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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 526

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 526 (NJ DDR 1971, S. 526); sung vertreten, daß es genüge, wenn bei der Vornahme der sexuellen Handlung mindestens eine andere Person anwesend ist. Es komme nicht darauf an, daß die sexuelle Handlung von dieser Person auch tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. StGB-Lehrkommentar, Berlin 1969, Anm. 2 zu § 124 [Bd. II S. 94] und BG Gera, Urt. vom 23. Juni 1969 2 BSB 66/69 NJ 1970 S. 368). Mit seinem Urteil vom 10. Februar 1971 3 Zst 1/71 (nicht veröffentlicht) ist das Oberste Gericht dieser Ansicht entgegengetreten. Es führt dazu aus, „daß der strafrechtliche Schutz der Gesellschaft vor derartigen Handlungen nicht schon bei einer sehr geringfügigen Beeinträchtigung gesellschaftlicher und persönlicher Interessen einsetzt, nämlich bereits dann, wenn durch die Gegenwart eines anderen lediglich die Möglichkeit einer sittlichen Belästigung bestand, tatsächlich aber niemand belästigt wurde. In Fällen, in denen niemand die Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit bemerkt hat, können praktisch keine schädlichen Folgen wie grobe Belästigung, Störung der Entwicklung von Kindern, Verbreitung von Unsicherheit eintreten. Deshalb bedeutet das Tatbestandsmerkmal ,in Gegenwart anderer', daß bei der Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit mindestens eine Person nicht nur anwesend gewesen ist, sondern auch derartige Handlungen tatsächlich wahrgenommen hat. Dabei ist allerdings unbeachtlich, ob diese Person diese Handlungen als sittliche Belästigung empfunden hat.“ Zutreffend wird im Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 10. Januar 1970 1 BSB 399/69 (NJ 1970 S. 246 mit Anm. von Troch) hervorgehoben, daß der Täter die öffentliche Vornahme der sexuellen Handlungen in Gegenwart anderer Personen als Moment der sexuellen Erregung oder Befriedigung in seine Entscheidung zur Tat einbezogen haben muß. In dieser Hinsicht sind folgende Fälle zu unterscheiden: 1. Der Täter will aus sexuellen Motiven, daß seine sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit von anderen wahrgenommen werden. In solchen Fällen ist der Tatbestand in subjektiver Hinsicht ohne Einschränkung verwirklicht. 2. Der Täter nimmt zwar in der Öffentlichkeit und in Gegenwart anderer sexuelle Handlungen vor, jedoch dienen diese Umstände nicht seiner sexuellen Erregung oder Befriedigung. Im Gegenteil, er will vermeiden, daß seine sexuellen Manipulationen von anderen wahrgenommen werden. Das gibt er durch die Wahl der Örtlichkeit und durch entsprechendes Verhalten (Verstecken, Abwenden u. ä.) zu erkennen. Nach dem der erwähnten Entscheidung des Bezirksgerichts Leipzig zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich beispielsweise der Täter mit dem Rücken zum Weg in eine Ecke gestellt und dort onaniert. Er bemerkte nicht, daß andere Bürger hinter ihm vorbeigegangen sind. In diesen Fällen ist der Tatbestand aus subjektiven Gründen nicht erfüllt, auch dann nicht, wenn der Täter von anderen Personen bemerkt wurde. 3. Gehen die Vorstellungen des Täters dahin, daß seine sexuellen Handlungen nicht von jedermann, sondern nur von einem ganz bestimmten Personenkreis oder auch nur von einer einzigen Person bemerkt werden sollen, um sich dadurch sexuell zu erregen oder zu befriedigen, so ist es unerheblich, ob die von ihm ausgewählten oder andere anwesende bzw. hinzukommende Personen seine sexuellen Manipulationen bemerken. Das Urteil des Obersten Gerichts vom 10. Februar 1971 sieht gerade darin eine entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 124 StGB, daß mindestens eine andere Person gleichgültig welche die sexuellen Handlungen wahrgenommen hat, weil das gesellschaftliche Zusammenleben aller Bürger vor derartigen Handlungen geschützt wird und der Täter die Öffentlichkeit und die Gegenwart anderer als sexuelles Erre-gungs- oder Befriedigungsmoment in seine Entscheidung zur Tat einbezogen hat. Dr. Rolf Schröder, Richter am Obersten Gericht §§ 126, 177, 180 StGB. 1. Die „Gewalt gegen einen Menschen“ i. S. der ersten Alternative des § 126 StGB stellt eine zweckbestimmte Methode dar, mittels der der Angriff gegen das sozialistische, persönliche oder private Eigentum durchgeführt wird. Durch ein solches Vorgehen werden derartige Straftaten von bloßen Eigentumsdelikten abgegrenzt und als solche gegen die Persönlichkeit charakterisiert. Die Gewalt gegen einen Menschen erfordert nicht in jedem Fall ein bestimmtes Mindestmaß körperlichen Kraftaufwandes. Die Beantwortung der Frage, ob Gewalt angewandt wurde, hängt immer entscheidend von der jeweiligen konkreten Tatsituation und insbesondere auch der körperlichen Konstitution des Täters und des Opfers ab. 2. Wer einem anderen wegen des von diesem zu erwartenden ernstlichen Widerstandes unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit und eines Uberraschungseffekts plötzlich von hinten - die Tasche entreißt, wendet Gewalt gegen einen Menschen i. S. des §126 StGB an, weil es zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals weder erforderlich ist, daß das Opfer bereits Widerstand geleistet hat, noch eine in einer solchen Situation erforderliche relativ geringfügige Kraftanstrengung lediglich mit einer bloßen Wegnahmehandlung i. S. der §§ 177, 180 StGB identifiziert werden kann. OG, Urt. vom 21. Mai 1971 - 3 Zst 9/71. Der 17jährige Angeklagte hat am 27. Mai 1970 der 75 Jahre alten Rentnerin P. und am 12. Juni 1970 der Lehrerin W. die Handtaschen entrissen, um sich den Inhalt anzueignen. Mit diesem Ziel hatte er die beiden Geschädigten verfolgt. Dabei nutzte er deren Ahnungslosigkeit und Überraschung aus, so daß die Geschädigten keinen Widerstand leisten konnten. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Stadtbezirksgericht den Angeklagten wegen. Raubes in zwei Fällen gemäß §§ 126 Abs. 1, 128 Abs. 1 Ziff. 4, 63, 64 StGB zu einer Freiheitsstrafe. Auf den zuungunsten des Angeklagten eingelegten Protest änderte das Stadtgericht diese Entscheidung zugunsten des Angeklagten im Schuldausspruch ab. Es verurteilte ihn wegen mehrfach begangenen Diebstahls von persönlichem Eigentum (Vergehen nach §§ 177, 180 StGB). Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation dieses Urteils zuungunsten des Angeklagten beantragt und diesen Antrag auf den Schuldausspruch beschränkt. Er hat Verletzung des Strafgesetzes durch Nichtanwendung der §§ 126, 128 Abs. 1 Ziff. 4 StGB und fehlerhafte Anwendung der §§ 177, 180 StGB gerügt. Der Kassationsantrag führte zur Aufhebung des Urteils des Stadtgerichts im Schuldausspruch und zur Verurteilung des Angeklagten wegen mehrfach begangenen Raubes (Vergehen nach §§ 126 Abs. 1, 128 Abs. 1 Ziff. 4 StGB). Aus den Gründen: Das Stadtgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Angeklagte in beiden Fällen nicht mittels Gewalt gegen die Geschädigten vorgegangen 526;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

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