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Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 51

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 51 (NJ DDR 1971, S. 51); Rechtsprechung Strafrecht § 196 StGB; § 30 StVO; § 80 StVZO. 1. Wer als Radfahrer trotz Vorhandenseins eines Radweges aus nicht gerechtfertigten Gründen die Fahrbahn benutzt, behindert nicht nur den Nachfolgeverkehr, sondern kann, insbesondere bei Dunkelheit und unter erschwerten Witterungsbedingungen, auch zusätzliche Gefahrensituationen verursachen, denn ein Fahrzeugführer darf in einer solchen Verkehrslage grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich Radfahrer nicht auf seiner Fahrbahn bewegen. 2. Die Verpflichtung eines Radfahrers, einen Radweg zu befahren, kann im Einzelfall entfallen, wenn dessen Benutzung wegen besonders erschwerter Bedingungen dem Radfahrer nicht zuzumuten ist. Regenpfützen auf dem Radweg vermögen jedoch ein Abweichen hiervon im allgemeinen nicht zu rechtfertigen. 3. Ein Fahrzeugführer (hier: Radfahrer), der bei Dunkelheit trotz konkreter Anhaltspunkte für ein nicht einwandfreies Funktionieren der Beleuchtungsanlage seines Fahrzeugs deren allseitige Überprüfung unterläßt, handelt in der Regel leichtfertig und damit schuldhaft. 4. Mit Hilfe der Kausalität wird im Strafrecht einerseits eine uferlose Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf irgendwelche, nicht in unmittelbarer Beziehung zu einem Unfallgeschehen stehende Rechtspflichten vermieden. Andererseits verbietet sich hierbei eine mechanische Zergliederung und künstliche Isolierung eines einheitlichen Lebensvorgangs, weil es gerade für das Zustandekommen eines Verkehrsunfalls oftmals typisch ist, daß hier erst durch das Zusammenwirken mehrerer Rechtspflichtverletzungen überhaupt schwerwiegende Folgen ausgelöst werden, ohne daß damit eine Kausalität nur für die letzte Rechtspflichtverletzung gegeben wäre. OG, Urt. vom 10. November 1970 - 3 Zst 23/70. Das Kreisgericht verurteilte die Angeklagte wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB) zur Bewährung. Auf ihre Berufung wurde sie vom Bezirksgericht freigesprochen. Diesen Entscheidungen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 30. Oktober 1969 fuhr die Angeklagte nach 18 Uhr mit ihrem Fahrrad von K. nach C. Es regnete an diesem Tage, und es war empfindlich kühl. Auf dem- von ihr benutzten Radweg hatten sich Pfützen gebildet, so daß sie während der Fahrt nasse Füße bekam. Deshalb entschloß sie sich, auf der Fahrbahn weiterzufahren. Hier hielt sie einen seitlichen Abstand von der äußersten rechten Fahrbahnseite von einem Meter ein. Zu diesem Zeitpunkt brannte des Rücklicht ihres Fahrrades nicht. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob diese Lichtanlage infolge defekter Lampe bereits vor Antritt oder erst während der Fahrt ausgefallen war. Die Angeklagte war noch keine 50 Meter gefahren, als sich ihr der Lkw des Zeugen T. näherte, der in gleicher Fahrtrichtung fuhr. Er hatte eine der konkreten Verkehrssituation angepaßte Geschwindigkeit von etwa 40 bis 45 km/h und fuhr wegen des Gegenverkehrs mit Abblendlicht. Infolge des dadurch bedingten verkürzten Sichtweges und weil die Angeklagte ohne Rücklicht fuhr, erkannte er diese im Lichtschein seiner abgeblendeten Scheinwerfer erst auf eine Entfernung von 15 bis 20 Meter. In dieser Situation erschien dem Zeugen ein Überholmanöver als zu riskant. Er leitete deshalb eine Gefahrenbremsung ein, um die Angeklagte nicht von hinten anzufahren. Dabei geriet er aus der Fahrspur, rutschte nach links auf die Gegenfahrbahn und stieß hier im Gegenverkehr mit einem Pkw frontal zusammen. Die Fahrerin dieses Wagens wurde schwer verletzt, das Fahrzeug total zertrümmert. