Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 531 (NJ DDR 1971, S. 531); Ehegatten (etwa zu gleichen Teilen nach der Zahl der vorhandenen Mitglieder der ehemaligen Famiiienge-meinschaft, ohne' Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beteiligten) widerspricht den Grundsätzen des § 39 FGB und ist daher unzulässig. 5. Das gemeinschaftliche Vermögen ist nur zwischen den Eheleuten angemessen zu verteilen. Den Kindern steht im Falle der Ehelösung ein eigener Anspruch am elterlichen Vermögen nicht zu. Ihr Vorhandensein kann sich lediglich auf die Anteile der Eltern differenzierend auswirken. 6. Die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gehören in Eheverfahren zu den notwendigen Kosten der Rechtswahrung. OG, ürt. vom 2. Februar 1971 - 1 ZzF 28/70. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für die Tochter der Klägerin übertragen und ihr auch die eheliche Wohnung zugesprochen. Bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Parteien ist die Zivilkammer, soweit es die Sachwerte anbelangt, dem Antrag des Verklagten gefolgt. Er erhielt die von ihm verlangten Hausratsgegenstände sowie ein Wochenendhaus mit Zubehör zu Alleineigentum. Anstatt des geforderten Wertausgleichs von 5 500 M sind ihm jedoch nur 2 000 zuerkannt worden. Das gesamte übrige Sachvermögen der Parteien (weiterer Hausrat sowie ein Pkw samt Zubehör und Garage) wurde der Klägerin zu Alleineigentum zugesprochen. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Was die Vermögensteilung anbelangt, waren sich die Parteien über den Umfang der zu verteilenden Gegenstände im wesentlichen einig. Auch über deren Zeitwert haben sie in den überwiegenden und bedeutsamen Fällen Übereinstimmung erzielt. Die Klägerin wollte, daß dem Verklagten etwas mehr Hausrat überlassen werden sollte, als von diesem beantragt worden ist Uber die Verteilung einiger weniger Hausratsgegenstände existierten unterschiedliche Ansichten. Die wesentliche Meinungsverschiedenheit der Parteien bestand darin, wie ihre Anteile .wertmäßig zu bemessen seien. Die Klägerin vertrat die Auffassung, Anspruch auf zwei Drittel des gemeinschaftlichen Vermögens zu haben, da berücksichtigt werden müsse, daß ihr das Erziehungsrfecht für die Tochter übertragen worden sei. Der Verklagte hat dem widersprochen, weil eine solch erhebliche Differenzierung der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werde. Zur Scheidung, Vermögensteilung und Kostenregelung hat das Kreisgericht u. a. ausgeführt: Die in der Ehe aufgetretenen ernsthaften Meinungsverschiedenheiten hätten ihre Ursache in den unterschiedlichen Charakteren der Parteien. Keiner der Ehegatten sei bereit gewesen, sich dem anderen anzupassen. Dadurch sei zwischen ihnen das beiderseitige Vertrauen und jede Bindung verlorengegangen. Das gemeinschaftliche Vermögen der Parteien belaufe sich auf etwa 33 000 M. Auf Antrag der Klägerin seien ungleiche Anteile festgesetzt worden, da sie das Erziehungsrecht für das Kind erhalten habe und deshalb die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 FGB gegeben gewesen seien. Da die dem Verklagten zugewiesenen Sachen wertmäßig seinen ihm zustehenden Vermögensanteil nicht erreicht hätten, sei die Klägerin verpflichtet' worden, einen Ausgleichsbetrag von 2 000 M zu zahlen. Eine solche Regelung berücksichtige die Interessen der Parteien und des minderjährigen Kindes. Sie sei geeignet, jedem der Beteiligten den Aufbau eines neuen Haushalts zu erleichtern. Die Kostenentscheidung, die auf § 42 FVerfO beruhe, entspreche den im Urteil getroffenen Feststellungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts richtet sich gegen das Urteil des Kreisgerichts, soweit es dem Verklagten im Rahmen der Vermögensteilung nur einen Ausgleichsbetrag von 2 000 M zubilligte und soweit es die Kostenentscheidung anbelangt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Entscheidung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens