Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 55

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 55 (NJ DDR 1971, S. 55); ßenverkehr 1969, Nr. 8, S. 196) und zu den besonderen Anforderungen an die Überprüfung der Bremsanlagen von Anhängerfahrzeugen (Urteil vom 10. September 1970 3 Ust 2/70 NJ 1970 S. 653). Die vorstehende Entscheidung des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt ergänzt die Rechtsprechung zu diesem Problemkreis, indem sie auf die Besonderheiten des verkehrssicheren Zustandes von Anhängerkupplungen eingeht. Das Bezirksgericht hat mit der Zurückweisung der Berufung die in der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe bestätigt und damit die Anleitung, die das Oberste Gericht auf seiner 22. Plenartagung und in der Rechtsprechung bei Verkehrsdelikten zur Strafzumessung gegeben hat, richtig auf den vorliegenden Fall angewendet (vgl. dazu den Bericht des Präsidiums des Ober/ten Gerichts auf der 22. Plenartagung in NJ 1969 S. 264 ff. sowie OG, Urteil vom 14. Oktober 1969 3 Zst 22/69 NJ 1969 S. 743 und OG, Urteil vom 20. Mai 1969 3 Zst 11/69 NJ 1969 S. 476). Wer einen über ein Jahr lang nicht benutzten Anhänger trotz äußerlich sichtbarer Mängel, die seine Verkehrs-und Betriebssicherheit ausschließen, nicht genügend technisch überprüft und trotzdem in Betrieb nimmt, handelt kraß verantwortungslos. Wird durch eine solche Pflichtverletzung ein Mensch getötet, so gebietet der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger sowie der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr grundsätzlich den Ausspruch einer Freiheitsstrafe. Das Urteil des Bezirksgerichts erweckt jedoch Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung, soweit es eine unbewußte Pflichtverletzung des Angeklagten auf der Grundlage verantwortungsloser Gleichgültigkeit annimmt. Vorangestellt sei, daß eine solche Schuldform die Schwere der Schuld des Angeklagten nicht generell herabsetzt, denn die bewußte Pflichtverletzung beruht häufig auf der gleichen negativen Haltung wie die strafrechtlich bedeutsame unbewußte Pflichtverletzung. Ihre Unterscheidung ist aber notwendig, um sie einerseits von der Nichtschuld abzugrenzen und um andererseits ihren sozialen Gehalt besser erfassen zu können, (vgl. dazu Abschn. 1.2.3. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 NJ 1969 S.460 oder NJ-Beilage 4/70). Die Bewußtheit der Pflichtverletzung setzt voraus, daß der Täter sich im Zeitpunkt der Tat darüber im klaren ist, daß er einen Pflichtenverstoß begeht, hier also, daß er ein Verkehrs- und betriebsunsicheres Fahrzeug im Straßenverkehr benutzt. Kriterien für die Bewußtheit einer Pflichtverletzung sind: die Sinnerfüllung der pflichtverletzenden Handlung (eine motivierte Pflichtwidrigkeit kann nur bewußt erfolgen; ist sie nicht motiviert, so kann sie sowohl bewußt als unbewußt sein); die zeitliche Dauer der Pflichtverletzung (eine während eines längeren Zeitraums erfolgende pflichtwidrige Handlung vermag eher bewußt zu werden als ein kurzzeitiger Pflichtverstoß); die Stärke des Abweichens vom normgerechten Verhalten (je krasser der Pflichtverstoß ist, desto eher kann er bewußt erlebt sein); die Eindeutigkeit der Situationsbedingungen bzw. der Pflichten (je eindeutiger die verhaltensfordernde Situation, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit bewußten Fehlverhaltens); die Erkennbarkeit und Erfüllbarkeit der Pflichten auf Grund der Ausbildung und der individuellen Erfahrungen. Ist allein an Hand dieser Kriterien eine sichere Aussage