Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 541

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 541 (NJ DDR 1971, S. 541); Zahlung der Wohnungsmiete aufzudecken und nicht nur deren äußere Erscheinungsformen. Im Bereich der Kommunalen Wohnungsverwaltungen der Berliner Stadtbezirke stiegen die Mietrückstände seit 1966 ständig an; sie betrugen Ende 1970 1,94 Prozent der gesamten Jahresmiete. Die acht Stadtbezirke weisen dabei unterschiedliche Rückstände huf; sie machen in Köpenick 0,94 Prozent und in Friedrichshain 2,82 Prozent der Jahresmiete aus. Die Gründe für diese unterschiedlichen Rückstände sind bisher von der KWV noch nicht festgestellt worden. Mangelhafte Zahlungsdisziplin und ungenügend entwickeltes sozialistisches Bewußtsein mancher Bürger bei der Erfüllung selbstverständlicher Pflichten zeigt sich darüber hinaus auch bei anderen Dauerschuldverpflichtungen, so z. B. bei der Rückzahlung von Teilzahlungskrediten und bei der Begleichung von Forderungen der Versorgungsbetriebe. Für die Nichtzahlung der Wohnungsmiete gibt es durchgängig keine zwingenden wirtschaftlichen Gründe./2/ Die Mietschuldner sind durchweg Bürger, deren wirtschaftliche Verhältnisse eine pünktliche Mietzahlung zulassen. Bei vielen Schuldnern steht die Einstellung zu ihren Pflichten aus dem Mietvertrag sogar in direktem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten. Im Vertrauen darauf, daß ihnen der Wohn-raum gesichert ist und sie abgesehen von Prozeßkosten keine nachhaltigen Sanktionen zu erwarten haben, befriedigen sie vorrangig zahlreiche andere Bedürfnisse. In Berlin fallen auch die Fälle nicht ins Gewicht, in denen die Miete zurückgehalten wird, um Reparaturen u. ä. zu erzwingen. Daß die Schuldner in der Regel dem geltend gemachten Anspruch nichts entgegenzusetzen haben, ergibt sich nicht nur aus dem hohen Anteil von Versäumnisurteilen, sondern auch daraus, daß z. B. im IV. Quartal 1970 nur in 20 von 1 062 Mahnverfahren von Mietschuldnem Widerspruch oder Einspruch eingelegt worden ist. Wirksamere Ausgestaltung des Einzelverfahrens in Mietsachen In dem einzelnen Verfahren konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Kommunalen Wohnungsverwaltungen vor allem auf die Feststellung der Ursachen der Mietrückstände, um die günstigsten Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu finden und dem Entstehen neuer Rückstände bei diesem Schuldner oder auch bei anderen Schuldnern vorzu“ beugen. Dabei wird auch beraten, ob der Rechtsstreit sich zur Verhandlung vor organisierter (erweiterter) Öffentlichkeit als der wirksamsten Methode der Bekämpfung von Mietrückständen eignet./3/ Das Stadtgericht von Groß-Berlin hat einen Fragespiegel entwickelt, der den Gerichten eine umfassende Übersicht über die Ursachen des Mietrückstandes in der konkreten Sache vermitteln soll. Die dort gestellten Fragen sind bereits in der Klageschrift zu beantworten, damit schon frühzeitig die geeignetsten prozeßleitenden Maßnahmen getroffen werden können. Es sind folgende Fragen zu beantworten: a) Wie sind Lage und Ausstattung der Wohnung? Wieviel Personen nutzen-sie, und wie sind deren wirtschaftliche Verhältnisse? ' b) Welche Maßnahmen haben Vermieter, Verwalter, HGL oder andere gesellschaftliche Kräfte im Wohn- 121 Unsere Analyse hat Insoweit die Feststellungen bestätigt, die Reinwarth bereits in NJ 1964 S. 481 ff. In Vorbereitung einer Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts getroffen hatte. Vgl. hierzu auch die Feststellungen aus Untersuchungen des Verfassungs- und Rechtsausschusses der Volkskammer („Zur Wirksamkeit des Familien- und Zivilrechts bei der Herausbildung sozialistischer Verhaltensweisen“, NJ 1971 S. 192 ff., insb. S. 195). 