Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 522 (NJ DDR 1971, S. 522); Materialien der Plenen der Bezirksgerichte Zur Leitung der gesellschaftlichen Gerichte durch die Bezirks- und Kreisgerichte Das Plenum des Obersten Gerichts wird auf seiner Tagung am 22. September 1971 über Probleme der Qualifizierung der Leitung der gesellschaftlichen Gerichte durch die Bezirks- und Kreisgerichte beraten. Einige Bezirksgerichte haben sich in Vorbereitung dieser Plenartagung mit den Fragen der Leitung der Konfliktkommissionen und der Schiedskommissionen beschäftigt. Die folgenden Auszüge aus den Berichten der Präsidien der Bezirksgerichte Suhl und Karl-Marx-Stadt behandeln einige Einzelfragen dieser Leitungstätigkeit. D. Red. Analyse der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte und ihre Leitung durch die Rechtsprechung Aus dem Bericht des Präsidiums an das Plenum des Bezirksgerichts Suhl am 10. Februar 1971 Eine wichtige Frage ist die Analyse und Verallgemeinerung der Tätigkeit der Schiedskommissionen durch die Gerichte. Solche Analysen werden gegenwärtig im wesentlichen nur in Vorbereitung auf Schulungen und Erfahrungsaustausche mit den Schiedskommissionen angefertigt. Grundlage dafür sind die Beschlüsse der Schiedskommissionen. Für die Kreisgerichte ergeben sich bei der Auswertung dieser Beschlüsse dort keine Schwierigkeiten, wo eine enge Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt des Kreises besteht. Die gezielte Auswertung der Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte nach bestimmten Schwerpunkten und der jeweiligen Situation im Territorium bildet zugleich auch eine wichtige Grundlage für die gesamte Leitung der gesellschaftlichen Gerichte. So muß die Analyse der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte stärker zum Ausgangspunkt und zur Grundlage genommen werden für die Gestaltung der Arbeitsplanung der Gerichte und auch der anderen für die Anleitung und Unterstützung der gesellschaftlichen Gerichte verantwortlichen Organe und die Festlegung gemeinsam durchzuführender Aufgaben nach bestimmten Schwerpunkten, die inhaltliche Ausgestaltung von Dienstbesprechungen der Gerichte unter Einbeziehung der eingesetzten verantwortlichen Betreuer, die Beratungen der Leiter der Rechtspflegeorgane mit dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres der örtlichen Räte über Probleme der vollen Nutzung der Möglichkeiten der gesellschaftlichen Gerichte bei der Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen, die analytische Tätigkeit der Gerichte auf bestimmten Gebieten der Rechtsprechung, wie z. B. der Eigentums- oder Verkehrskriminalität, der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten oder der Miet- und Arbeitsrechtsprechung, die Beratungen in den Beiräten für Schiedskommissionen. Die gerichtliche Tätigkeit bedarf in dieser Richtung noch einer grundlegenden Verbesserung. Die Leitung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte durch die Rechtsprechung und bei der gerichtlichen Überprüfung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse wird insofern nur beschränkt wirksam, als die Zahl der bei den Gerichten eingegangenen Einsprüche im Verhältnis zu den beratenen Sachen sehr gering ist. Gerade das erfordert aber von den Gerichten, daß sie ihre Anleitungsentscheidungen in Einspruchsverfahren in guter Qualität gestalten. Fehlerhafte und dem Gesetz widersprechende, ungenaue oder oberflächliche und nicht überzeugend begründete Anleitungsentscheidungen der Gerichte wirken sich negativ auf die Autorität der staatlichen Gerichte und ihre Anleitungsfunktion aus. Die Gerichte bemühen sich im allgemeinen, der Forderung nach hoher Qualität der Entscheidungen im Einspruchsverfahren gerecht zu werden;-es gibt aber auch noch Mängel. So hat ein Kreisgericht in einer Verfehlungssache auf den Einsprucn des Antragstellers gegen eine ihm auferlegte Ordnungsstrafe wegen undisziplinierten Verhaltens die Ordnungsstrafe zwar aufgehoben, jedoch außer acht gelassen, daß die dazu gegebene Begründung für das Kollektiv der Schiedskommission überzeugend sein muß. Es führte dazu nur aus: „Die mehrmaligen Unterbrechungen des Schiedskommissionsvorsitzenden durch den Antragsteller waren in diesem Falle keine grobe Mißachtung der Schiedskommission. Der Streit konnte inzwischen geschlichtet werden.“ Das Kreisgericht hätte konkret begründen müssen, warum das Verhalten des Antragstellers in der Beratung nicht als grobe Mißachtung der Schiedskommission durch ungebührliches Verhalten beurteilt werden konnte. Der Vorsitzende der Schiedskommission hatte dem Antragsteller die Frage gestellt, ob er zur Bestätigung seines Vorbringens Zeugen benennen könne, da ihn andernfalls die Antragsgegnerin wegen Verleumdung belangen könne. Der Antragsteller war darüber verärgert und äußerte, daß die Schiedskommission parteiisch sei und er ohnehin zum Gericht gehen werde. Die Schiedskommission erachtete dieses Verhalten des Antragstellers als ordnungsstrafwürdig. In dem die Ordnungsstrafe auf hebenden Beschluß ignorierte das Kreisgericht diesen wesentlichen Sachverhalt und bezog sich pauschal auf die Anhörung der Beteiligten. Deshalb konnte der Beschluß auch das Kollektiv der Schiedskommission nicht überzeugen. Das Kreisgericht hätte vielmehr die Gelegenheit nutzen müssen, um eine grundsätzliche Anleitung zur Anwendung der Ordnungsstrafe zu geben. In einer Sache wegen Körperverletzung wurde auf den Einspruch des Staatsanwalts die von der Konfliktkommission festgelegte Geldbuße in Höhe von 80 M auf die gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 50 M herabgesetzt, ohne daß dabei die Fragen der Differenzierung der Geldbuße nach § 35 Abs. 3 KKO erläutert wurden. In einer der Konfliktkommission übergebenen Strafsache wegen Diebstahls führte ein Kreisgericht in seiner den Beschluß der Konfliktkommission aufhebenden Entscheidung u. a. aus: „Von der Handlungsweise des Beschuldigten ausgehend und unter Berücksichtigung des entstandenen Schadens, der seiner Höhe nach in der erneuten Beratung festzustellen ist, hätte die Konfliktkommission zumindest eine Rüge aussprechen müssen. Auch der Ausspruch einer Geldbuße sollte geprüft werden.“ Die Konfliktkommission hatte nur festgelegt, daß sich der Beschuldigte bei dem Geschädigten zu entschuldigen habe. Das Kreisgericht hat sich nicht mit der Frage aus- 522;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 522 (NJ DDR 1971, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 522 (NJ DDR 1971, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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