Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 52

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 52 (NJ DDR 1971, S. 52); schaftlichen Bemühungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit entgegengewirkt worden. Der folgenschwere Unfall, den nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen weder der Lkw-Fahrer noch die Pkw-Fahrerin verhindern konnten, hat sich ereignet, weil die Angeklagte den Radweg pflichtwidrig verlassen und sich auf die Hauptstraße begeben hat, sie hier ohne Rücklicht gefahren ist und dabei nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten hat. Dieses Gesamtverhalten stellt sich als ein einheitlicher Lebensvorgang dar, der nicht mechanisch zergliedert und künstlich isoliert werden kann, sondern aus dem sich schon allgemein bei zusammenhängender Betrachtung ergibt, daß diese drei Faktoren unmittelbar in wechselseitiger Abhängigkeit zu dem schweren Unfall beigetragen haben. Schon deshalb war es seitens des Bezirksgerichts verfehlt, das Nichtbenutzen des Radweges durch die Angeklagte als bloße Randerscheinung abzutun, den technischen Ausfall der Schlußleuchten als die eigentliche und alleinige Unfallursache zu charakterisieren und die Tatsache, daß die Angeklagte einen Meter von der äußersten rechten Fahrbahnseite entfernt gefahren ist und insoweit dem § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO zuwidergehandelt hat, völlig außer Betracht zu lassen. Dieser enge Zusammenhang der in dem Verhalten der Angeklagten liegenden Unfallfaktoren ergibt sich aber vor allem angesichts der am Tattag vorherrschenden konkreten Verkehrs- und Witterungsbedingungen: a) Die Angeklagte war verpflichtet, den vorhandenen Radweg zu benutzen (§ 30 StVO). In diesem Zusammenhang weist das Bezirksgericht zwar richtig darauf hin, daß unter besonders erschwerten Bedingungen ein Verlassen des Radweges einmal gestattet sein kann, so wenn z. B. dem Radfahrer die Benutzung eines sehr schmalen Radweges bei völlig aufgeweichter und lehm-haltiger Oberfläche nicht zuzumutön wäre. Regenpfützen allein vermögen indes ein solches Verhalten wie im vorliegenden Fall im allgemeinen ebensowenig zu rechtfertigen wie das von der Angeklagten zusätzlich angegebene Motiv, sie habe eine Erkältungskrankheit verhindern wollen; denn Radwege sind Wege, die nicht nur bei Trockenheit und Tageslicht, sondern auch bei weniger günstigen Bedingungen befahren werden müssen. Hierauf kann sich ein Radfahrer z. B. durch entsprechende Schutzkleidung einstellen, oder er muß notfalls auch einmal absteigen. Mithin ergibt sich, daß in dem Abweichen vom Radweg im Hinblick auf das spätere Unfallgeschehen ein erster entscheidender Pflichtverstoß durch die Angeklagte begangen wurde. b) Daß die Angeklagte für den Ausfall der Schlußleuchte ihres Fahrrades infolge eines Defekts der Lampe, dessen genauer Zeitpunkt sich nicht mehr bestimmen läßt, nicht verantwortlich gemacht wurde, ist nicht zu beanstanden. Dennoch kann nicht übersehen werden, daß sich in ihrem Verhalten eine leichtfertige Einstellung zu ihren Pflichten nach § 80 StVZO (Beleuchtung an Fahrrädern) ergibt. Nicht nur, daß sie sich vor Antritt der Fahrt nicht ausreichend über die Funktionstüchtigkeit ihrer Lichtanlage informierte, wechselte sie auf die Fahrbahn über, obwohl sie bereits vorher an der Lichtstärke ihres Scheinwerfers erkannt hatte, daß dieser infolge Rutschens des Dynamos am nassen Fahrradreifen und einer dadurch bedingten geringen Energieerzeugung nur unzulänglich und schwach brannte. Das hätte aber für sie wenigstens Veranlassung sein müssen, sich auch davon zu überzeugen, welche Auswirkungen dies auf das Rücklicht hatte. Wenn auch zugunsten der Angeklagten angenommen werden muß, keine konkrete Kenntnis von dem völligen Ausfall ihrer Schlußleuchte gehabt zu haben, so liegt ein Pflichtverstoß dennoch insoweit vor, als sie trotz Vorhandenseins eines Radweges eine stark befahrene Fahrbahn mit zumindest unzulänglicher Schlußbeleuchtung befuhr. c) Schließlich war es angesichts der konkreten Verkehrssituation auch nicht statthaft, einen Meter von der rechten Fahrbahnseite entfernt zu fahren. Eine solche Fahrweise widerspricht der in § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO enthaltenen Forderung, als Radfahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten. Dieser zu große Abstand war offensichtlich für den nachfolgenden Lkw-Fahrer auch der Grund, nicht zu überholen, weil dies mit Rücksicht auf die Fahrbahnbreite, die Breite seines Fahrzeugs, wegen des Gegenverkehrs und der erschwerten Bedingungen des Fahrens bei Licht tatsächlich riskant war. Aus alledem ergibt sich, daß durch eine Reihe unmittelbarer, in Beziehung zu dem Unfallgeschehen stehender Rechtspflichtverletzungen seitens der Angeklagten der Unfall verursacht wurde, für den sie strafrechtlich verantwortlich ist. §§ 150 Abs. 1, 61 StGB. 1. Bei sexuellem Mißbrauch zur Erziehung anvertrauter Jugendlicher bestimmt die gesellschaftliche Stellung des Täters bereits als Tatbestandsmerkmal des § 150 StGB den Strafrahmen; sie darf nicht nochmals bei der Bestimmung der Strafgröße straferschwerend berücksichtigt werden. 2. An Hand der Bewertung aller Tatumstände sind das Ausmaß der objektiven Gesellschaftsschädlichkeit der Straftat (hier: sexueller Mißbrauch Jugendlicher nach § 150 Abs. 1 StGB) und der Grad der subjektiven Mißachtung der sozialen Anforderungen durch den Angeklagten sowie ihre Wechselwirkungen gemäß § 61 StGB zu bestimmen, um, von der so festgestellten Schwere der Straftat ausgehend, auch die Umstände aus dem Persönlichkeitsbereich des Täters richtig einschätzen zu können. BG Leipzig, Urt. vom 28. Mai 1970 00 3 BSB 141/70. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines 14jährigen Mädchens (Vergehen gemäß § 150 Abs. 1 StBG) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von 5 Jahren die Ausübung seiner Tätigkeit als Lehrer untersagt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Verurteilung auf Bewährung erstrebt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Verteidigung hat bei dem Antrag auf Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung ungerechtfertigt allein die Persönlichkeit des Angeklagten hervorgehd-ben und einige positive Umstände der Täterpersönlichkeit wie insbesondere die gute fachliche und gesellschaftliche Arbeit, die der Angeklagte in der Vergangenheit geleistet hat, isoliert betrachtet. Dabei hat sie aber völlig den Charakter und die Schwere der vom Angeklagten begangenen Straftat übersehen. Das Kreisgericht hat die Persönlichkeit des Angeklagten dagegen richtig in den konkreten, aktuellen gesellschaftlichen Zusammenhang der Tatbegehung eingeordnet und dabei die Schwere der sexuellen Mißbrauchshandlung, also ihre objektive Schädlichkeit, sowie den Grad der Schuld des Angeklagten zutreffend gemäß § 61 Abs. 2 StGB als die entscheidende Grundlage für die Strafzu- * 52;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 52 (NJ DDR 1971, S. 52) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 52 (NJ DDR 1971, S. 52)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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