Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 532 (NJ DDR 1971, S. 532); gens etwas auseinander. Während ihn die Klägerin mit 33 815 M beziffert, beläuft er sich nach den Angaben des Verklagten auf 33 305 M. Es kommt hinzu, daß die Wertangaben der Klägerin in der Vermögensaufteilung vom 9. September 1969, denen der Vorzug zu geben sein dürfte, nicht völlig mit den Angaben in ihrer späteren Zusammenstellung, in der sie das Gesamtvermögen mit 33 910 M ausweist, übereinstimmen. Auch das hätte der Klärung bedurft. Bedeutsam sind die Wertdifferenzen vor allem dann, wenn es darum geht, den Wert der den Parteien zu Alleineigentum übertragenen Sachen zu errechnen. Wenn die sich ergebenden Wertunterschiede zum gesamten Vermögenswert auch nicht beträchtlich sind, so schließt das nicht ein, daß für das Gericht deshalb eine verminderte Aufklärungspflicht besteht. Zum Urteilsausspruch und zur Begründung der Entscheidung sind im Abschn. B I, Ziff. 8 und 9 der OG-Richtlinie Nr. 24 verbindliche Hinweise gegeben worden, die das Kreisgericht nicht allenthalben beachtet hat. Es wurde bereits in anderem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß Sammelbegriffe (Bücher, Wäsche, Zubehör) nur dann verwendet werden sollten, wenn über die hiervon betroffenen einzelnen Gegenstände Einvernehmen zwischen den Parteien besteht. Das gilt besonders auch für ihre Verwendung im Urteilsausspruch. Soweit die Zuteilung mit den Besitzverhältnissen nicht übereinstimmt, ist im Tenor anzuführen, welche Sachen sich die Beteiligten gegenseitig herauszugeben haben. Bleibt Vorstehendes unbeachtet, können sich Schwierigkeiten bei einer möglichen späteren Vollstreckung aus der Entscheidung ergeben. Der Hauptmangel des kreisgerichtlichen Urteils liegt jedoch darin, daß es die Zivilkammer in seiner Begründung unterlassen hat, die jeweilige Gesamthöhe der den Beteiligten zugeteilten Vermögenswerte festzuhalten. Das ist wohl auch eine wesentliche Ursache dafür, daß das Kreisgericht die Bemessung des Ausgleichsbetrages ohne die notwendige Fundierung vorgenommen hat und die hierzu gegebene Begründung viel zu wenig spezifiziert wurde, um überzeugen zu können. Soweit entsprechende Feststellungen nach dem Akteninhalt getroffen werden können, erhielt die Klägerin, wenn man ihrer Bewertung folgt, Sachwerte in Höhe von 20 965 M und der Verklagte von 12 850 M. Die Differenz zugunsten der Klägerin beläuft sich demnach auf 8 115 M. Legt man die Bewertung des Verklagten zugrunde, erhielt die Klägerin Gegenstände für 20 800 M und er selbst für 12 705 M. Die Differenz beträgt in diesem Falle 8 095 M. Nur eine solche konkrete wertmäßige Gegenüberstellung der beiderseitigen Anteile hätte dem Gericht die Möglichkeit gegeben, seine Entscheidung über die vorgenommene Verteilung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht verständlich und überzeugend zu begründen. Die Zivilkammer hätte überdies darlegen müssen, weshalb sie bei der Verteilung des Hausrates dem Antrag des Verklagten und nicht dem der Klägerin gefolgt ist und wie sie die Bewertung der Vermögensstücke vorgenommen hat, bei denen sich die Parteien nicht einig waren. Da jedoch die gegenständliche Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums im großen und ganzen den Vorschlägen der Parteien entspricht, die gegenseitige Herausgabe erfolgt sein dürfte und das Verfahrensergebnis insoweit nicht zu beanstanden ist, bestand keine Veranlassung, die Entscheidung trotz der aufgezeigten Mängel in dieser Hinsicht zu ändern. Hingegen ist hinsichtlich der Höhe der festgelegten Erstattungszahlung, die von der Zivilkammer mit 2 000 M bemessen wurde, eine Korrektur notwendig. Es ist prinzipiell richtig, entsprechend § 39 Abs. 2 FGB den Anteil desjenigen Ehegatten am gemeinsamen Eigentum und Vermögen höher zu bemessen, dem das Erziehungsrecht für ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder übertragen