Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 508 (NJ DDR 1971, S. 508); Wirtschaftsfunktionäre, die Leiter der Betriebe und Bildungseinrichtungen sowie die Vorstände der. Genossenschaften die Jugend gemeinsam mit den Eltern und gesellschaftlichen Organisationen zur Achtung und bewußten Einhaltung der Gesetze zu erziehen. Dabei haben die Organe der Rechtspflege die besondere Pflicht, der Jugend das sozialistische Recht zu erläutern und sie zu einem hohen Staats- und Rechtsbewußtsein zu erziehen. Es fehlt gegenwärtig in unserer Republik an einer einheitlichen und abgestimmten Konzeption darüber, wie diese gesetzlichen Forderungen zur systematischen Rechtserziehung der Jugendlichen verwirklicht werden müssen. Das gilt sowohl für den Inhalt der Rechtserziehung Jugendlicher als auch für ihre Methodik und zweckmäßige Organisation. Es wäre deshalb nützlich, wenn das Amt für Jugendfragen gemeinsam mit dem Ministerium für Volksbildung, dem Staatssekretariat für Berufsbildung, den zentralen Rechtspflegeorganen, dem Zentralrat der FDJ und dem Präsidium der Urania Grundsätze über die Rechtserziehung Jugendlicher ausarbeiten würde, die der Verwirklichung des § 41 des Jugendgesetzes dienen. Im folgenden sollen einige Erfahrungen mit der Rechtserziehung Jugendlicher dargestellt werden, die die Rechtspflegeorgane und der sozialistische Jugendverband gesammelt haben: Grundsätzlich darf die Rechtserziehung Jugendlicher nicht allein vom Standpunkt der Kriminalitätsverhütung erfolgen, sondern muß vor allem von der Notwendigkeit ausgehen, den Jugendlichen diejenigen Rechtskenntnisse zu vermitteln, die es ihnen ermöglichen, „an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen“ (Art. 20 Abs. 3 der Verfassung). Es sollte deshalb ein gemeinsames Anliegen der Rechtspflegeorgane und der Leitungen der FDJ sein, verstärkt die Grundsätze des Jugendgesetzes und des Staatsratsbeschlusses „Jugend und Sozialismus“ zu erläutern. Die Jugendlichen können ihre verfassungsmäßigen Rechte um so besser wahrnehmen, je gründlicher sie gerade mit den spezifischen Rechtsnormen vertraut sind, die ihre Stellung in der sozialistischen Gesellschaft betreffen. So hat sich für viele FDJ-Leitungen die Erläuterung der 6. DB zum Jugendgesetz vom 19. August 1970 (GBl. II S. 519) als wertvolle Hilfe erwiesen, ihre Rechte und Verantwortung bei der Planung der Aufgaben zur Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik besser zu erkennen und durchzusetzen. Die Erläuterung grundlegender Gesetze und Beschlüsse, die sich auf Erziehung, Bildung, Freizeitgestaltung und sportliche Betätigung der Jugendlichen beziehen, wird so zum mobilisierenden Faktor und trägt zur allseitigen Persönlichkeitsentfaltung der Jugendlichen bei. Zugleich ist den Jugendlichen jedoch auch differenzierter ihre Verantwortung für die Einhaltung der Gesetzlichkeit und ihre Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen bewußt zu machen. In vielen Kreisen ist es bereits ständige Praxis, daß leitende Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane und andere Staatsfunktionäre regelmäßig vor den Funktionären des Jugendverbandes oder den Verbandsaktivisten grundsätzliche Fragen des sozialistischen Rechts und Probleme und Erkenntnisse aus der Kriminalitätsbekämpfung behandeln. Das geschieht in Beratungen der Kreis- und Bezirksleitungen der FDJ, in Anleitungen der FDJ-Sekretäre der Betriebe und Einrichtungen, in Konferenzen der FDJ-Ordnungsgruppen, aber auch vor jungen Abgeordneten. Derartige Beratungen vermitteln den jungen Leitungskadern des Jugendverbandes das notwendige Rüstzeug, um offensiv in den FDJ-Kollektiven zur Festigung des sozialisti- schen Rechtsbewußtseins beizutragen. Es ist jedoch zu beachten, daß auch in diesen Beratungen differenziert die Probleme der Jugendkriminalität dargelegt werden. Die Erfahrungen lehren, daß