nicht möglich, so müßte der Kontaktablauf zwi- schen dem Täter und den Anforderungen wie in dem Schema in NJ 1969 S. 337 dar gestellt näher analysiert werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Verletzung von elementaren Pflichten, deren Erfüllung eindeutig und für den Angeklagten ohne Mühe möglich war. Das Bezirksgericht schlußfolgert jedoch aus der Erklärung des Angeklagten, er habe geglaubt, mit dem Rütteln an dem Gestänge des Anhängers seiner Überprüfungspflicht nachgekommen zu sein, und er habe die äußerlich sichtbaren Mängel nicht bemerkt, daß er sich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht bewußt gewesen sei. Die Entscheidung hätte an Überzeugungskraft gewonnen, wenn sich das Bezirksgericht nicht mit diesen Angaben des Angeklagten begnügt hätte. Richtig hat das Gericht als Ausgangspunkt seiner Überlegungen zur Schuldprüfung den Inhalt und den Umfang der dem Angeklagten in der konkreten Situation obliegenden Pflichten festgestellt. Es kommt zu dem Ergebnis, daß bei dem über ein Jahr lang nicht benutzten Anhänger vor Antritt der Fahrt auch die Funktionstüchtigkeit der Anhängerkupplung zu überprüfen gewesen wäre. Nunmehr hätte geklärt werden müssen, inwieweit dem Angeklagten auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrungen diese Pflicht bekannt gewesen ist. Handelte der Angeklagte in voller Kenntnis der ihm obliegenden Pflichten, d. h. also mit dem Wissen, die Anhängerkupplung überprüfen zu müssen, so läge ein bewußter Verstoß vor. Zur Bestimmung des Ausmaßes seiner Schuld wäre alsdann zu prüfen gewesen, warum er sich zu einem solchen pflichtwidrigen Verhalten entschieden hatte. Die Tatsache, daß der Angeklagte am Gestänge des Anhängers rüttelte, um seiner Überprüfungspflicht nachzukommen, deutet darauf hin, daß ihm der Inhalt dieser Pflicht bewußt war. Dr. Rolf Schröder, Richter am Obersten Gericht Zivilrecht §§ 17, 198 StPO; § 112 Abs. 2 GBA; § 255 BGB. 1. Schadenersatzansprüche kann im Strafverfahren nur geltend machen, wer durch die Tat selbst geschädigt worden ist. Dazu gehören auch die Hinterbliebenen eines unterhaltspflichtigen Getöteten. 2. Durch Zechprellerei wird der Inhaber oder Rechtsträger der Gaststätte geschädigt, nicht die Servierkraft. Deren Vermögen wird erst dadurch vermindert, daß der Inhaber der Gaststätte gegen sie Rückgriffsansprüche geltend macht. 3. In Fällen der Zechprellerei ist der Inhaber einer Gaststätte zu Rückgriffsansprüchen gegenüber der Servierkraft nur nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts berechtigt, also wenn die Servierkraft die Zechprellerei durch ihr Verschulden (auch durch Fahrlässigkeit) ermöglicht oder erleichtert hat. Leistet die Servierkraft dem Gastwirt Schadenersatz, so kann sie Abtretung seines Schadenersatzanspruchs gegen den Zechpreller fordern: Bei Schadenersatzleistung durch die Servierkraft ist zu vermuten, daß sie die Abtretung gefordert und erhalten hat. Diesen abgetretenen Anspruch kann sie nicht im Strafverfahren, wohl aber durch Klageerhebung im Zivilprozeß geltend machen. 4. Fällt bei einer Zechprellerei der Servierkraft kein Verschulden zur Last, so hat der Inhaber der Gaststätte keinen Rückgriffsanspruch gegen sie. Läßt er sich gleichwohl den Schaden von ihr ersetzen* so hat er ihr diesen Betrag wieder zurückzuerstatten. Damit geht der Schadenersatzanspruch gegen den Zechpreller wieder auf ihn über. OG, Urt. vom 29. September 1970 2 Zz 14/70. 55;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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