Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 511 (NJ DDR 1971, S. 511); Ing. GISBERT WAGNER, Generaldirektor, und Dr. GERHARD BAATZ, Justitiar der WB Bau- und Grobkeramik Halle Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit Bestandteil der Leitungstätigkeit einer WB Bereits vor längerer Zeit wurde in dieser Zeitschrift darüber berichtet, wie die WB Bau- und Grobkeramik Halle als wirtschaftsleitendes Organ gegenüber den ihr nachgeordneten Betrieben die Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen organisiert hat./l/ Schöpferische Initiativen der Betriebe zur Inkraftsetzung und Verwirklichung der Anweisung der WB zur Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen Die WB hatte eine Anweisung über betriebliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen ausgearbeitet, die den Betrieben mit der Empfehlung übergeben worden war, sie eigenverantwortlich in Kraft zu setzen und dabei betriebliche Besonderheiten mit zu erfassen. Gleichzeitig wurde darauf orientiert, dabei eng mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen sowie den Rechtspflegeorganen zusammenzuarbeiten. Deshalb übersandte die WB die Anweisung auch den Rechtspflegeorganen des jeweiligen Territoriums mit der Bitte, auf ihrer Grundlage mit den Betrieben die für den erfolgreichen Kampf bei der Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen erforderliche Gemeinschaftsarbeit zu entwickeln./2/ Diese Anweisung und die dazu gegebenen Empfehlungen wurden z. B. von den örtlichen Organen der Staatsmacht und den Rechtspflegeorganen des Kreises Ueckermünde zum Anlaß genommen, um mit dem dortigen Betrieb, dem VEB Ziegelkombinat Ueckermünde, ein komplexes Zusammenwirken bei der Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen zu vereinbaren. Dazu wurde u. a. folgendes festgelegt: 1. Unfälle, Havarien und Brände sind durch den Werkdirektor, den Leiter des Volkspolizeikreisamtes und den Kreisstaatsanwalt sofort im Betrieb auszuwerten. Strafsachen auf diesem Gebiet wertet der Kreisstaatsanwalt aus. 2. Bei Eigentumsverletzungen werden dem Betrieb die begünstigenden Umstände durch den Kreisstaatsanwalt sofort mitgeteilt. 3. Wird im Zusammenhang mit einem Strafverfahren Alkoholmißbrauch im Betrieb festgestellt, teilen dies die Rechtspflege- und Sicherheitsorgane der Betriebsleitung mit. Wird dasselbe in Eheverfahren und in anderen Verfahren festgestellt, so ist der Direktor des Kreisgerichts für diese Mitteilung verantwortlich. 4. Die unter der Verantwortung der BGL stehende Anleitung und Schulung der Konfliktkommission wird durch den Kreisstaatsanwalt und den Direktor des Kreisgerichts unterstützt. 5. In Absprache mit dem FDJ-Sekretär und dem Werkdirektor sowie dem Kreisstaatsanwalt und dem Direktor des Kreisgerichts werden vierteljährlich Vorträge auf verschiedenen Rechtsgebieten und der Besuch von Gerichtsverhandlungen für Jugendliche organisiert. Ferner ist vorgesehen, die betriebliche Ordnungsgruppe der FDJ anzuleiten. li/ Oertelt/Baatz, „Aufgaben der WB bei der Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen in den ihr nachgeordneten Betrieben“, NJ 1969 S. 767 fl. /2/ Vgl. den Abschlußbericht des Verfassungs- und Bechtsaus-sehusses der Volkskammer der DDR über seine Untersuchungen zu Problemen der komplexen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in territorialen Bereichen, NJ 1970 S. 9 ff. 6. In regelmäßigen Abständen werden Rechtskonferenzen durchgeführt. 