Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 516 (NJ DDR 1971, S. 516); weder aus dem Gesetz noch aus dem Scheckvertrag gegenüber dem Schecknehmer, aber auch nicht gegenüber dem Aussteller verpflichtet ist. Zahlt der Schecknehmer einen Barscheck unter diesen Bedingungen aus, so tritt damit und nicht etwa erst zu einem ■ späteren Zeitpunkt der vom Tatbestand des Betrugs geforderte Schaden ein, da der Zeitpunkt der Scheckbegebung für das Entstehen eines Vermögensschadens maßgeblich ist. Mit dem Zeitpunkt der Scheckbegebung und dem gleichzeitigen Eintritt der Vermögensschädigung ist somit die Straftat des Betrugs vollendet, da alle Tatbestandsmerkmale des § 159 StGB erfüllt sind. Durch eine spätere Deckung kann dieser Vermögensschaden zwar wieder ausgeglichen werden, die einmal vollendete Straftat wird damit aber nicht aus der Welt geschafft. Daher ist es für die rechtliche Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des Scheckbetrugs bedeutungslos, ob der Schaden zu einem späteren Zeitpunkt durch eigene Einzahlungen des Ausstellers, durch Gutschriften aus Überweisungen Dritter oder durch eine an sich weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehene und daher unzulässige „Kreditgewährung“ des kontenführenden Instituts wieder abgedeckt wird. Dieser Umstand kann jedoch bei der Beurteilung der Tatschwere und Schuld sowie bei der Prüfung der anzuwendenden Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt werden. Die durch eine Täuschungshandlung bewirkte Auszahlung ungedeckter Schecks im Freizügigkeitsverkehr wird deshalb auch nicht dadurch rechtmäßig, daß das bezogene Institut aus Gründen entsprechender zentraler Vereinbarungen über das Scheckeinzugsverfahren (Inkasso) solche ungedeckten Schecks dennoch einlöst. In diesen Fällen wird zwar formell auch der Schaden, der dem Schecknehmer zunächst entstanden ist, wieder abgedeckt. Dieser Vorgang ist jedoch seinem Wesen nach bereits eine Wiedergutmachung des Schadens durch einen Dritten im Wege des Scheckinkassos. Bei der Beurteilung solcher Fälle ist stets zu beachten, daß es bei Kenntnis der wahren Tatumstände, nämlich des Fehlens der erforderlichen Deckungsfähigkeit, nicht zur Auszahlung der Schecksumme an den Aussteller und damit auch nicht zur Vermögensschädigung gekommen wäre. Eine gegenteilige Auffassung, nach der das Vorliegen der Kausalität zwischen Vermögensverfügung und Schädigung der Schecknehmer lediglich im Falle der Nichteinlösung eines ungedeckten Schecks im Freizügigkeitsverkehr durch die bezogene Sparkasse bejaht wird, geht daher fehl. Insbesondere geht sie von einer unrichtigen Annahme des Zeitpunkts der Schadenszufügung bzw. des Schadenseintritts aus. Bei einer Nichteinlösung ungedeckter Schecks wird zwar der Schaden deutlich sichtbar. Der geschädigte Schecknehmer ist hier selbst gehalten, Maßnahmen zur Geltendmachung seiner Forderungen gegen den Scheckaussteller einzu-leiten, soweit diese nicht gemäß §4 Abs. 2 der AO vom 20. Juni 1964 an das bezogene Kreditinstitut übergegangen sind (gesetzlicher Forderungsübergang) und von diesem unmittelbar gegen den Aussteller geltend gemacht werden. Die Kausalität zwischen Vermögensver-fügung und Vermögensschädigung wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach der Auszahlung ungedeckter Schecks diese dennoch vom bezogenen Institut auf Grund interner Vereinbarungen aller Kreditinstitute durch eine faktische Kreditierung eingelöst werden. Zu dem genannten Sachverhalt wurde ferner ausgeführt, daß sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten zwar gegen die Schecknehmer richteten, denen er mit der Hingabe nichtgedeckter Schecks das Vorhan- densein einer Deckung in Höhe des Ausstellungsbetrags vorspiegelte. Er habe damit alles Erforderliche getan, um eine Vermögensschädigung der Schecknehmer herbeizuführen. Daß es infolge der „Kreditierung“ durch die bezogene Sparkasse zu einer solchen Schadenszufügung nicht kam, sei jedoch von seinem Willen nicht abhängig gewesen. Er sei deshalb nicht wegen vollendeten, wohl aber wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der jeweiligen Schecknehmer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Mit dieser Auffassung werden letztlich Praktiken der Banken und Sparkassen im Freizügigkeitsverkehr unzulässigerweise zum Ausgangspunkt und entscheidenden Kriterium für die Prüfung und Einschätzung der Entwicklungsstadien einer Straftat gemacht. Ob von den Banken ungedeckte Schecks eingelöst werden oder nicht, davon kann doch aber nicht die strafrechtliche Beurteilung einer Handlung als versuchter oder vollendeter Betrug abhängen. Entscheidend ist vielmehr vorausgesetzt, daß im Zeitpunkt der Begebung oder des Empfangs des Schecks durch den Schecknehmer keine Deckung vorhanden ist , welche konkreten Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes der Aussteller mit seiner Handlung bereits erfüllte. Zur subjektiven Seite Vielfach wenden Beschuldigte ein, ihnen sei zwar bei der Scheckausstellung bewußt gewesen, daß ein entsprechendes Guthaben nicht vorhanden ist, sie hätten aber mit der Gutschrift einer Überweisung oder mit einer Einzahlung durch Dritte und daher mit einer Deckung des Schecks bei der Begebung, zumindest aber bei der Einlösung des Schecks durch das bezogene Kreditinstitut gerechnet. Derartige Einwände können begründet, aber auch unbegründet sein. Sie sind daher genau zu überprüfen. Konnte der Aussteller auf Grund konkreter Tatsachen mit dem rechtzeitigen Verbuchen einer Gutschrift und somit mit der erforderlichen Deckung für den ausgeschriebenen Scheck rechnen, liegt grundsätzlich mangels Schuld keine Straftat vor. Das könnte beispielsweise dann zutreffen, wenn dem Aussteller von einem Verlag mitgeteilt wurde, sein Honorar sei bereits überwiesen, die Gutschrift sich jedoch durch Mängel in der Arbeitsweise der Buchhaltung oder der kontenführenden Sparkasse übermäßig verzögert hat. Dagegen schließt die lediglich vage Hoffnung, bei Begebung des Schecks sei Deckung vorhanden, die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus, da der Tatbestand des § 159 StGB auch mit bedingtem Vorsatz insbesondere hinsichtlich der Schadenszufügung erfüllt werden kann. Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Die rechtliche Beurteilung der Schadensproblematik beim Scheckbetrug im Freizügigkeitsverkehr hat zugleich unmittelbare Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren. In der derzeitigen gerichtlichen Praxis macht vorwiegend das mit dem Scheck bezogene kontenführende Kreditinstitut Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Scheckaussteller geltend. Es ist am Verfahren beteiligt und erwirkt durch seine Anträge die Verurteilung des Ausstellers zum Schadenersatz. Es sollte aber exakter geprüft werden, ob der Antragsteller tatsächlich immer der unmittelbar durch die Straftat Geschädigte ist oder nicht. Speziell bei Scheckbetrügereien im Freizügigkeitsverkehr wird das bezogene kontenführende Kreditinstitut in der Regel keine Ansprüche als Geschädigter, sondern auf Grund der Tatsache geltend machen, daß es;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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