Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 559

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 559 (NJ DDR 1971, S. 559); seinen Zustand ähnlich ein. Die möglichen persönlichkeitsverändernden Folgen zu beurteilen und daraus Schlußfolgerungen für seine Zurechnungsfähigkeit zu ziehen ist eine der in § 242 Abs. 1 StPO gestellten Forderungen an das Gericht. Damit muß es gleichzeitig die Frage beantworten, welche Maßnahmen zur Überwindung der Ursachen und Bedingungen der Straftat notwendig sind. Es ist daher erforderlich, einen psychiatrischen Sachverständigen zu beauftragen, den Angeklagten zu begutachten und gleichzeitig Vorschläge für notwendige ärztliche Maßnahmen zu unterbreiten. Wird bei dem Angeklagten die verminderte Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat gemäß § 16 StGB bejaht, dann muß der Gutachter auch zur Frage der Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus Stellung nehmen. Wenn es dafür keine Anhaltspunkte gibt, dann muß geprüft werden, ob eine fachärztliche Heilbehandlung nach § 27 StGB notwendig ist. Beide Maßnahmen nebeneinander sind jedoch nicht möglich. Anliegen des § 27 StGB ist es, mit der fachärztlichen Heilbehandlung künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das bedeutet, daß im Strafverfahren einzuschätzen ist, ob und mit welchen Mitteln die Heilung des Straftäters zu erreichen ist. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auch eine Schutzfunktion zu erfüllen hat. Bei Tätern, die ihre Handlungen unter Alkoholeinfluß begangen haben und bei denen sich Hinweise darauf ergeben, daß eine fachärztliche Heilbehandlung notwendig sein kann, darf sich das Gericht im Strafverfahren nicht nur auf allgemeine, in der juristischen Praxis gesammelte Erfahrungen stützen. Die Differenziertheit der psychischen Erscheinungen bei Alkoholikern sowie die Notwendigkeit der konsequenten Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs mit modernen wissenschaftlichen Mitteln verlangen die Zusammenarbeit mit medizinischen Sachverständigen. Anmerkung: Das vorstehende Urteil führt zutreffend aus, daß in einem Strafverfahren auch die Frage zu beantworten ist, welche Maßnahmen zur Überwindung der Ursachen und Bedingungen der Straftat notwendig sind. Richtig wird gesagt, wann eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung und wann eine fachärztliche Heilbehandlung anzuordnen ist. Das entspricht auch den Ausführungen Schlegels (NJ 1969 S. 17) zum Charakter der fachärztlichen Heilbehandlung als einer Maßnahme zur Verhütung weiterer Straftaten durch den Angeklagten. Wann sich das Gericht die für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer fachärztlichen Heilbehandlung erforderliche Sachkunde durch Beiziehung eines Sachverständigengutachtens oder durch Vernehmung eines sachverständigen Zeugen zu verschaffen hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Kollegiums für Strafsachen des Obersten Gerichts (NJ 1969 S. 304). Bei dieser Gelegenheit soll aber noch auf folgendes hingewiesen werden: Einige Gerichte haben in den Fällen, in denen wegen der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters eine Freiheitsstrafe auszusprechen war, auf der Grundlage des § 39 Abs. 5 StGB angeordnet, daß die Strafe in einem Haftkrankenhaus oder in einer besonderen Abteilung der Strafvollzugsanstalt zu vollziehen sei. Dieser Auffassung muß widersprochen werden. Das Gericht kann neben einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach dem Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I S.273) anordnen. Aus §§ 2 und 11 ff. dieses Gesetzes ergibt sich, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Einrichtung im Urteil zu benennen, in der die Unterbringung erfolgen soll. Für die Verwirklichung der Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung ist gemäß § 47 der 1. DB zur StPO der für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständige Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, verantwortlich. Auch daraus ist zu entnehmen, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Einrichtung zu bestimmen, in der die Einweisung verwirklicht wird. Auf der Grundlage von § 39 Abs. 5 StGB kann das Gericht im Urteil festlegen, daß der Strafvollzug in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Vollzugs der Freiheitsstrafe gemäß §§ 15 ff. SVWG in einer anderen Vollzugsart durchzuführen ist. Im Urteilstenor kann also z. B. angeordnet werden, daß die Strafe nicht in der allgemeinen Vollzugsart (§ 16 SVWG), sondern davon abweichend in der strengen Vollzugsart (§ 17 SVWG) zu vollziehen ist. In den Urteilsgründeh sind die Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten sowie die Wirkung eventuell vorangegangener Straf- und Erziehungsmaßnahmen anzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit der strengen Vollzugsart ergibt. Ist eine Abweichung von den vorgesehenen Vollzugsarten nicht erforderlich, dann braucht darüber im Urteil auch nicht entschieden zu werden. Weitere Anordnungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe darf das Gericht nicht treffen. Die Einweisung in bestimmte Einrichtungen des Strafvollzugs (§ 9 Abs. 2 SVWG), einschließlich der Einweisung in ein Haftkrankenhaus, während der Verwirklichung der Strafe mit Freiheitsentzug ist allein Aufgabe der Vollzugsorgane. Wird die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung neben einer Strafe mit Freiheitsentzug angeordnet, so wird der Verurteilte nach der Verwirklichung der Freiheitsstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dr. Herbert Pompoes, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht Zivilrecht §§823 Abs. 1, 907, 1004 BGB; §27 GBA. 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eines Grundstücks wegen widerrechtlicher Verletzung seines Eigentums (hier: durch übermäßige Kohlenstaubeinwirkung vom Nachbargrundstück aus) Schadenersatz verlangen kann. 2. Zur Berechnung der Höhe des Schadenersatzes für Immissionsschäden (hier: übermäßige Kohlenstaub- einwirkungen), wenn die Beseitigung des Schadens notgedrungen durch Arbeitskräfte geschehen muß, denen sonst eine höher bewertete Arbeitsaufgabe übertragen ist. BG Schwerin, Urt. vom 3. Februar 1970 BCB 37/69. Der Kläger betreibt eine Werkstatt mit Autolicht- und Magnetzentrale. Auf dem Nachbargrundstück unterhält der Verklagte ein Kohlen- und Brennmaterialauslieferungslager. Der durch diesen Betrieb entstehende Kohlenstaub greift auch auf das Grundstück des Klägers über. Der Kläger hat vorgetragen, in den letzten Jahren sei die Staubbelästigung so erheblich geworden, daß sein Betrieb mit Kohlenstaub geradezu zugedeckt werde. Um eine Beeinträchtigung der Arbeit in seiner Werkstatt zu verhindern, sei er gezwungen, täglich etwa eine Stunde lang die Kohlenstaubverschmutzung zu beseitigen und durchschnittlich alle drei Wochen den Kohlen- 559;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Anlage Anlage der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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