131 Vgl. hierzu Dietrich, „Zielgerichtete Maßnahmen zur Senkung der Mietrückstände“, NJ 1971 S. 109 f. gebiet getroffen, um den Mietschuldner zur Einhaltung seiner Zahlungspflicht zu veranlassen? c) Wie reagierte der Mietschuldner auf diese Maßnahmen, und welche Gründe hat er für die Nichtzahlung der Miete angegeben? d) Wurden bereits vorher gerichtliche Maßnahmen gegen den Mietschuldner eingeleitet (Mahn-, Prozeß-und Vollstreckungsverfahren mit Aktenzeichen)? Welchen Erfolg hatten diese? e) Wird die Teilnahme eines HGL-Mitglieds an der Verhandlung vorgeschlagen? f) Welche sonstigen Hinweise können zur Vorbereitung der Verhandlung gegeben werden? Wird eine Verhandlung vor organisierter Öffentlichkeit für notwendig gehalten? Als eine sehr wirksame Maßnahme zur Überwindung der Mietrückstände haben sich die Verfahren vor organisierter Öffentlichkeit bewährt. Im Ergebnis einer engen Zusammenarbeit mit den Wohnungsverwaltungen und den Stadtbezirksausschüssen der Nationalen Front sind solche Verfahren bei sechs Berliner Stadtbezirksgerichten zur ständigen Arbeitsmethode geworden. Allein im 2. Halbjahr 1970 wurden 20 solcher gut vorbereiteter Verfahren außerhalb der Gerichte durchgeführt. Eingeladen wurde ein ausgewählter Kreis von Mietschuldnem. Nach Vereinbarungen zwischen örtlichen Volksvertretungen, Wohnungsverwaltungen und Gerichten nahmen in der Regel auch Abgeordnete, Mitarbeiter der Abteilung Wohnungswirtschaft, Vorsitzende von Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front, Mitglieder von Hausgemeinschaftsleitungen und gelegentlich auch Mitglieder von Schiedskommissionen sowie Abschnittsbevollmächtigte der Deutschen Volkspolizei teil. Dieser Personenkreis beteiligte sich auch an den der Verhandlung folgenden Aussprachen. Die Ergebnisse dieser Verfahren beweisen, daß dort, wo alle notwendigen Maßnahmen als ein komplexes Anliegen der staatlichen Leitung im Territorium und aller gesellschaftlichen Kräfte angesehen wurden, gute Erfolge zu erzielen sind. Das zeigt sich nicht nur an den hohen Besucherzahlen, sondern auch im Rückgang der Mietrückstände. So führte das Stadtbezirksgericht Berlin-Köpenick zwei Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit durch. Nach der ersten dieser Verhandlungen, an der 180 Bürger teilnahmen und die u. a. durch Postwurfsendungen sowie Aushänge in Häusern, Schulen und Verkaufshallen vorbereitet worden waren, gingen die Mietschulden im örtlichen Bereich um ein Drittel zurück. Die gute Vorbereitung dieser Verhandlungen wurde u. a. auch durch die Mitarbeit der Vorsitzenden der Zivilkammer in der Ständigen Kommission Wohnungswirtschaft und die sich daraus ergebende ständige Information ermöglicht. In Auswertung der Erfahrungen der Stadtbezirksgerichte wurden auf einer Plenartagung des Stadtgerichts zu- Problemen des Wohnungsmietrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Mietrückstände, hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen vor organisierter Öffentlichkeit folgende allgemeingültige Forderungen festgelegt: Die Verhandlungen sind ein wichtiges Mittel der bewußtseinsmäßigen Beeinflussung -weiter Kreise der Bevölkerung; sie sind daher in allen geeigneten Fällen in allen Stadtbezirken zu praktizieren. Die KWV muß in Zusammenarbeit mit dem Gericht solche Mietschuldner auswählen, die aus auch für andere Mietschuldner typischen Gründen ihre Miete nicht zahlten. Es sind immer mehrere Verfahren gegen Miet- 541;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Inhalt beschriebener Zettel, der einer Kreisdienststelle übergeben wurde, von dieser auf der Grundlage des Gesetzes gemäß verwahrt werden.

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