der Parteien mangelt es an einer gründlichen Klärung des Sachverhalts sowie an einer sorgfältigen und überzeugenden Begründung. Soweit es die Höhe der festgesetzten Ausgleichszahlung anbelangt, kann ihr im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Die Vorschrift des § 2 FVerfO, die die Gerichte verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, beschränkt sich nicht auf das Scheidungsverfahren, sondern gilt in gleicher Weise für die mit ihm nach § 18 FVerfO verbundenen Verfahren, also auch für den Anspruch auf Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens. Da es sich im letzteren Falle nicht selten, wie auch in diesem Rechtsstreit, um die Ermittlung und Bewertung von verhältnismäßig vielen einzelnen Gegenständen handelt, kann die Sachverhaltsfeststellung aufwendig sein. Das darf jedoch das Gericht nicht davpn abhalten, seiner Aufiklärungs-pflicht ausreichend nachzukommen, wobei es besonders mit den Beteiligten zusammenzuwirken hat. Die Parteien haben dem Gericht über den Umfang der vorhandenen Sachwerte Angaben unterbreitet, die im wesentlichen übereinstimmen. Soweit dies der Fall ist, bedarf es in der Regel keiner zusätzlichen Ermittlungen. Für wertmäßig geringere Gegenstände hat allerdings der Verklagte mehrfach Sammelbegriffe verwendet (z. B. Bücher im Wohnzimmer, Wäsche, sonstiger kleiner Hausrat), während die Klägerin die diesbezüglichen Sachen teils einzeln aufgeführt hat. Zusätzlich gibt sie in ihrer Zusammenstellung weitere Gegenstände an, die der Verklagte nicht mit erfaßt habe. Wenn diese Unterschiede beim Gesamtumfang des vorhandenen Hausrates auch nicht von erheblicher Bedeutung sind, so wäre es doch notwendig gewesen, den Sachverhalt insoweit mit den Parteien zu erörtern und eine Klarstellung herbeizuführen. Ob dies tatsächlich geschehen ist, kann aus dem Sitzungsprotokoll nicht entnommen werden. Bei Verwendung von Sammelbegriffen ist zu klären, ob zwischen den Parteien Übereinstimmung darüber besteht, was sie an Einzelstücken enthalten. Kann wischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden, ist auf detaillierte Angaben hinzuwirken. Die Parteien haben ihren Wertangaben die Zeitwerte der einzelnen Gegenstände zugrunde gelegt. Das entspricht den gegebenen Erfordernissen (Abschn. B I, fe Ziff. 5 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180]). Auch insoweit waren sich die Beteiligten hauptsächlich einig. Wenn sie im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis über die Bewertung zur Übereinstimmung gelangten, liegt grundsätzlich keine Veranlassung vor, zusätzliche Untersuchungen anzustellen. Das kann allenfalls dann erforderlich sein, wenn Umstände darauf hinweisen, daß die Wertvereinbarung gegen Prinzipien des Famdlienrechts verstoßen könnte, weil z. B. wesentliche Interessen der Parteien oder Dritter, besonders minderjähriger ehelicher Kinder, verletzt würden. Solche Umstände waren jedoch in diesem Verfahren nicht zu erkennen. In einzelnen Positionen stimmten die Angaben der Parteien nicht überein (z. B. Nähmaschine, Wäscheschleuder, Staubsauger). In diesen Fällen hätte die Zivilkammer versuchen müssen, zwischen ihnen einen Ausgleich herbeizuführen. Wäre dies nicht möglich gewesen, hätte sie unter Berücksichtigung aller Umstände eine eigene Entscheidung treffen müssen. Da dies nicht geschehen ist, gehen die Angaben über den Gesamtwert des zu verteilenden gemeinsamen Vermö- 531;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 531 (NJ DDR 1971, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 531 (NJ DDR 1971, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Beweis-Richtlinie des Obersten Gerichts. ergeben Vertrauliche Verschlußsache - Lehrmaterialien. Die Befragung von verdächtigen Personen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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