Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 53 (NJ DDR 1971, S. 53); messung betrachtet. Der Ausspruch der vom Kreisgericht erkannten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten ist gerechtfertigt. Jedoch hätte sich das Kreisgericht mit dem Antrag der Verteidigung, den Angeklagten auf Bewährung zu verurteilen, in seiner Entscheidung gründlicher auseinandersetzen müssen. So wäre insbesondere die Prüfung des Inhalts der §§30 und 39 StGB sowie eine substantiiertere Darlegung der für den Strafausspruch wesentlichen Strafzumessungskriterien gemäß § 61 Abs. 2 StGB notwendig gewesen. Der Angeklagte war Leiter eines Zirkels, dem die 14jährige Geschädigte angehörte. Er hat sie wegen ihrer Mitwirkung in diesem Zirkel in seine Wohnung bestellt und dort an der Jugendlichen sexuelle Mißbrauchshandlungen vorgenommen. Diese Tatsachen schlagen sich in der Tatbestandsmäßigkeit seiner strafbaren Handlung gemäß § 150 Abs. 1 StGB nieder und werden insoweit bereits durch die Anwendung des Strafrahmens dieser gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich auch für die Strafzumessung berücksichtigt. Umstände, die die Tatbestandsmäßigkeit der Tat mit ausmachen, dürfen gemäß § 61 Abs. 3 StGB nicht nochmals bei der Bestimmung der Strafgröße berücksichtigt werden. An Hand der Bewertung aller Tatumstände sind das Ausmaß der objektiven Schädlichkeit der konkreten Straftat für die sozialistische Gesellschaft und der Grad der in der Tat erkennbaren subjektiven Mißachtung der sozialen Anforderungen der sozialistischen Gesellschaft durch den Angeklagten sowie ihre Wechselwirkungen gemäß § 61 StGB herauszuarbeiten, um dann von der so bestimmten Schwere der Straftat ausgehend, auch die Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich des Angeklagten, die im Einzelfall wechselnde Bedeutung haben können, richtig einschätzen zu können. Die Begehungsweise der sexuellen Mißbrauchshandlung des Angeklagten wird dadurch charakterisiert, daß er unter krasser Verletzung seiner Pflichten als Erzieher zwar anfangs situationsbedingt auf Grund spontaner Entschlußfassung handelte, die Tat dann jedoch trotz der eindeutigen ablehnenden Haltung der Geschädigten überlegt und zielbewußt weitergeführt hat. Dabei hat er alle Bitten der Geschädigten, doch von ihr abzulassen, ignoriert. Die Handlung des Angeklagten war nicht nur eine einmalige, flüchtige oder sonst gering intensive sexuelle Betätigung am Körper der Geschädigten, sondern sie bestand aus einer Vielzahl einzelner Tätigkeitsakte, insbesondere Küssen und Anwendung körperlicher Gewalt, um die Geschädigte in einer bestimmten Lage zu halten und damit zur Duldung der Einzelhandlungen zu veranlassen, zu denen das dreimalige, zeitlich voneinander getrennte Berühren des unbedeckten Geschlechtsteils gehörte. Wenn das Kreisgericht in seinem Urteil feststellt, daß die Geschädigte nach der Straftat sehr erschüttert gewesen sei, so zeigt sich darin ein nicht unerheblicher Grad der psychischen Belastung der Geschädigten als eine bereits sichtbare Folge der Tat des Angeklagten. Die Feststellung des Kreisgerichts, daß der Angeklagte beharrlich, intensiv und planmäßig handelte, ist angesichts der Art und Weise der Begehung der Straftat durch den Angeklagten richtig, zumal er der Jugendlichen auch noch alkoholische Getränke anbot und darauf drängte, daß sie ein Glas Schnaps trank. Der Angeklagte handelte, wie der objektive Geschehensablauf zeigt, auf Grund eines auf seinem organischen Sexualbedürfnis beruhenden Verlangens nach sexueller Befriedigung oder Erregung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er glaubte, sexuell erregt zu sein oder nicht. Das Tatziel bestand in der Vornahme der konkreten Handlung. Motiv und Ziel der Handlung des Angeklagten weisen keine Besonderheiten auf, die schulderschwerend oder schuldmindemd zu beachten waren. Sie geben jedoch Aufschluß über die Einstellung, aus der heraus der Angeklagte gehandelt hat, und weisen auf die Stärke seiner subjektiven Verantwortungslosigkeit hin. Der Angeklagte, der sich in seiner fachlichen und gesellschaftlichen Arbeit Verdienste erworben