Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 501

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 501 (NJ DDR 1971, S. 501); einen Fondsausgleich fordert. Der Beschluß der Mitgliederversammlung der Klägerin vom 4. Juni 1970 stimmt auch mit dem von A r 11 (Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 98 f.) vertretenen Standpunkt überein, daß der durch die höheren Grund- und Umlaufmittel der LPG Typ III erforderliche Ausgleich der Mitglieder der LPG Typ I nur durch einen Inventarbeitrag, der in seiner Höhe über dem der LPG Typ III liegt, oder durch einen entsprechenden, nicht mehr rückforderbaren Ausgleichsbetrag geschehen kann und daß die letztgenannte Form der ersten vorzuziehen ist. Wenn die Klägerin von den ehemaligen Mitgliedern der LPG K. einen Fondsausgleich von 500 M je ha fordert, muß für die die Grundlage dieser Forderung bildende Fläche von den gleichen Voraussetzungen ausgegangen werden wie beim Inventarbeitrag. Es ist unstreitig, daß für den Verklagten im Bodenbuch der LPG K. nur eine Fläche von 1,71 ha eingetragen war. Die der LPG K. vom Staat in Rechtsträgerschaft bzw. zur Nutzung übergebenen Flächen wurden im. Bodenbuch nicht auf die einzelnen Mitglieder aufgeschlüsselt. Zwischen den Parteien ist aber auch unstreitig, daß die 60 ha, die der LPG K. zur Verfügung standen, auf die vier männlichen Mitglieder der Genossenschaft rechnerisch so aufgeteilt waren, daß die tierische Produktion je Mitglied nach 15 ha veranlagt war. Da Von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werden muß, folgert der Senat, daß für den von einem Mitglied der LPG Typ I beim Übertritt zu einer LPG Typ III zu leistenden Inventarbeitrag bzw. Fondsausgleich diejenige Fläche zu berücksichtigen ist, die für den Genossenschaftsbauern in der LPG Typ I die Berechnungsgrundlage für die Veranlagung seiner tierischen Produktion bildete, wenn für ihn im Bodenbuch kein Boden oder nur eine geringere Fläche eingetragen ist. Demzufolge ist die Entscheidung des Kreisgerichts, daß der Verklagte für 15 ha Fond'sausgleich in Höhe von insgesamt 7 500 M an die Klägerin zu entrichten hat, nicht zu beanstanden. Buchumschau Prof. Dr. Bernhard Graefrath: Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte in der Deutschen Demokratischen Republik Schriften des DDR-Komitees für Menschenrechte, Berlin 1970, 93 Seiten. Am 16. Dezember 1966 hat die XXI. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie die Konvention über staatsbürgerliche und politische Rechte angenommen. Diese Trennung der politischen von den wirtschaftlichen und sozialen Rechten steht nicht im Einklang mit der in der Resolution 421 E (V) aus dem Jahre 1950 getroffenen Entscheidung der UN-Vollversammlung, eine einheitliche Konvention auszuarbeiten. Mit dieser Problematik setzt sich Graefrath auseinander, wobei er den prinzipiellen Unterschied zwischen der bürgerlichen und der sozialistischen Menschenrechtskonzeption herausarbeitet. Der Kern seiner Ausführungen besteht in der Feststellung, daß „der Genuß der staatsbürgerlichen und politischen Rechte nicht von der Gewährleistung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte getrennt werden kann“ (S. 6). Die Mehrheit der Staaten wendet sich daher heute gegen die Zweiteilung der Menschenrechte und vertritt die Auffassung, die in der Proklamation der internationalen Menschenrechtskonferenz der UN in Teheran im Jahre 1968 ihren Niederschlag fand: „Weil Menschenrechte und Grundfreiheiten unteilbar sind, ist die volle Verwirklichung der Bürgerrechte und politischen Rechte ohne den Genuß ökonomischer, sozialer und kultureller Rechte unmöglich.“ Die Trennung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte von den politischen Rechten ist als Versuch imperialistischer Kräfte zu werten, über die in ihren Staaten bestehende Entrechtung der Bürger hinwegzutäuschen. Graefrath weist nach, daß die Menschenrechte in den objektiven ’Bedingungen der Gesellschaft verwurzelt sind, d. h. Klassencharakter haben. Sowohl in der ‘bürgerlichen als auch in der sozialistischen und antikolo-nialistischen Revolution nimmt der Kampf um die Menschenrechte einen zentralen Platz ein. Weil die Stellung des Individuums in einer gegebenen Gesellschaft und sein Verhältnis zum Staat unterschiedlich sind, gibt es auch unterschiedliche Konzeptionen über die Menschenrechte. In der bürgerlichen Gesellschaftsordnung, in der die Unverletzlichkeit des Privateigentums als politisches, als staatsbürgerliches Recht, als das eigentliche Frei-heits- und, Grundrecht der bürgerlichen Klasse verstanden wird, sind die Grundrechte ein Mittel zur Bestimmung einer „staatsfreien Sphäre“; Freiheit und Eigentum werden „als Einheit erfaßt, als Endzweck des Staates und der Gesellschaft begriffen“ (S. 9). In der sozialistischen Gesellschaftsordnung dagegen, in der die Arbeiterklasse und ihre Verbündeten die gesellschaftliche Entwicklung in ihrem Interesse bewußt gestalten, sind die Menschenrechte echte Gestaltungsrechte, darauf gerichtet, die Bürger zur allseitigen Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten zu befähigen. Die Freiheit des einzelnen ist dadurch charakterisiert, daß ihm ermöglicht wird, „die Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung von Natur und Gesellschaft zu erkennen, sich entsprechend zu verhalten 'bzw. bewußt an ihrer Durchsetzung mitzuarbeiten“ (S. 9). Das Eigentum selbst ist entsprechend seiner zentralen Stellung in der Verfassung der DDR nicht als ein Grundrecht, sondern als Grundlage der sozialistischen Gesellschaft erfaßt. Die Tatsache, daß heute im Völkerrecht „unter Menschenrechten ein Ensemble von politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten der Bürger“ (S. 11) verstanden wird, führt Graefrath zu Recht auf den Einfluß der revolutionären Arbeiterbewegung, der sozialistischen Staaten und die unermüdliche Arbeit der Sowjetunion und der anderen sozialistischen Staaten zurück. Er macht aber auch darauf aufmerksam, daß der moderne monopolkapitalistische Staat heute durchaus selbst ein Interesse an der Festlegung bestimmter wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte hat, um die Arbeiterbewegung und andere fortschrittliche Kräfte in sein staatsmonopolistisches Herrschaftssystem zu integrieren. So können diese Rechte „in ein Instrument der Herrschaft des Monopolkapitals verwandelt werden“ (S. 12). Den folgenden Abschnitt widmet Graefrath dem Recht auf Arbeit. Von der Feststellung ausgehend, daß der bürgerliche Staat dieses Recht für alle Menschen nicht zu 'gewährleisten vermag, legt der Autor dar, daß in der sozialistischen Gesellschaft das Recht auf Arbeit keine Kampflosung mehr gegen Arbeitslosigkeit, sondern das Recht auf einen den Fähigkeiten des einzelnen entsprechenden Arbeitsplatz, auf Entlohnung nach der Leistung, auf Qualiflzierungsmöglichkeiten, 501;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 501 (NJ DDR 1971, S. 501) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 501 (NJ DDR 1971, S. 501)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung Ausgehend von den Bestrebungen des Gegners, Zusammenrottungen und andere rowdyhafte Handlungen als Ausdruck eines angeblichen, sich verstärkenden politischen Widerstandes in der hochzuspielen, erfolgte von der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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