Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 514 (NJ DDR 1971, S. 514); In den einzelnen Betrieben des Industriezweiges ist die Wiedereingliederung unterschiedlich. Deshalb sind die Erfahrungen der Betriebe, die die größten Erfolge bei der Wiedereingliederung zu verzeichnen haben, gründlich auszuwerten und zu verallgemeinern. So schieden z. B. im VEB Vereinigte Steinzeugwerke Bad Schmiedeberg von 16 wiedereingegliederten Strafentlassenen lediglich drei .aus dem Betrieb aus, davon einer aus familiären Gründen. Die relativ hohe Zahl der erfolgreich wiedereingegliederten Strafentlassenen ist im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß sieben Strafentlassene bereits vorher im Betrieb tätig waren und vier von ihnen wieder ihre frühere Arbeitsaufgabe verrichteten. Weiterhin wurde darauf geachtet, daß eine Konzentration von Straffälligen in den Arbeitskollektiven vermieden wird. Schließlich arbeitet der Betrieb auch gut mit dem Kreisgericht und dem Rat des Kreises, Abteilung Innere Angelegenheiten, zusammen. Die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht wurde auch vom VEB Fliesenwerke „Kurt Bürger“ Boizenburg erkannt. Ein Vertreter des betrieblichen Leitungskollektivs ist im örtlichen Aktiv für die Wiedereingliederung Strafentlassener und die Betreuung kriminell gefährdeter Bürger tätig. Bei kriminell Gefährdeten wurden in vielen Fällen durch den Betrieb Vereinbarungen bezüglich der weiteren Erziehung der Strafentlassenen abgeschlossen, die ein einheitliches Vorgehen bei der Erziehung sichern. Darüber hinaus wurden Erfolge bei der Wiedereingliederung auch deshalb erzielt, weil diese Werktätigen systematisch in die Qualifizierung durch den Betrieb einbezogen wurden. Von drei Wiedereingegliederten, die diese Möglichkeit nutzten, ist bisher keiner aus dem Betrieb aus-geschieden. [n einem anderen Betrieb arbeiten drei wiedereingegliederte Strafentlassene in einer sozialistischen Brigade. Der Betrieb handelte hier nach dem Grundsatz, daß sich im Prozeß der sozialistischen Arbeit die wesentlichste Umerziehung des Wiedereingegliederten vollzieht. Deshalb kann die Forderung, eine erfolgreiche Wiedereingliederung im Kampf um den Titel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ und bei der Prämiierung zu berücksichtigen, nur unterstützt wer-den./10/ , * Abschließend kann eingeschätzt werden, daß sich der von der WB beschrittene Weg der anleitenden Tätigkeit gegenüber den Betrieben zur Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen bewährt hat. Zukünftig wird es die Aufgabe der WB sein, die Erfahrungen der besten Betriebe so zu verallgemeinern, daß sie zum Bestandteil der Leitungstätigkeit aller Betriebe des Industriezweiges werden. /10/ Hinderer/Möbus, „Die Aufgaben des Strafrechts der DDR im Kampf gegen die Kriminalität im Bereich der sozialistischen Volkswirtschaft zugleich ein Beitrag zur Verwirklichung der ökonomischen Aufgaben“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität HaUe, 1969, Heft 6, S. 10. REINHOLD KVDERNATSCH, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Scheckrecht und Scheckbetrug In immer stärkerem Umfange werden Schecks der Banken, Kreditinstitute und der Deutschen Post im bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Kontenfüh-rungspflichtigen/1/ und von der Bevölkerung als Zahlungsmittel und als Mittel zur Barverfügung über Guthaben verwendet. Im Zahlungsverkehr der Bevölkerung hat der Scheck vor allem beim Warenkauf sowie bei der Bezahlung von Dienstleistungen besonders dann Bedeutung, wenn es sich um größere Beträge handelt. Als Barscheck bringt er erhebliche Erleichterungen bei der Verfügung über Guthaben auf Giro- und Spargirokonten. Die günstigen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute für die Zulassung zum Scheckverkehr sowie die Bedingungen über den Freizügigkeitsverkehr mit Barschecks nutzen einzelne Bürger aus, um sich teilweise erhebliche ungerechtfertigte Vermögens vorteile zu verschaffen oder um zeitweilige finanzielle Schwierigkeiten zu überbrücken. Da in Anklageschriften und gerichtlichen Entscheidungen wiederholt fehlerhafte Rechtsauffassungen zu Fragen des Scheckrechts im allgemeinen und des Scheckbetrugs im besonderen festzustellen sind, soll im folgenden auf einige Probleme eirtgegangen werden. Rechtsgrundlage und Prinzipien des Scheckrechts 1. Rechtsgrundlage über Ausstellung, Übertragung und Einlösung von Schecks ist nach wie vor das Scheckgesetz vom 14. August 1933 (RGBl. I S. 597). Es entspricht dem Text jenes Scheckgesetzes, das die Genfer Staatenkonferenz in der Zeit vom 23. Februar bis 19. März 1931 im Zusammenhang mit der Vereinbarung von drei internationalen Abkommen über ein ein- /II Vgl. die VO über die Regelung des Zahlungsverkehrs Zahlungsverkehrs-Verordnung vom 12. Juni 1969 (GBl. n S. 261). heitliches Scheckrecht ausgearbeitet hat und das von den jeweiligen Signatarstaaten als Landesgesetz in Kraft gesetzt wurde. Die DDR hat diese Abkommen als verbindlich anerkannt./2/ 2. Der Scheck ist ein Wertpapier, dessen Besitz Voraussetzung für seine Geltendmachung ist. Er ist zugleich ein Orderpapier, das durch Indossament an weitere Bürger übertragen werden kann, obwohl der Begünstigte im Scheck bezeichnet wurde. Durch die in den Scheckformularen enthaltene Ergänzung, an den Begünstigten „oder Überbringer“ zu zahlen, wird der Scheck zum Inhaberpapier (Überbringerscheck); er kann jedoch auch durch das Anbringen der sog. Rektaklausel zum Namenspapier werden (Namens- oder auch Rektascheck). 3. Der Scheck ist eine Form der Bankanweisung. Der Aussteller weist darin seine Bank (Kreditinstitut) als Bezogene an, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme an den im Scheck genannten Berechtigten oder den Inhaber zu zahlen. Die angewiesene (bezogene) Bank wird dadurch ermächtigt, zu Lasten des Kontos des Ausstellers an den Schecknehmer oder im Falle der Übertragung seiner Rechte durch Indossament an den Scheckinhaber zu zahlen. Besteht ein Guthaben nicht oder reicht es zur Deckung des Schecks nicht aus, so ist die Bank zur Zahlung und damit zur Erfüllung der ihr erteilten Anweisung des Ausstellers nicht verpflichtet. Da im Gegensatz zum Wechsel eine Annahme des Schecks durch die bezogene Bank unzulässig ist (Art. 4 ScheckG), erlangt der Scheckinhaber in einem solchen Falle gegen die Bank keine einklagbare Forderung. Zahlt sie infolge fehlender Deckung nicht, so kann er auf Grund des 12/ Vgl. die Ziffern 23, 24, 25 der Bekanntmachung über die Wiederanwendung multilateraler internationaler Übereinkommen vom 16. April 1959 (QB1.1 S. 505). 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 514 (NJ DDR 1971, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 514 (NJ DDR 1971, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet.

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