für die Funktionäre des Jugendverbandes statistische Angaben weniger von Interesse sind als Probleme, die sie unmittelbar in der ideologisch-erzieherischen Arbeit lösen müssen. Von großer Bedeutung sind die Aussprachen und Gespräche über das sozialistische Recht in den FDJ-Kollektiven und Jugendbrigaden. Die Rechtspflegeorgane müssen stärker dazu beitragen, „die Aktivität und Initiative der Arbeiterjugend zu fördern“/23/, indem sie ' sich in der juristischen Propaganda und Rechtserziehung auf die Jugendkollektive in den Betrieben konzentrieren. Der Arbeiterjugend als der entscheidenden Kraft der Jugend sind zielgerichteter als bisher Grundkenntnisse über das sozialistische Recht zu vermitteln. Ihr ist bewußt zu machen, daß das sozialistische Recht den Willen der Arbeiterklasse zum Ausdruck bringt und der Machtausübung der Arbeiterklasse dient. Viele Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane haben mit FDJ-Gruppen, Jugendbrigaden und Lehrlingskollektiven einen ständigen Kontakt. Durch kritische und parteiliche Auseinandersetzungen lernen die Jugendlichen, eigene Positionen zur Gesetzlichkeit zu gewinnen und alle Fragen ihres Lebens und ihres Kollektivs vom sozialistischen Standpunkt zu klären. In den Wohngebieten werden vor allem die Möglichkeiten in den Jugendklubs stärker zu nutzen sein. In vielen Jugendklubs finden regelmäßig Aussprachen über Fragen der Gesetzlichkeit statt. Staatsanwälte und Richter sind meist gern gesehene Gesprächspartner. Auf großes Interesse stoßen ferner Vortragsreihen, an denen sich Juristen, Mediziner, Psychologen u. a. beteiligen. Auch die in vielen Städten wirkende Jugend-Urania bietet den Jugendlichen in den Wohngebieten interessante Themenreihen. Für die Schüler der allgemeinbildenden Schulen kommt es darauf an, die Erkenntnisse aus dem Staatsbürgerkundeunterricht anschaulich und emotionell wirksam zu vertiefen. Dem dienen Gespräche mit Richtern und Staatsanwälten, die Teilnahme an geeigneten Hauptverhandlungen und die Auswertung von Rechtsverletzungen von Schülern in den Klassenkollektiven. Viele Staatsanwälte und Richter widmen sich dieser Aufgabe mit großer Hingabe, weil sie darin eine Möglichkeit sehen, den Schülern die Art und Weise der Machtausübung der Arbeiterklasse in unserem Staat am Beispiel der Rechtspflege zu demonstrieren. Wir halten es auch für angebracht, die Rechtserziehung in den Jugendwerkhöfen zu verstärken. Bei den dort untergebrachten gefährdeten und fehlentwickelten Jugendlichen ist nicht nur eine Korrektur ihres Sozialverhaltens erforderlich, sondern es ist auch notwendig, ihnen genaue Kenntnisse über ihre Verantwortlichkeit bei Rechtsverletzungen zu vermitteln. Bei der Rechtserziehung Jugendlicher ist zu beachten, daß eine massenwirksame Jugendarbeit den anschaulichen Vortrag, das Jugendforum, das Gespräch erfordert./ Am nachhaltigsten sind die Methoden, bei denen den Jugendlichen die Probleme in jugendgemäßer Sprache, in aufgelockerter Form und anhand von Beispielen dargelegt werden. Bewährt haben sich kurze Einführungen von 15 bis 20 Minuten und das anschließende lebendige Gespräch, in das alle Jugendlichen einzubeziehen sind. Wertvoll ist es auch, wenn /23; E. Honecker, Rede auf dem IX. Parlament der FDJ, a. a. O., S. 3. /24/ Vgl. E. Honecker, Rede auf dem IX. Parlament der FDJ, a. a. O., S. 4. 508;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 508 (NJ DDR 1971, S. 508) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 508 (NJ DDR 1971, S. 508)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis einschließlich durch die Linie Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren der Personen wegen des Verdachts der Begehung von Staatsverbrechen und der Personen wegen des Verdachts der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit.

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