Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 512 (NJ DDR 1971, S. 512); Realisierung dieses Leitungsdokuments zu helfen. Sie ließ sich davon leiten, daß die Ausarbeitung einer solchen Anweisung nur der Anfang, ihre Realisierung jedoch der wesentlich schwierigere Teil der Aufgabe ist./5/ Ein wichtiges Mittel hierfür sind die regelmäßigen Rechenschaftslegungen der Betriebe gegenüber der WB. Bereits im Jahre 1970 wurden die Betriebe angewiesen, auch die Arbeit auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Jahre 1969 zum Gegenstand ihrer Rechenschaftslegungen zu machen. Da die Betriebsanweisung damals erst kurze Zeit in Kraft war, konnte die Rechenschaftslegung nur ein Anfang sein, die Ergebnisse waren daher auch nur wenig aussagekräftig. Die Rechenschaftslegung für das Jahr 1970 ließ dagegen bereits erkennen, welche Erfolge in den Betrieben erzielt wurden und worauf es in der künftigen Arbeit besonders ankommt. Dabei hat es sich als nützlich erwiesen, den Betrieben für die Rechenschaftslegung bestimmte Schwerpunkte vorzugeben/6/, was keineswegs ausschloß, auch noch andere Probleme vorzutragen. Schwerpunkte der Rechenschaftslegung waren die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, der Arbeitsbummelei sowie des Alkoholmißbrauchs (einschließlich alkoholbedingter Unfälle im Betrieb) und die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben. Inhaltliche Fragen der Rechenschaftslegung der Betriebe in bezug auf die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit Die betrieblichen Rechenschaftslegungen waren nicht auf eine zahlenmäßige Erfassung der Rechtsverletzungen beschränkt. Das besondere Anliegen der geforderten Analyse bestand vielmehr darin, die schöpferische Verwirklichung der Anweisung in der betrieblichen Praxis zu erfassen. In die Rechenschaftslegung konnten alle Betriebe der WB und etwa 50% der zu den Betrieben gehörenden Werkteile einbezogen werden. Zur Verhütung von Straftaten Die festgestellten Straftaten waren zahlenmäßig relativ gering. Sie richteten sich vor allem gegen das gesellschaftliche und persönliche Eigentum. In einigen wenigen Fällen kam es auch zur Beschädigung von Produktionseinrichtungen und zu strafbaren Verletzungen der Bestimmungen des Arbeitsschutzes. Der zugefügte Schaden soweit er der Höhe nach überhaupt erfaßt wurde beläuft sich bezüglich des gesellschaftlichen Eigentums auf 29 386 M und hinsichtlich des persönlichen Eigentums auf 3 679 M. Zukünftig kommt es daher besonders darauf an, das gesellschaftliche und persönliche Eigentum noch wirksamer zu schützen. In allen Fällen wurden die Straftaten im Betrieb ausgewertet. Die gesellschaftliche Reaktion im Betrieb bezog sich aber nicht nur auf Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen auftraten. So nahm ein Kollege eines Dachziegelwerkes nach Arbeitsschluß übermäßig Alkohol zu sich und beging dann in der Heimatgemeinde eine strafbare Handlung. Mit der Entscheidung der Schiedskommission über die Straftat war der Vorfall für das Arbeitskollektiv keineswegs abgeschlossen. Es wertete das Verhalten des Kollegen aus und mißbilligte es. Damit unterstützte es die Bemühungen der gesellschaftlichen Kräfte des Wohnortes, einen positiven erzieherischen Einfluß auf diesen Kollegen zu nehmen. /5/ Vgl. Duft, „Entwicklung einer wissenschaftlichen Führungstätigkeit bei der Verhütung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen“, NJ 1970 S. 472 fl. /6/ Den'getrieben wurden mit einem Schreiben des Generaldirektors, das'auf gewisse Schwerpunkte bei der Rechenschaftslegung orientierte, auch einige Berichtsbogen übersandt, die spezielle Angaben zu bestimmten Komplexen forderten. Zur Verhütung von Arbeitsschutz- und Arbeitsdisziplinverletzungen Der Schwerpunkt der Rechtsverletzungen im- Jahre 1970 lag in der Nichtbeachtung der