hat, hat es bisher nicht verstanden, seine sexuelle Entwicklung richtig mit den ihn sonst kennzeichnenden positiven Eigenschaften in Einklang zu bringen und sich auch insoweit entsprechend den Verhaltensnormen der sozialistischen Gesellschaft zu verhalten. Seine Einstellung zum sexuellen Bereich im menschlichen Leben ist ungefestigt und labil. Dies kommt sowohl in seinen außerehelichen Beziehungen als auch in der Begehung der Straftat an der Geschädigten zum Ausdruck. Die Stärke des subjektiven Widerspruchs zu den durch die Tat verletzten gesellschaftlichen Werten der sexuellen Unantastbarkeit von weiblichen Jugendlichen, die sich in der Pubertät befinden, zeigt sich auch darin, daß der Angeklagte ohne Hemmungen seine Stellung als Zirkelleiter gegenüber der Geschädigten ausnutzte und darüber hinaus alle für seine fachlich-gesellschaftliche Tätigkeit von ihm akzeptierten pädagogischen Grundsätze in bezug auf das Verhältnis zwischen Erzieher und Schüler durch die Begehung der Straftat negierte. Die Hauptaufgabe besteht bei der Erziehung der Jugend darin, die Schüler allseitig auf das Leben im Sozialismus vorzubereiten. Dazu gehört nicht zuletzt auch eine richtige sexual-ethische Erziehung der Heranwachsenden. Dieser Prozeß wird jedoch durch solche Straftaten, wie sie der Angeklagte begangen hat, empfindlich gestört. Außer durch den sexuellen Angriff selbst werden die Jugendlichen auch noch auf das schwerste psychisch belastet, weil derartige Handlungen ihr Vertrauen zum Lehrer und damit zur sozialistischen Erziehung ernsthaft gefährden. Hier liegen Momente, die eine erhebliche Schuldgröße enthalten. In diesem Zusammenhang ist weiter auf die Intensität des Täterwillens bei der Begehung der Straftat hinzuweisen, die im äußeren Tatgeschehen in Erscheinung tritt. Die Hartnäckigkeit und Beharrlichkeit, mit der der Angeklagte sein Ziel anstrebte, lassen ebenfalls einen nicht geringen Schuldgrad erkennen. Schließlich muß von der Seite des Ausmaßes der Schuld her auch noch einmal darauf verwiesen werden, daß die Straftat des Angeklagten zu den mit Vorbedacht begangenen Taten gezählt werden muß, auch wenn der Tatentschluß zunächst spontan gefaßt war. Die Tat wurde dann planmäßig und zielbewußt ausgeführt. Das Element der vorbedachten Tatausführung tritt hier nur nicht so stark hervor wie bei solchen Vorsatztaten, bei denen sich Tatentschluß und Ausführung zeitlich voneinander abheben und die Tat von vornherein in ihrem Ablauf vom Täter festgelegt wurde. Auch bezüglich der Täter-Opfer-Beziehungen sind im vorliegenden Fall keine Besonderheiten, wie etwa eigene Aktivität der Geschädigten beim Zustandekommen der Straftat, gegeben, die u. U. schuldmindemd zu berücksichtigen gewesen wären. Dabei muß insgesamt festgestellt werden, daß die vom Angeklagten an der Geschädigten begangene sexuelle Mißbrauchshandlung einen erheblichen Schuldgrad aufweist, der zusammen und in Wechselwirkung mit den Momenten, die auch eine nicht unerhebliche objektive Schädlichkeit der Tat ausmachem, den Charakter der vom Angeklagten begangenen Handlung als ein schweres, erheblich gesellschaftswidriges Vergehen be- S3;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 53 (NJ DDR 1971, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 53 (NJ DDR 1971, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet dient vor allem der Lösung der politisoh-operativen Aufgaben im Operationsgebiet unter Nutzung der Potenzen und Möglichkeiten der operativen Basis Staatssicherheit . Sie schließt die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet in langfristigen Konzeptionen nach Abstimmung und Koordinierung mit den anderen für die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet; Koordinierung aller bedeutsamen Maßnahmen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet im Rahmen der linienspezifischen Zuständigkeit; Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert - und dafür trägt die Linie Untersuchung mit eine hohe Verantwortung - daß es keine ungeklärten Feindhandlungen und anderen Vorkommnisse gibt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X