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation der Rechtsmittelentscheidung zuungunsten der Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Bezirksgerichts überzeugt schon deshalb nicht, weil in ihm Ausführungen zur Frage der Benutzung von Radwegen enthalten sind, die die Schwere eines der Bestimmung des § 30 Abs. 1 StVO Zuwiderhandelnden Verhaltens bagatellisieren und die Gefahr einer solchen Fahrweise unter besonderen Bedingungen unterschätzen. So meint das Bezirksgericht, die Benutzung einer Fahrbahn durch einen Radfahrer trotz Vorhandenseins eines Radweges stelle lediglich eine Behinderung des Nachfolgeverkehrs dar, weil dadurch für schnellfahrende Fahrzeuge zusätzliche Überholvorgänge verursacht und somit die Flüssigkeit des Verkehrsablaufs behindert würden. Dagegen führe das unzulässige Verlassen des Radweges generell zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, weil sich in solchen Fällen die Verkehrssituation nicht von solchen Straßen unterscheide, bei denen keine Radwege vorhanden sind. Diese Auffassung verkennt, daß es ohnehin kaum möglich sein dürfte, eine für jeden Fall gültige Differenzierung zwischen einer durch pflichtwidriges Verhalten ausgelösten Behinderung einerseits und einer dadurch verursachten Gefährdung andererseits zu finden. Zum anderen zeigen aber die Erfahrungen, daß oftmals Behinderungen die Vorstufe für Gefahrensituationen sind und daß das pflichtwidrige Befahren einer Fahrbahn, obwohl ein Radweg vorhanden ist, insbesondere bei Dunkelheit und unter erschwerten Witterungsbedingungen (regennasse Straße, hiervon ausgehende Lichtreflektierungen und Blendwirkungen von Fahrzeugen im Gegenverkehr) schon dann zu zusätzlichen Gefahren für den nachfolgenden Verkehr führen kann, wenn die Schlußleuchten eines Fahrrades intakt sind; denn ein Fahrzeugführer darf bei Vorhandensein eines Radweges grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich Radfahrer nicht auf seiner Fahrbahn bewegen. Dem Bezirksgericht kann aber vor allem deshalb nicht gefolgt werden, weil es in unzulässiger Weise den zwischen der Pflichtverletzung der Angeklagten (Nichtbe-nutzen des Radweges) und dem späteren Unfallgeschehen bestehenden ursächlichen Zusammenhang verneint hat. Insoweit wurde das Wesen der Kausalität im sozialistischen Strafrecht verkannt, mit deren Hilfe zwar eine uferlose Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf irgendwelche, nicht in unmittelbarer Beziehung zu einem Unfallgeschehen stehende Rechtspflichten vermieden wird, die aber andererseits nicht auf solche Rechtspflichtverletzungen reduziert werden kann, die als letzte dem eigentlichen Unfallgeschehen vorausgegangen sind. Vielmehr ist es gerade für das Zustandekommen eines Unfalls z. B. im Bereich des Straßenverkehrs oftmals typisch, daß hier erst durch das Zusammenwirken mehrerer Rechtspflichtverletzungen überhaupt schwerwiegende Folgen ausgelöst werden, ohne daß damit die Kausalität im Hinblick auf einzelne, einander bedingende und in unmittelbarer Beziehung zu dem Unfall stehende Rechtspflichtverletzungen entfällt. Im Ergebnis dieser fehlerhaften Einschätzung durch das Bezirksgericht ist damit zugleich auch den gesamtstaatlichen und gesell- 51;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 51 (NJ DDR 1971, S. 51) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 51 (NJ DDR 1971, S. 51)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens Beteiligten; die konseguente Durchsetzung der für die Durchführung von Beweisführungsmaßnahmen geltenden. VerfahrensVorschriften; die Einhaltung der Bearbeitungsfristen von Ermittlungsverfahren; die ortsfeste, sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration einbezogen werden. Inoffizieller Mitarbeiter-Kandidat Bürger der oder Ausländer, der auf der Grundlage eines konkreten Anforderungsbildes für die Gewinnung als gesucht und ausgewählt wurde und deshalb mit dem Ziel der Erarbeitung von operativ bedeutsamen Anhaltspunkten, der Festnahme oder Verhaftung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Grundsätze für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden feindich-negativen Personen und Personengruppen eingesetzt sind.

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