Bestimmungen des Arbeitsschutzes, der Verletzung der Arbeitsdisziplin durch Arbeitsbummelei und im Alkoholmißbrauch im Betrieb. Von den Arbeitsunfällen des Jahres 1970 kamen 45% dadurch zustande, daß Arbeitsschutzbestimmungen nicht beachtet wurden. Die meisten Unfälle zogen eine Arbeitsunfähigkeit der Betroffenen von mehr als drei Tagen nach sich. Daran läßt sich ermessen, wie hoch der durch derartige Rechtsverletzungen bedingte Arbeitsausfall war. Es wird zwar nicht differenziert erfaßt, wieviel Arbeitstage durch Nichtbeachten von Bestimmungen des Arbeitsschutzes und durch sonstige Unfälle, denen keine Verletzungen von Arbeitsschutzbestimmungen zugrunde lag, ausfielen, aber ein nicht geringer Teil der insgesamt durch Arbeitsunfälle verursachten Ausfalltage (13 587) entfällt ohne Zweifel auf die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen. Arbeitsbummelei führte in den Betrieben der WB zu insgesamt 13 249 Stunden Arbeitsausfall. Es ist anzunehmen, daß diese Zahl tatsächlich weitaus größer ist, da Ausfälle dieser Art nicht immer lOOprozentig erfaßt worden sind und außerdem nur knapp 50 % der Werkteile der Betriebe der WB in die Rechenschaftslegung einbezogen waren. Bereits diese Darlegungen zeigen den- engen Zusammenhang, der zwischen der Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit und der Erfüllung der betrieblichen Planaufgaben besteht, und wie wichtig die Forderung des VIII. Parteitages der SED ist, daß alle Wirtschaftsfunktionäre die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zum festen Bestandteil ihrer Leitungstätigkeit machen./7/ Eine genauere Analyse der Verletzungen der Arbeitsdisziplin ergibt wichtige Rückschlüsse für die Bekämpfung der Arbeitsbummelei. Im VEB Thüringer Dachziegelwerke Sömmerda gab es 1 050 Ausfallstunden wegen Arbeitsbummelei. Davon wurden 980 Stunden allein von drei Kollegen verursacht, die als notorische Arbeitsbummelanten bezeichnet werden müssen. Ähnlich liegen die Verhältnisse in anderen Betrieben. Obwohl in der Praxis die positive erzieherische Einflußnahme auf solche Arbeitsbummelanten nicht leicht ist, ergeben sich für die Betriebe bei der Erziehung der Mehrzahl der Arbeitsbummelanten günstige Ansatzpunkte im Arbeitskollektiv, da dieses ein solches Verhalten in der Regel streng verurteilt, weil Arbeitsbummelei auch die Leistungen des Kollektivs beeinträchtigt. Darüber hinaus läßt der hohe Anteil junger Rechtsverletzer bei den Arbeitsbummelanten zumeist auf eine schnellere positive Wandlung erst im Keim vorhandener negativer sozialer Auffälligkeiten oder Gewohnheiten durch den erzieherischen Einfluß des Arbeitskollektivs schließen. Im VEB Ziegelkombinat Lübschütz verursachten z. B. 33 Werktätige 1151 Fehlstunden durch Arbeitsbummelei. Auffallend war hier wie auch in anderen Betrieben der WB folgende Altersstruktur: bis 20 Jahre 7, 20 bis 30 Jahre 16, 30 bis 40 Jahre 9 Arbeitsbummelanten, 40 bis 60 Jahre nur noch ein Arbeitsbummelant. Bei den Reaktionen auf Arbeitsbummelei stehen Disziplinarmaßnahmen der Leiter nach dem Gesetzbuch der Arbeit im Vordergrund. Nur in wenigen Fällen /7/ Vgl. Abschn. UI Ziff. 2 der Entschließung des VIU. Parteitages der SED zum Bericht des Zentralkomitees, in: Dokumente des vm. Parteitages der SED, Berlin 1971, S. 31, und den Bericht des Zentralkomitees an den Vin. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 67. 512;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 512 (NJ DDR 1971, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 512 (NJ DDR 1971, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Fragestellung stehen die Durchsetzung der strafprozessualen Vorschriften über die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Konzipierung der taktisch wirksamen Nutzung von Möglichkeiten des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X