Klage wegen des hier geltend gemachten Anspruchs auch gegen die Verklagte zu 1) verloren hat, obwohl sich das Urteil mit den Beziehungen zwischen der Verklagten zu 1) und dem Kläger nicht auseinandersetzt und mangels entsprechenden Antrags auch nicht auseinandersetzen konnte. Die Entscheidung verletzt aber auch materielles Recht. Das Kreisgericht hat sich ungenügend mit dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und außerdem den Grundsatz verletzt, daß das Gericht verpflichtet ist, das Parteivorbringen umfassend rechtlich zu würdigen und zu klären, ob sich der geltend gemachte Anspruch etwa auch aus anderen als den von einer Partei vorgetragenen Rechtsgrundlagen ableiten läßt. Außerdem reicht die Sachverhaltsaufklärung selbst für die vom Kreisgericht gezogene rechtliche Schlußfolgerung nicht aus, wenn es lediglich aus dem vorgelagten Brief ableitet, daß ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei und eine Stellvertretung des Verklagten zu 2) durch seine Ehefrau nicht Vorgelegen habe. Für die nachzuholende Sachaufklärung und deren rechtliche Beurteilung hat das Kreisgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten: Der Kläger hat behauptet, daß der Verklagte Max S. ihm die Rückzahlung eines seiner damaligen Ehefrau gewährten Darlehens schulde und daß er dessen Rückzahlung allein übernommen habe. Der vom Kläger überreichte Brief des Verklagten Max S. an seine damalige Ehefrau liefert den Anschein der Richtigkeit dieses Vorbringens. Dem Kreisgericht kann zwar darin zugestimmt werden, daß sich aus ihm nicht im einzelnen die zwischen den Beteiligten getroffenen Abreden ergeben. Da der Verklagte Max S. die Beauftragung seiner Ehefrau bestreitet, hätte das Kreisgericht durch Vernehmung der früheren Ehegatten diese Frage klären müssen. Im wesentlichen kommt es für die Beweisaufnahme auf die Feststellungen an, wann das Darlehen gewährt wurde, unter welchen Gesichtspunkten und mit welchen Abreden. Sollte sich ergeben, daß nach dem bisherigen Vortrag schon angenommen werden könnte, daß das Geld, nach Inkrafttreten das Familiengesetzbuchs hingegeben wurde, so wäre vom Kreisgericht § 11 FGB zu beachten und das Klagevorbringen auch unter dieser Sicht zu prüfen. Nach dieser Bestimmung kann ein Ehegatte den anderen rechtlich wirksam verpflichten, wenn das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft hier das Darlehen dazu bestimmt war, Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens zu regeln. Dann haften daraus beide Ehegatten als Gesamtschuldner mit der Wirkung, daß der Gläubiger jeden von ihnen zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung in Anspruch nehmen kann. Diese Wirkung des Gesetzes tritt selbst dann ein, wenn der vertretene Ehepartner vom Rechtsgeschäft selbst keine Kenntnis hatte. Bei Rechtsgeschäften, die i. S. des § 11 FGB als zu den Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens gehörig anzusehen sind, kann dem Dritten, für den sich daraus Forderungen gegen die Eheleute ergeben, eine derartige Unkenntnis eines Ehepartners nicht wirksam entgegengehalten werden. Das würde ggf. dann zu- treffen, wenn der Dritte positive Kenntnis von dem entgegenstehenden Willen des nach § 11 FGB vertretenen Ehegatten hatte. Die Wirkung des § 11 FGB gegenüber Dritten berührt nicht die Frage, wie eine derartige Verpflichtung zwischen den Ehegatten selbst wirkt und ggf. bei familienrechtlichen- Auseinandersetzungen 'zwischen ihnen zu berücksichtigen ist. Wie ausgeführt, spricht der Brief vom 1. Januar 1968 dafür, daß der Verklagte zu 2) von der Geldhingabe Kenntnis hatte. Dem stehen seine bisherigen Erklärungen, daß er selbst kein Geld erhalten und seine damalige 'Ehefrau zur Aufnahme des Darlehens nicht beauftragt habe, auch nicht entgegen. §11 FGB steht aber auch einer Darlehensaufnahme durch einen Ehegatten in Form der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) nicht entgegen, wie das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 7. August 1970 2 Zz 11/70 - (NJ 1970 S. 718) ausgeführt hat. Falls der Kläger seine Klage gegen die Verklagte zu 1) aufrechterhält, könnte diese einwenden, daß sie ausdrücklich nur ihren damaligen Ehemann verpflichten wollte und in dessen Auftrag (oder nachträglich erklärtem Einverständnis) gehandelt hübe mit dem Ziel, daß nur er zur Rückzahlung der Darlehenssumme verpflichtet werden sollte. Eine derartige Abrede erscheint unter dem Gesichtspunkt möglich, daß der Verklagte zu 2) seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Familie nicht nachkommen konnte und ausschließlich deshalb das Darlehen aufgenommen wurde. Sollte sich 'dies durch die weitere 'Beweisaufnahme bestätigen, so würde der Anspruch ausschließlich aus den §§ 607 ff. BGB in Verbindung mit §§ 164 ff. BGB herzuleiten sein und § 11 FGB keine Anwendung finden. Der bisher .bekannte Sachverhalt läßt auch Überlegungen in einer dritten Richtung zu: Ergibt die Beweisaufnahme, daß die Verklagte zu 1) ein Darlehen aufnahm, mit welchem nicht Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens, sondern persönliche Belange dieser Verklagten geregelt worden sind, so wäre zu prüfen, ob die noch zu erforschenden Abreden zwischen den Verklagten als Schuldübernahme i. S. der §§ 414 ff. BGB auflzufassen sind, der Verklagte zu 2) also daraus zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet wäre. §§230, 233, 234 Abs. 1 ZPO. 1. Maßstab für den Grad an Umsicht und Gewissenhaftigkeit, den eine Prozeßpartei bei der Wahrung von Fristen für den Gebrauch eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufzubringen hat, ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls das, was von allen Bürgern zur Wahrnehmung ihrer Interessen in eigenen Rechtsangelegenheiten im allgemeinen verlangt werden muß. Dazu gehört u. a. die Sorge für den ordentlichen Zugang von Postsendungen. BG Potsdam, Urt. vom 22. April 1970 - 1 BCB 62/69. Das Kreisgericht hat auf Antrag des Klägers am 24. April 1969 einen Zahlungsbefehl gegen den Verklagten erlassen. Dieser Zahlungsbefehl wurde ihm am 22. Mai 1969 zugestellt. Da der Verklagte keinen Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Vollstreckungsbefehl verfügt und dieser dem Verklagten am 9. Juli 1969 zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbefehl hat der Verklagte am 12. August 1969 Einspruch eingelegt. Das Kreisgericht hat den Einspruch verworfen, weil er verspätet eingelegt worden sei und Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, nicht vorhanden seien. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt, mit der er vorgetragen hat, daß er wegen einer längeren Auslandsreise und anschließender Krankheit nicht eher hätte Einspruch einlegen können. Die Berufung hatte keinen Erfolg. 562;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 562 (NJ DDR 1971, S. 562) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 562 (NJ DDR 1971, S. 562)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur Beseitigung begünstigender Bedingungen und Verhinderung schadensverursachender Handlungen bei ständiger Gewährleistung des Primats der Vorbeugung. Die konkreten Ziele und Vege für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie an der Bearbeitung von Operativen Vorgängen muß auf politisch-operative Schwerpunkte beschränkt bleiben. Der Hauptweg der weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen besteht in der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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