7. Zwischen dem Direktor des Kombinats, dem Sekretär der Betriebsparteiorganisation, dem BGL-Vorsitzenden, dem Leiter des Volkspolizeikreisamtes, dem Kreisstaatsanwalt, dem Direktor des Kreisgerichts und dem Leiter der Abteilung Innere Angelegenheiten beim Rat des Kreises findet vierteljährlich eine Beratung statt, um neue Probleme zu klären und die Gemeinschaftsarbeit im Kampf gegen Rechtsverletzungen weiter zu verbessern. Einige Festlegungen wiederholen zwar gesetzliche Verpflichtungen und bedurften daher keiner Vereinbarung./ Andere Verpflichtungen sind jedoch Ausdruck des Bemühens der Beteiligten, die gemeinsamen Aufgaben bei der Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen und Rechtskonflikten durch konkrete Maßnahmen, die schöpferische Aktivität erkennen lassen, zu verwirklichen. Davon zeugt auch die Tatsache, daß die Vereinbarung von der Vertrauensleutevollversammlung des Betriebes bestätigt worden ist, bevor sie die in Ziff. 7 erwähnten Partner Unterzeichneten. Wenn auch nicht so wie in Ueckermünde, so wurde die Betriebsanweisung jedoch von allen Betrieben der WB keineswegs formal in Kraft gesetzt. Im VEB Platten werk „Max Dieter Meißen ging dem z. B. eine Schulung des Leitungskollektivs bzw. der Direktoren durch den Justitiar voraus. /4/ Der VEB Vereinigte Steinzeugwerke Bad Schmiedeberg entwickelte die Anweisung auf der Grundlage des örtlichen Programms zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität weiter und zog u. a. folgende Schlußfolgerungen: Bildung eines Aktivs „Ordnung und Sicherheit“ unter den Jugendlichen, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den sozialistischen Brigaden des Betriebes und den Patenklassen der Oberschule, gemeinsame Auswertung der schulischen Leistungen, einschließlich einer eventuellen Schulbummelei. Auch hieran werden die schöpferische Tätigkeit der Werktätigen des Betriebes und die Komplexität der betrieblichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen deutlich. Nachdem die Betriebsanweisung den Betrieben übergeben und von diesen in Kraft gesetzt worden war, war die WB bemüht, den Betrieben auch bei der /3/ Vgl. Rutsch/Kaiser, „Zur Entwicklung der komplexen Kriminalitätsvorbeugung und-bekämpfung“, NJ 1971 S. 315 ff. (319). /4/ Aus der praktischen Tätigkeit der Justitiare kann daher der Auffassung zugestimmt werden, daß der Justitiar auch auf dem hier besprochenen Gebiet Verantwortung für die Einhaltung der Gesetzlichkeit zu tragen hat. Vgl. Arlt/Lungwitz/Weichelt, „Zur Gestaltung der Rechtsordnung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik“, Staat und Recht 1971, Heft 3, S. 378 ff. (391). Allerdings handelt es sich hierbei u. E. nicht um eine „allseitige“ Verantwortung, die der Justitiar als Funktionalorgan des Werkdirektors wahrnimmt. Als Initiatoren und Träger der betrieblichen Gemeinschaftsarbeit kommen in diesem Zusammenhang neben dem Justitiar auch der Kaderleiter, der Sicherheitsinspektor des Betriebes und andere Funktionalorgane des Werkdirektors in Betracht. Die Tätigkeit der Funktionalorgane hebt in keiner Weise die Verantwortung eines jeden betrieblichen Leiters für die Verhütung und Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Rahmen seines Arbeitskollektivs auf. In der „Verfügung über die Tätigkeit der Justitiare im Bereich des Ministeriums für Bauwesen“ vom 2. Juli 1968 heißt es daher auch in Ziff. 9: „Der Justitiar hat den Leiter des Betriebes bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Bekämpfung der Kriminalität in seinem Bereich zu unterstützen. Er arbeitet dabei mit den Organen der Deutschen Volkspolizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten eng zusammen.“ (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1968, Nr. 8, S. 49 ff.) 511;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 511 (NJ DDR 1971, S. 511) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 511 (NJ DDR 1971, S. 511)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zuständig für die Durchsetzung der Maßnahmen des operativen Untersuchungshaftvollzuges sowie der Durchsetzung von Maßnahmen des Strafvollzuges. Er hat die Durchsetzung der zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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