worden ist, wenn diese in seinem Haushalt leben, da dann der Bedarf des erzie-hungsberechtigten Eltemteils an Hausratsgegenständen, u. U. aber auch an anderen Sachen in der Regel größer als bei dem nicht erziehungsberechtigten Ehegatten ist. Wie die Anteile konkret festgelegt werden müssen, wird im Gesetz nicht näher bestimmt, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (so auch FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 3 zu § 39 [S. 180]). Als wesentliche Umstände sind vor allem der Umfang der vorhandenen Sachwerte, die Zahl der im Haushalt des erziehungsberechtigten Ehegatten lebenden Kinder, ihr Alter und ihre Bedürfnisse, die Einkommens- und die sonstigen wirtschaftlichen sowie persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten sowie andere beachtenswerte, im Einzelfall vorliegende, spezielle Begebenheiten anzusehen. Alle in Betracht kommenden Kriterien dürfen für die Entscheidung nicht isoliert beurteilt, sondern müssen in ihrem gegenseitigen Zusammenhang bewertet werden. Die Anwendung eines schematischen Verteilungsschlüssels etwa zu gleichen Teilen nach der Zahl der vorhandenen Mitglieder der ehemaligen Familiengemeinschaft, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beteiligten widerspricht den Grundsätzen des § 39 FGB und ist daher nicht zulässig. Wenn unter solchen Erwägungen die Klägerin zwei Drittel der Vermögenswerte für sich forderte, durfte einem solchen Antrag bei besonderer Berücksichtigung der in diesem Verfahren gegebenen Umstände nicht gefolgt werden. Aber auch ein Mehrbetrag von etwa 8 000 M, wie vom Kreisgericht .zugebilligt, war nicht gerechtfertigt. Die in der Ehe der Parteien vorhandenen Sachwerte, auch Hausratsgegenstände, sind verhältnisrräßig umfangreich. Den Beteiligten verbleiben nach der Scheidung noch soviel Sachen, daß ihre Komplettierung zu einer Wohnungseinrichtung nicht auf außergewöhnliche Schwierigkeiten stößt, zumal sie beide über ein ansprechendes Arbeitseinkommen verfügen. Das gilt auch für den künftigen Haushalt der Klägerin, in dem sich die Tochter befindet. Es ist weiter zu beachten, daß die Bedürfnisse nur eines Kindes im Alter von acht Jahren zu berücksichtigen sind. Für dessen Unterhalt hat der Verklagte einen finanziellen Beitrag zu entrichten, der es bei Berücksichtigung der Zuschußpflicht des erziehungsberechtigten Eltemteils gestattet, angemessene Neuanschaffungen auch für das Kind vorzunehmen. Es darf insbesondere nicht übersehen werden, daß das gemeinschaftliche Vermögen nur zwischen den Eheleuten angemessen zu verteilen ist, also im Falle der Ehelösung den Kindern ein eigener Anspruch am elterlichen Vermögen nicht zusteht, sondern sich ihr Vorhandensein lediglich auf die Anteile der Eltern differenzierend auswirken kann. Im vorstehenden Verfahren war deshalb ein so erheblicher wertmäßiger Unterschied der Anteile der Parteien nicht gerechtfertigt. Bei der gegebenen Sachlage wird, wie im Kassationsantrag vorgeschlagen, der von der Klägerin an den Verklagten zu erstattende Betrag etwa zu verdoppeln sein. Damit würden die Interessen der erziehungsberechtigten Klägerin und des minderjährigen Kindes der Parteien unter Beachtung aller bisher überschaubaren Umstände ausreichend gewahrt. Aber erst nach nochmaliger sorgfältiger Überprüfung kann die endgültige Festlegung der Höhe des Betrages erfolgen. Außerdem hat die Zivilkammer zu prüfen, ob und ggf. in welcher Weise der Klägerin für den noch zu erbrin- 532;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 532 (NJ DDR 1971, S. 532) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 532 (NJ DDR 1971, S. 532)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der begründet sich auf der exakten Analyse im Verantwortungsbereich über die in den Beschlüssen der Partei und der staatlichen Organe erankerte Entwicklungsperspektive und die.

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